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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 07.04.2014 - 15 UF 140/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,8763
OLG Schleswig, 07.04.2014 - 15 UF 140/13 (https://dejure.org/2014,8763)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07.04.2014 - 15 UF 140/13 (https://dejure.org/2014,8763)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 07. April 2014 - 15 UF 140/13 (https://dejure.org/2014,8763)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • isuv.de (Kurzinformation)

    BGB §1626a, BGB §1696, BGB §1697a
    Elterliche Sorge

Besprechungen u.ä.

  • isuv-online.de (Entscheidungsanmerkung)

    Gemeinsame elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1374
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 15.06.2016 - XII ZB 419/15

    Sorgerechtsverfahren: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die …

    Rn. 24 Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374, 1375; KG FamRZ 2014, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BT-Drucks. 17/11048 S. 17; vgl. auch OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Brandenburg [2. FamS] FamRZ 2014, 1856; OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320; Schilling NJW 2007, 3233, 3238).
  • KG, 11.09.2018 - 13 UF 74/18

    Gründe für Änderung der Wechselmodellregelung

    Denn jede Änderung ist an dem generellen Bedürfnis jeden Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen zu messen (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7. November 2014 - 15 UF 140/13, FamRZ 2014, 1374 [bei juris Rz. 12]) mit der Folge, dass ein strenger Maßstab an das Abänderungsverlangen anzulegen ist.
  • OLG Stuttgart, 02.12.2014 - 11 UF 173/14

    Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern

    Fehlen objektive Konsensfähigkeit und subjektive Kooperationsbereitschaft im Rahmen eines weiterhin bestehenden erheblichen Paarkonfliktes und hindert dies die Eltern auch an der gemeinsamen Erarbeitung von kindgerechten Lösungen, widerspricht eine gemeinsame Sorge dem Kindeswohl (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374).
  • OLG Hamm, 09.03.2016 - 2 WF 38/16

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung; gemeinsame Sorgeerklärung; tragfähige soziale …

    Erforderlich ist daher ein Mindestmaß an Übereinstimmung sowie eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Eltern (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 15. April 2014 - 19 UF 120/13 - FamRZ 2014, 1375; OLG Celle, Beschluss vom 19. Mai 2014 - 10 UF 91/14 - NZFam 2014, 738; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. April 2014 - 15 UF 140/13 - FamRZ 2014, 1374; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.09.2013 - 9 UF 96/11 - juris).

    Eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Kindeseltern im Rahmen der gebotenen individuellen Kindeswohlprüfung bleibt ein gewichtiger Grund, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind alleine zu belassen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 07. April 2014 - 15 UF 140/13 - FamRZ 2014, 1374).

  • KG, 06.04.2023 - 16 UF 34/23

    Familiengerichtliche Überprüfung einer Kinderschutzmaßnahme: Abgrenzung zwischen …

    Jede Änderung soll an dem generellen Bedürfnis des Kindes nach Kontinuität und Stabilität seiner Lebens- und Erziehungsbedingungen gemessen werden und eine einmal erfolgte Zuordnung der elterlichen Sorge soll nicht beliebig wieder aufgerollt werden können (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2014 - 15 UF 140/13, FamRZ 2014, 1374 [Rz. 12] sowie Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht [8. Aufl. 2021], § 3 Rn. 14ff.).
  • AG Flensburg, 19.04.2017 - 90 F 7/17

    Kindschaftssache: Kindeswohlprüfung im Rahmen der Entscheidung über die …

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die zudem befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (BGH aaO. - juris Rn. 24 m.V.a. OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374, 1375; KG FamRZ 2014, 1375; OLG Koblenz FamRZ 2014, 319; BT-Drucks. 17/11048 S. 17; vgl. auch OLG Stuttgart [11. ZS] FamRZ 2015, 674; OLG Brandenburg [2. FamS] FamRZ 2014, 1856; OLG Köln NJW-RR 2008, 1319, 1320; Schilling NJW 2007, 3233, 3238).
  • OLG Jena, 19.01.2015 - 1 WF 43/15

    Verfahrenskostenhilfe im vereinfachten Sorgerechtsverfahren: …

    Rn. 24 Auch in der Rechtsprechung (OLG Koblenz, FamRZ 2014, 319-320; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 1374) wird vertreten, dass eine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im Rahmen der gebotenen individuellen Kindeswohlprüfung ein gewichtiger Grund bleibt, eine gemeinsame elterliche Sorge nicht zu eröffnen, sondern einem Elternteil die Sorge für das Kind alleine zu belassen, damit dieses durch die Konflikte der Eltern keinen Schaden nimmt.
  • AG Siegburg, 10.11.2021 - 311 F 6/21
    Vielmehr müssen die triftigen Gründe gerade auch hinsichtlich des Kontinuitätsgrundsatzes eine Änderung rechtfertigen (OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374; KG FamRZ 2019, 363;… Döll, a.a.O., § 1696 BGB Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 12.03.2015 - 9 UF 214/14

    Elterliche Sorge: Anspruch eines nichtehelichen Vaters auf ein (Mit-)Sorgerecht

    Diese elterliche Pflicht trifft nicht miteinander verheiratete Eltern gleichermaßen (…BT-Drucks., a.a.O., erkennender Senat, a.a.O.;… OLG Karlsruhe, a.a.O. - Rdnr. 13 bei juris;… OLG Celle FamRZ 2014, 857 - Rdnr. 11 bei juris; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1374 - Rdnr. 20 bei juris).
  • AG Ingolstadt, 30.03.2023 - 6 F 1266/21

    Übertragung der Alleinsorge bei getrennt lebenden Eltern

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist daher nicht anzuordnen, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen (OLG Schleswig, NJOZ 2014, 1765 = FamRZ 2014, 1374 [1375]; KG, FamRZ 2014, 1375 = BeckRS 2014, 16444; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 319 = BeckRS 2014, 03802; BT-Drs.
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