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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,1364
OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14 (https://dejure.org/2014,1364)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.01.2014 - 7 UF 54/14 (https://dejure.org/2014,1364)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. Januar 2014 - 7 UF 54/14 (https://dejure.org/2014,1364)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übereinstimmende Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern können ausnahmsweise auch für Teilbereiche wirksam sein

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übereinstimmende Sorgeerklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern können ausnahmsweise auch für Teilbereiche wirksam sein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit nur Teilbereiche umfassender übereinstimmender Sorgeerklärungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2014, 283
  • FamRZ 2014, 854
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    § 1671 BGB enthält insoweit, abweichend von § 1626 a BGB (in der seit 19.5.2013 geltenden Fassung), kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2005, 2008, BVerfG FamRZ 2004, 354).

    Wenn also die Vergangenheit, insbesondere das Verhalten der Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge, gezeigt hat, dass die elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert und auch keine begründete Hoffnung besteht, dass sich dies in Zukunft ändern wird, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (BGH NJW 2000, 203; 2008, 994).

    Wenn es aus Gründen des Kindeswohls geboten ist, kann die elterliche Sorge auch dem Elternteil übertragen werden, welcher einseitig die Kommunikation mit dem anderen Elternteil verweigert (vgl. BGH NJW 2008, 994 ff.).

  • BGH, 07.11.2012 - XII ZB 17/12

    Betreuungsverfahren: Berücksichtigung neuer tatsächlicher Umstände in der …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    Jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, teilt der Senat aus den dargelegten Gründen nicht die von dem Oberlandesgericht Köln vertretene Auffassung, die familiengerichtliche Billigung von Vereinbarungen der Eltern zur Sorge reiche grundsätzlich nicht aus, um in den Sorgestatus einzugreifen (FamRZ 2013, 214; gestützt auf Kammergericht FamRZ 2013, 46).

    Rn. 61 Die Rechtsbeschwerde wird zur Wahrung der Einheit der Rechtsprechung (Abweichung von OLG Köln FamRZ 2013, 214) zugelassen.

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09

    Elternrecht des Vaters

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    Seine grundsätzliche Entscheidungsbefugnis war auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.7.2010 (NJW 10, 3008) gegeben.
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    Hierauf kommt es indessen nicht entscheidend an, weil aus dem Vergleich eindeutig hervorgeht, dass die Eltern in Zukunft die elterliche Sorge gemeinsam ausüben wollten (vgl. BGH FamRZ 2011, 796).
  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    § 1671 BGB enthält insoweit, abweichend von § 1626 a BGB (in der seit 19.5.2013 geltenden Fassung), kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2005, 2008, BVerfG FamRZ 2004, 354).
  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 293/04

    Vertragliche Kündigungsgründe beim Betreuten Wohnen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    § 1671 BGB enthält insoweit, abweichend von § 1626 a BGB (in der seit 19.5.2013 geltenden Fassung), kein Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem Sinn, dass eine Priorität zu Gunsten der gemeinsamen elterlichen Sorge bestehen und die Alleinsorge eines Elternteils nur in Ausnahmefällen als ultima ratio in Betracht kommen würde (vgl. BGH NJW 2008, 994; 2005, 2008, BVerfG FamRZ 2004, 354).
  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    Fehlt es hieran und sind keine Hinweise vorhanden, dass sich daran in der Zukunft etwas ändern wird, rechtfertigt dies die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge, weil sich die für eine vernünftige Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge unbedingt erforderliche Kommunikationsbereitschaft und Kommunikationsfähigkeit in der Realität nicht verordnen lässt (BGH NJW 2005, 2080).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    Wenn also die Vergangenheit, insbesondere das Verhalten der Eltern nach der Begründung der gemeinsamen Sorge, gezeigt hat, dass die elterliche Sorge praktisch nicht funktioniert und auch keine begründete Hoffnung besteht, dass sich dies in Zukunft ändern wird, ist der Alleinsorge eines Elternteils der Vorzug zu geben (BGH NJW 2000, 203; 2008, 994).
  • KG, 05.04.2012 - 17 UF 50/12

    Elterliche Sorge: Dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.01.2014 - 7 UF 54/14
    Jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art, teilt der Senat aus den dargelegten Gründen nicht die von dem Oberlandesgericht Köln vertretene Auffassung, die familiengerichtliche Billigung von Vereinbarungen der Eltern zur Sorge reiche grundsätzlich nicht aus, um in den Sorgestatus einzugreifen (FamRZ 2013, 214; gestützt auf Kammergericht FamRZ 2013, 46).
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