Rechtsprechung
| LG Münster, 26.09.2014 - 010 O 160/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Zahlung und Hinterlegung einer Nutzungsentschädigung zu Gunsten einer Erbengemeinschaft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Anspruch auf Zahlung und Hinterlegung einer Nutzungsentschädigung zu Gunsten einer Erbengemeinschaft
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Anspruch auf Zahlung und Hinterlegung einer Nutzungsentschädigung zu Gunsten einer Erbengemeinschaft
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Ein Erbe nutzt Grundstück allein - muss er dafür zahlen?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ein Erbe nutzt Grundstück allein - muss er dafür zahlen?
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Keine Entschädigung zugunsten der Erbengemeinschaft wegen unentgeltlicher und alleiniger Nutzung eines Nachlassgegenstandes durch nur einen Miterben
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1932
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- LG Münster, 19.07.2011 - 10 O 414/10
Auszug aus LG Münster, 26.09.2014 - 10 O 160/08
Rn. 24 Mit Urteil vom 19.07.2011 (Landgericht Münster, Az.: 10 O 414/10) wurde der Beklagte - während des hier laufenden Rechtsstreits verurteilt, das Grundstück I zu räumen und an die Erbengemeinschaft sowie die Schwester L2 herauszugeben.Die Akten Landgericht Münster 10 O 414/10, 10 O 154/08 sowie 10 O 202/11 lagen vor, wurden umfangreich erörtert und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Rn. 70 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte in dem Rechtsstreit 10 O 414/10 zur Herausgabe der Halle verurteilt worden ist, weil die Erbengemeinschaft die Halle fremdvermieten wollte.
- BGH, 13.01.1993 - XII ZR 212/90
Nutzungsentgelt für gemeinsames Haus nach Trennung der Ehegatten
Auszug aus LG Münster, 26.09.2014 - 10 O 160/08
Eine Ausnahme wird nur bei hartnäckiger Verweigerung des Mitgebrauchs der übrigen Erben gemacht (BGH NJW 1966, 1707 und BGH NJW-RR 1993, 386). - BGH, 29.06.1966 - V ZR 163/63
Gebrauchsvorteile als "Früchte" - Differenzierung zwischen "Früchten" und …
Auszug aus LG Münster, 26.09.2014 - 10 O 160/08
Eine Ausnahme wird nur bei hartnäckiger Verweigerung des Mitgebrauchs der übrigen Erben gemacht (BGH NJW 1966, 1707 und BGH NJW-RR 1993, 386).
- OLG Rostock, 19.03.2018 - 3 U 67/17
Erbengemeinschaft: Voraussetzungen für die Zahlung einer Nutzungsentschädigung …
Die Stellung als Miterbe gibt ihm ihn diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zumindest den (hälftigen) Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt (vgl. LG Münster, Urteil v. 26.09.2014 - 10 O 160/08 -, zit. n. juris, Rn. 56 m.w.N.). - OLG Stuttgart, 18.10.2018 - 19 U 83/18
Erbengemeinschaft: Notwendiger Inhalt eines Neuregelungsverlangens hinsichtlich …
Rn. 40 Dass der Kläger keine Eigennutzung der streitgegenständlichen Wohnung gefordert hat, steht dem geltend gemachten Nutzungsersatzanspruch nicht entgegen (…vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1997 - II ZR 94/96, DNotZ 1998, 474, 475 f.; LG Münster, Urt. v. 26. September 2014 - 10 O 160/08, FamRZ 2015, 1932, 1934). - OLG Rostock, 29.08.2018 - 3 U 67/17
Erbengemeinschaft: Zahlung einer Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden …
Die Stellung als Miterbe gibt ihm ihn diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zumindest den (hälftigen) Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den §§ 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt (vgl. LG Münster, Urteil v. 26.09.2014 - 10 O 160/08 -, zit. n. juris, Rn. 56 m.w.N.). - LG Münster, 19.07.2011 - 10 O 414/10 Er wird diesbezüglich von einem Mitglied der Erbengemeinschaft in einem weiteren Verfahren (Az.: 10 O 160/08) vor dem angerufenen Gericht in Anspruch genommen.
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