Rechtsprechung
| OLG Hamm, 23.07.2013 - II-2 UF 39/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 1671 BGB
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge - IWW
- kanzleibeier.eu
Kommunikationsprobleme zwischen den Kindeseltern rechtfertigt nicht den Entzug des Sorgerechts
- RA Kotz
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
§ 1671 BGB
Ablehnung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (24)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Kein Sorgerechtsentzug wegen Kommunikationsproblemen zwischen Sorgerechtsinhabern
- lawblog.de (Kurzinformation)
Eltern müssen miteinander sprechen
- lto.de (Kurzinformation)
Zur elterlichen Sorge - Kommunikationsprobleme muss man ertragen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kommunikationsprobleme geschiedener Eltern
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Vermeidung von Konfliktpotential in der Elternbeziehung
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge - nicht zur Regelung von Kommunikationsproblemen geschiedener Kindeseltern
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Gemeinsames Sorgerecht trotz Kommunikationsproblemen zwischen den Eltern
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Keine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge zur Vermeidung von Konfliktpotential in der Elternbeziehung
- baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)
Kommunikationsprobleme führen nicht zur Alleinsorge
- haerlein.de (Kurzinformation)
Familienrecht - Kommunikationsprobleme geschiedener Kindeseltern kein Grund für Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- anwalt.de (Kurzinformation)
Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge
- anwalt.de (Kurzinformation)
Beendigung des gemeinsamen Sorgerechts bei Konflikten in der Elternbeziehung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Beendigung des gemeinsamen Sorgerechts bei Konflikten in der Elternbeziehung
- anwalt.de (Kurzinformation)
Kein alleiniges Sorgerecht bei Kommunikationsproblemen
- anwalt.de (Kurzinformation)
Probleme bei Kindeseltern kein Grund für Auflösung des gemeinsamen Sorgerechts
- rosepartner.de (Kurzinformation)
Gemeinsames Sorgerecht bei Konfliktpotential
- rosepartner.de (Kurzinformation)
Gemeinsames Sorgerecht bei Konfliktpotential
- juraforum.de (Kurzinformation)
Gemeinsames Sorgerecht ist für die Kinder da
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Kommunikationsprobleme geschiedener Kindeseltern ist kein Grund für Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge - Maßstab für das Sorgerecht ist allein das Kindeswohl und nicht der Ausgleich persönlicher Defizite zwischen den Eltern
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Keine Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts bei Kommunikationsproblemen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gründe zur Rechtfertigung der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge
Verfahrensgang
- AG Marl, 11.01.2013 - 26 F 86/12
- AG Marl, 11.01.2013 - 26 F 93/07
- OLG Hamm, 23.07.2013 - II-2 UF 39/13
Papierfundstellen
- FamRZ 2014, 573
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der …
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 2 UF 39/13
Für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, bestehe in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage (BGH, Beschluss v. 12.12.2007, Az. XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592 = NJW 2008, 994). - BVerfG, 30.06.2009 - 1 BvR 1868/08
Verletzung des Elternrechts durch Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge und …
Auszug aus OLG Hamm, 23.07.2013 - 2 UF 39/13
Bei der Entscheidung nach § 1671 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 2 BGB ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigten ( BVerfG, Beschluss v. 30.6.2009, Az. 1 BvR 1868/08, FF 2009, 416).
- OLG Hamm, 24.05.2016 - 3 UF 139/15
Anforderungen an die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern
Bei einer Entscheidung nach § 1671 BGB wird davon ausgegangen, dass keine gesetzliche Vermutung dafür bestehe, dass die gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei, da für die allgemein gehaltene Aussage, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl prinzipiell förderlicher sei als die Alleinsorge eines Elternteils, in der kinderpsychologischen und familiensoziologischen Forschung auch weiterhin keine empirisch gesicherte Grundlage bestehe (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013, 2 UF 39/13 -, juris, m. w. N.).Verweigert nur ein Elternteil die Kooperation, reicht dies für die Verdrängung des anderen Elternteils aus der gemeinsamen elterlichen Sorge - bzw. im Rahmen des § 1626a BGB für ein Vorenthalten des Kindesvaters von der gemeinsamen elterlichen Sorge - nicht ohne weiteres aus, es sei denn, die Kooperation ist auch unter Berücksichtigung der Kindesbelange unzumutbar, weil der Elternteil für das Versagen seiner Kooperationsbereitschaft nachvollziehbare Gründe hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23. Juli 2013, 2 UF 39/13, juris).
- OLG Köln, 26.03.2015 - 26 UF 21/15
Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter allein
Es besteht weder eine gesetzliche Vermutung noch lässt sich eine allgemein gehaltene Aussage darüber treffen, ob die Alleinsorge eines Elternteils nach der Trennung der Eltern dem Kindeswohl förderlicher sei als der Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. BGH…, Beschluss vom 12.12.2007 - XII ZB 158/05, FamRZ 2008, 592-594, zitiert nach juris Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2013 - II-2 UF 39/13, FamRZ 2014, 573-574, zitiert nach juris Rn. 31). - OLG Köln, 06.01.2016 - 10 UF 162/15
Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge wegen Zerstrittenheit der Eltern
Die Auflösung gemeinsamer elterlicher Sorge kann aber nicht damit gerechtfertigt werden, Konfliktpotential aus der Elternbeziehung zu nehmen und die Position der Kindesmutter durch Übertragung der Alleinsorge zu stärken (OLG Hamm, Beschl. v. 23.07.2013 - 2 UF 39/13, FamRZ 2014, 573). - OLG Hamm, 25.05.2020 - 7 UF 61/20
Beschwerde gegen die teilweise Übertragung der elterlichen Sorge zur alleinigen …
Verweigert nur ein Elternteil die Kooperation, reicht dies für die Verdrängung des anderen Elternteils aus der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht ohne weiteres aus, es sei denn, die Kooperation ist auch unter Berücksichtigung der Kindesbelange unzumutbar, weil der Elternteil für das Versagen seiner Kooperationsbereitschaft nachvollziehbare Gründe hat (OLG Hamm, Beschluss vom 23.7.2013, 2 UF 39/13, juris Rn. 31).
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