Rechtsprechung
| BGH, 09.04.2014 - XII ZB 721/12 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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BGB §§ 1573 Abs. 2
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung eines neuen Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners nach Wohnungserwerb mit Geldmitteln aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 1573 Abs 2 BGB
Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung eines neuen Wohnvorteils des Unterhaltsschuldners nach Wohnungserwerb mit Geldmitteln aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung - IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 1573 Abs. 2
Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Berechnung des Unterhalts - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung eines Wohnvorteils im Zusammenhang mit einem nachehelichen Aufstockungsunterhalt; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Einsatz des Erlöses aus dem früheren Miteigentumsanteil durch den gewichenen Ehegatten für den Erwerb einer neuen Wohnung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578 Abs. 1 S. 1
Berücksichtigung eines Wohnvorteils im Zusammenhang mit einem nachehelichen Aufstockungsunterhalt; Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Einsatz des Erlöses aus dem früheren Miteigentumsanteil durch den gewichenen Ehegatten für den Erwerb einer neuen Wohnung - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der ehemalige Miteigentumsanteil an der Ehewohnung - und der nacheheliche Aufstockungsunterhalt
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Aufstockungsunterhalt nach Übertragung eines Miteigentumsanteils
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte
- unterhalt24.com (Kurzinformation)
Wohnvorteil nach Verkauf der alten und Erwerb einer neuen Wohnung
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Berücksichtigung eines Wohnvorteils bei Berechnung der unterhaltsrelevanten Einkünfte
Verfahrensgang
- AG Hagenow, 24.05.2011 - 3 F 103/09
- OLG Rostock, 04.12.2012 - 10 UF 160/11
- BGH, 09.04.2014 - XII ZB 721/12
Papierfundstellen
- NJW 2014, 1733
- MDR 2014, 660
- NZM 2014, 839
- NJ 2014, 339
- FamRZ 2014, 1098
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (2)
- BGH, 05.03.2008 - XII ZR 22/06
Keine einseitige Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen zu Lasten des …
Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 721/12
Für den übernehmenden Ehegatten verbleibt es hingegen grundsätzlich bei einem Wohnvorteil, und zwar nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung, gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen, einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 13 mwN).Rn. 13 b) Das unterhaltsrelevante Einkommen der Ehefrau ist somit erhöht um den vollen Nutzungswert des früheren Familienheims abzüglich ihrer Zinsaufwendungen aus dem aufgenommenen Darlehen sowie der Tilgungsaufwendungen, soweit diese als zusätzliche Altersvorsorge verstanden werden können (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff. mwN).
- BGH, 01.10.2008 - XII ZR 62/07
Berücksichtigung des Unterhaltsbedarfs eines nachehelich adoptierten Kindes und …
Auszug aus BGH, 09.04.2014 - XII ZB 721/12
Setzt der aus der Ehewohnung gewichene Ehegatte den Verkaufserlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil an der Ehewohnung für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (im Anschluss an Senatsurteil vom 1. Oktober 2008, XII ZR 62/07, FamRZ 2009, 23).Rn. 12 Setzt der gewichene Ehegatte den Erlös aus seinem früheren Miteigentumsanteil für den Erwerb einer neuen Wohnung ein, tritt der Wohnvorteil der neuen Wohnung an die Stelle eines Zinses aus dem Erlös (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 2008 - XII ZR 62/07 - FamRZ 2009, 23 Rn. 17).
- OLG Nürnberg, 16.07.2020 - 10 UF 1286/19
Nachehelicher Ehegattenunterhalt - Bewertung des Wohnvorteils einer …
Rn. 51 Der Wegfall des Wohnwertes wird auch nicht durch die tatsächliche oder fiktive Verzinsung des Verkaufserlöses kompensiert, die nach Veräußerung der während der Ehe mietfrei bewohnten Immobilie an die Stelle des Wohnwertes treten (BGH NJW 2001, 2254 Tz. 38; NJW 2001, 2259 Tz. 28; FamRZ 2014, 1098). - OLG Köln, 30.10.2017 - 25 UF 45/17
Unterhaltsansprüche unter geschiedenen Ehegatten aufgrund unterschiedlicher …
Für den einen Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten übernehmenden Ehegatten verbleibt es bei einem Wohnvorteil, nunmehr in Höhe des Wertes der gesamten Wohnung und gemindert um die unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Belastungen einschließlich der Belastungen durch den Erwerb des Miteigentumsanteils des anderen Ehegatten (BGH, Beschluss vom 09.04.2014, XII ZB 721/12 - juris). - OLG Brandenburg, 08.11.2016 - 10 UF 107/15
Kindesunterhalt: Begründung eines Unterhaltsanspruchs durch Vereinbarung; …
An ihre Stelle treten aber die Vorteile, die der Veräußerer aus dem Erlös zieht oder ziehen könnte (BGH, FamRZ 2014, 1098). - OLG Hamm, 25.05.2023 - 4 UF 73/22
Abänderung eines gerichtlichen Unterhaltstitels betreffend die Zahlung …
Da ihn wie dargelegt eine Obliegenheit trifft, sein Vermögen möglichst gewinnbringend anzulegen, ist er auch unterhaltsrechtlich gehalten, die Renovierung so schnell wie möglich durchzuführen, um den "Schwebezustand", in dem weder Einnahmen aus Vermietung noch aus einer Verzinsung des Verkaufserlöses (…vgl. zu Letzterem OLG Nürnberg Beschluss vom 16.07.2020 - 10 UF 1286/19, FF 2021, 209, juris Rn. 53; BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - XII ZB 721/12, FamRZ 2014, 1098) erzielt werden, zu beenden. - AG Köln, 02.02.2017 - 321 F 9/15 Rn. 106 Steht eine Immobilie im Miteigentum der Eheleute und kauft der eine Ehegatte dem anderen Ehegatten seinen Hälfteanteil nach der Trennung ab, so ist - wie einer Veräußerung an einen Dritten - bei einem Ehegatten der volle Wohnwert abzüglich der Zinsen aus den Hausschulden und den Zinsen des für die Veräußerung an den Ehegatten aufgenommenen Darlehens, und bei dem anderen Ehegatten die erzielten oder erzielbaren Zinsen aus dem Erlös als in der Ehe angelegt beim Bedarf anzusetzen (BGH, Beschluss vom 05.03.2008, XII ZR 22/06-, juris, Rz.13; BGH, Beschluss vom 09.04.2014 - XII ZB 721/12, juris, Rz.11).
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