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Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 17.05.2017 - 13 UF 7/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,53985
OLG Koblenz, 17.05.2017 - 13 UF 7/17 (https://dejure.org/2017,53985)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.05.2017 - 13 UF 7/17 (https://dejure.org/2017,53985)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 13 UF 7/17 (https://dejure.org/2017,53985)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 2017
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Hamm, 18.10.2023 - 9 UF 166/22

    Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages i.R.e. Ehescheidungsverbundverfahrens; …

    Soweit er der Höhe nach beschränkt worden ist, wurde dadurch die persönliche Kinderbetreuung durch die Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt, so dass die Regelung im Hinblick auf das Kindesinteresse nicht zu Beanstandungen führen mag (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 31).

    Ihr Ausschluss begegnet allerdings für sich genommen unter dem Gesichtspunkt des § 138 Abs. 1 BGB dann keinen Bedenken, wenn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht absehbar ist, ob, wann und unter welchen wirtschaftlichen Gegebenheiten ein Ehegatte wegen Alters oder Krankheit unterhaltsbedürftig werden könnte (BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 32 mwN).

    Dass sie durch die Übernahme von Kinderbetreuung und Haushaltsführung Versorgungsnachteile erlitten hat, ist in diesem Zusammenhang noch nicht erheblich (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 34).

    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebes durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 36 mwN).

    Rn. 80 b) Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 38 mwN).

    Im Saldo hatte sie daher auch im Hinblick auf ihre Altersvorsorge mit erheblichen Nachteilen zu rechnen (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 41).

    Hierzu zählen insbesondere die Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie einer intellektuellen Unterlegenheit (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 39 mwN).

  • OLG Hamm, 04.09.2024 - 9 UF 105/22

    Kein Stattfinden eines Versorgungsausgleichs der geschiedenen Eheleute auf …

    Selbst wenn die ehevertraglichen Einzelregelungen zu den Scheidungsfolgen jeweils für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, kann sich ein Ehevertrag nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 38 mwN).

    Hierzu zählen insbesondere die Ausnutzung einer Zwangslage, einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit sowie einer intellektuellen Unterlegenheit (vgl. BGH Beschluss vom 15. März 2017 - XII ZB 109/16 - FamRZ 2017, 2017, 884 Rn. 39 mwN).

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