Rechtsprechung
| OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Saarland
Gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern: Berücksichtigung des Kindeswillens
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1626a Abs. 2
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern - rechtsportal.de
BGB § 1626a Abs. 2
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kindeswille bei Entscheidung über gemeinsame elterliche Sorge maßgeblich
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern
Verfahrensgang
- AG Saarbrücken, 12.01.2016 - 40 F 412/14
- OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 1858
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (13)
- BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08
Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Rn. 13 In einem Sorgerechtsverfahren ist ferner der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171; BVerfG FamRZ 2008, 1737).Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 1737; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2015 - 6 UF 140/15 - OLG Köln FamRZ 2012, 1654).
- BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80
Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Rn. 13 In einem Sorgerechtsverfahren ist ferner der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist (vgl. BVerfGE 55, 171; BVerfG FamRZ 2008, 1737).Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171).
- BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 420/09
Elternrecht des Vaters
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Rn. 10 Anders als nach der zu § 1626 a BGB a.F. maßgeblichen Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 21. Juli 2010 (FamRZ 2010, 1403) ist mithin nach § 1626 a Abs. 2 BGB n.F. keine positive Feststellung mehr erforderlich, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl entspricht.
- BVerfG, 23.03.2007 - 1 BvR 156/07
Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Umgangsregelung
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 1737; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2015 - 6 UF 140/15 - OLG Köln FamRZ 2012, 1654). - BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71
Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nimmt und es daher unmittelbar betrifft (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171). - BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
Sorgeerklärungen
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Die danach vorgesehene nur negative Kindeswohlprüfung bringt dessen Überzeugung zum Ausdruck, dass die gemeinsame elterliche Sorge grundsätzlich den Bedürfnissen des Kindes nach Beziehungen zu beiden Elternteilen entspricht und dem Kind verdeutlicht, dass beide Eltern gleichermaßen bereit sind, für es Verantwortung zu tragen (BVerfGE 107, 150), und wenn es seine Eltern in wichtigen Entscheidungen für sein Leben als gleichberechtigt erlebt. - BVerfG, 26.09.2006 - 1 BvR 1827/06
Verfassungsrechtliche Prüfung einer Umgangsregelung, die keine Übernachtung und …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 1737; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2015 - 6 UF 140/15 - OLG Köln FamRZ 2012, 1654). - OLG Köln, 09.01.2012 - 4 UF 229/11
Übertragung des Sorgerechts nach dem Tod der allein sorgeberechtigten …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Hat der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden, so kommt ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu (vgl. BVerfG FamRZ 2007, 105; BVerfG FamRZ 2007, 1078; BVerfG FamRZ 2008, 1737; Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2015 - 6 UF 140/15 - OLG Köln FamRZ 2012, 1654). - OLG Hamm, 28.05.2004 - 11 UF 73/04
Voraussetzungen für Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. …
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Dem Vortrag müssen sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Bemühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind (vgl. OLG München NJW 2000, 368; OLG Hamm FamRZ 2005, 537). - KG, 07.02.2011 - 16 UF 86/10
Gemeinsame Sorge nichtehelicher Eltern
Auszug aus OLG Saarbrücken, 27.04.2016 - 6 UF 22/16
Zudem werden in Diskussionen regelmäßig mehr Argumente erwogen als bei Alleinentscheidungen (vgl. KG FamRZ 2011, 1659). - OLG Brandenburg, 26.03.2015 - 13 UF 209/14
- OLG München, 15.03.1999 - 26 UF 1502/98
- OLG Saarbrücken, 18.12.2015 - 6 UF 140/15
- OLG Saarbrücken, 05.03.2018 - 6 UF 116/17
Umgangsrechtsregelungsverfahren: Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren; …
Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2016, 1439; 2011, 796; 2008, 592; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858, und vom 11. Mai 2015 - 6 UF 18/15 -, FamRZ 2015, 2180 [Ls.; Volltext in Juris]). - OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18
Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil auf einen dahingehenden …
Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858). - OLG Saarbrücken, 26.07.2024 - 6 UF 46/24
Antrag eines Elternteils auf die Übertragung des alleinigen Rechts für die …
Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858). - OLG Saarbrücken, 18.12.2023 - 6 UF 115/23
Anerkennungshindernis bezüglich einer sorgerechtlichen Entscheidung eines …
Letztlich kommt es entscheidend darauf an, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird (vgl. - zu § 1626 a Abs. 2 BGB - BGH FamRZ 2016, 1439), ob also die Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge voraussichtlich nachteiligere Folgen für das Kind hat als ihre Aufhebung (BVerfG FF 2009, 416; BGH FamRZ 1999, 1646; Senatsbeschluss vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326; vgl. zum Ganzen auch BGH FamRZ 2016, 1439; Senatsbeschluss vom 27. April 2016 - 6 UF 22/16 -, FamRZ 2016, 1858).
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