Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 15.10.2015 - 2 UF 74/13 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 984
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 10.08.2022 - XII ZB 83/20
Versorgungsausgleichsverfahren: Berücksichtigung eines gerichtlichen Vergleichs …
Rn. 29 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Beschwerdegericht davon ausgegangen ist, für einen Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG genüge es, wenn - wie hier - der ausgleichsberechtigte Ehegatte wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keiner vollschichtigen Berufstätigkeit mehr nachgehen kann und die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt (…vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 10. September 2020 - 16 UF 53/20 - juris Rn. 21 zur Beamtenversorgung; OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 984, 985;… Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kapitel 3 Rn. 187 und 190;… Soergel/Koch Bürgerliches Gesetzbuch 13. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 4 f. und 29;… MünchKommBGB/Ackermann-Sprenger 8. Aufl. VersAusglG § 28 Rn. 7;… NK-BGB/Götsche 4. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 9;… Holzwarth in Johannsen/Henrich/Althammer Familienrecht 7. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 5;… Wick Der Versorgungsausgleich 4. Aufl. Rn. 351).Rn. 32 b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, begegnet es ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken, soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, die Zahlungspflicht des Ehemanns beginne bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung über den zuvor abgetrennten Versorgungsausgleich (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 984, 986).
- OLG Hamm, 12.02.2020 - 13 UF 194/19
Beschwerde gegen einen Beschluss zum Versorgungsausgleich Ansprüche auf private …
Das reicht für den Anspruch nach § 28 VersAusglG bereits aus (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 984, Rn. 51 mwN - zitiert nach juris).Danach ist nach Ansicht des Senats die Rechtskraft der Scheidung der zugleich früheste und späteste Zeitpunkt, ab dem die Ausgleichsrente verlangt werden kann (ebenso offenbar auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 984).
- OLG Karlsruhe, 11.10.2018 - 20 UF 153/17
Anrechnung des ehezeitanteiligen Ruhensbetrags auf den ehezeitlichen Anteil des …
- OLG Frankfurt, 09.04.2020 - 4 UF 46/19
Versorgungsausgleich: Wertausgleich eines betrieblichen Anrechts aus …
Nach der noch zu § 1587c BGB a.F. entwickelten Rechtsprechung kommt ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs dann in Betracht, wenn der Versorgungsausgleich sein Ziel, zu einer ausgewogenen sozialen Sicherheit der Ehegatten für den Fall des Alters oder der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beizutragen, nicht erreichen kann, sondern im Gegenteil zu einem erheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichspflichtigen führen würde, z.B. wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich klar abzusehen ist, dass der Ausgleichsberechtigte bei Eintritt des Versorgungsfalls über eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen unverhältnismäßig hohe Versorgung verfügen wird oder bereits anderweitig angemessen abgesichert ist, während der Ausgleichspflichtige auf die von ihm in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (vgl. BGH, FamRZ 1988, 489, 490; BGH, FamRZ 1996, 1540, 1542, BGH, FamRZ 2015; 1004; OLG Karlsruhe, FamRZ 2016, 984;… Münchener Kommentar zum BGB/Siede, 8. Aufl. 2019, § 27 VersAusglG, Rdnr. 19 m.w.N.). - OLG Karlsruhe, 24.06.2026 - 5 WF 26/26
Verfahrenswert des Abfindungsantrags im Versorgungsausgleich
Dass Anträge auf Ausgleich nach der Scheidung auch bereits im Scheidungsverbund verfolgt werden können, wenn die Voraussetzungen hierfür bereits bei der Scheidung vorliegen, ist anerkannt (…BGH vom 05.10.2022 - XII ZB 74/20, juris Rn. 26; OLG Karlsruhe vom 15.10.2015 - 2 UF 74/13, juris Rn. 50). - OLG Stuttgart, 10.09.2020 - 16 UF 53/20
Versorgungsausgleich bei Rente aus privater Berufsunfähigkeitszusatzversicherung
Rn. 16 Trotz der Verweisung in § 28 Abs. 3 VersAusglG auf die Vorschriften des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist der Ausgleich von Amts wegen im Verbundverfahren durchzuführen (OLG Karlsruhe FamRZ 2016, 984).
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