Rechtsprechung
| KG, 14.08.2001 - 27 W 201/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BRAGO § 6
Erhöhte Gebühr bei GbR als Auftraggeber in Altfällen - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anspruch auf Erstattung der an einen Prozessbevollmächtigten zu zahlenden Erhöhungsgebühr
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
ZPO § 91 Abs. 1; BRAGO § 6
Erhöhungsgebühr bei Vertretung einer BGB -Gesellschaft
Verfahrensgang
- LG Berlin, 02.05.2001 - 2 O 288/98
- KG, 14.08.2001 - 27 W 201/01
Papierfundstellen
- GE 2001, 1466
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig
Auszug aus KG, 14.08.2001 - 27 W 201/01
Auch wenn im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 29. Januar 2001 (NJW 2001, 1056) nunmehr die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in dem Umfang für rechts- und parteifähig gehalten wird, in dem sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist für die Beurteilung der Notwendigkeit der entstandenen Kosten auf den Zeitpunkt der Beauftragung der Rechtsanwälte Prof. Dr. K. u.a. im Jahr 1998 abzustellen.
- VG Meiningen, 27.08.2003 - 8 K 465/00
Abwasserabgabe; Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO
Deshalb kann es nicht darauf ankommen, wann dem Rechtsanwalt der Kläger Vollmacht erteilt wurde, die Klage erhoben ist oder Dispositionen hinsichtlich der anwaltlichen Vertretung nach der früheren Rechtsauffassung ausgerichtet wurden (entsprechend jeweils: KG Berlin, B. v. 14.08.2001 Az.: 27 W 201/01; LG Berlin, B. v. 10.09.2001 Az.: 82 T 752/01; ThürOLG, B. v. 10.12.2001 Az.: 2 W 656/01; LSG Schleswig-Holstein, U. v. 18.12.2002 Az.: L 4 KA 4/02, alle zitiert nach JURIS).
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Rechtsprechung
| KG, 27.07.2000 - 8 U 5667/97 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- grundeigentum-verlag.de
BGB § 138; WiStG § 5
Angeblich sittenwidrig überhöhte Miete gegenüber Rechtsanwalt als Mieter - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
Mietpreisüberhöhung bei Vermietung von Wohn- und gewerblichen Räumen zur Nutzung als Anwaltskanzlei
Verfahrensgang
- LG Berlin, 18.06.1997 - 25 O 37/97
- KG, 27.07.2000 - 8 U 5667/97
Papierfundstellen
- MDR 2001, 24
- GE 2001, 1466
Wird zitiert von ... (3)
- KG, 12.08.2013 - 8 U 3/13
Mischmietverhältnis: Was gilt?
Dem hat sich der erkennende Senat (Urteil vom 26.1.1995 - 8 U 7899/93 - GE 1995, 1205; Teilurteil vom 27.7.2000 - 8 U 5667/97 - GE 2001, 1466; Urteil vom 11.3.2002 - 8 U 6289/00 - GE 2002, 796) ebenso angeschlossen wie das OLG Köln (Urteil vom 12.6.2001 - 3 U 172/01 - ZMR 2001, 963), das OLG Stuttgart (Urteil vom 31.3.2008 - 5 U 199/07 - MDR 2008, 1091) und der 12. Zivilsenat des Kammergerichts (Beschluss vom 17.6.2010 - 12 U 51/09 - ZMR 2010, 897). - KG, 25.02.2002 - 8 U 24/01
Zulässigkeit einer Klage aller Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen …
Dann aber steht sie auch einem Freiberufler gleich, für den die von der Rechtsprechung aufgestellte Vermutung auch nach der Rechtsprechung des Senats nicht gilt (vgl. Senat, Urteil vom 27.7.2000 - 8 U 5667/97 - allgemein Palandt/Heinrichs, aaO, § 138 Rn. 30).Ein den Schutzzweck des § 138 Absatz 1 BGB bereits auf den ersten Blick erfassender Sachverhalt liegt regelmäßig nur vor, wenn es um einen benachteiligten Endverbraucher oder um einen Vertragspartner geht, dessen berufliche Tätigkeit als solche nicht für eine wirtschaftliche Stärke spricht (vgl. Senat, Urteil vom 27.7.2000 - 8 U 5667/97; OLG München, OLGR 1996, 199).
- KG, 14.04.2003 - 8 U 398/01
Abgrenzung Verwalter-Zwischenmietvertrag; Zwischenmietvertrag; Minderung durch …
Der Senat hat sich dieser Rechtsprechung des BGH angeschlossen (vgl. Senatsurteil vom 27.07.00 - 8 U 5667/97-, KG- Report 2000, 359; Senatsurteil vom 25.02.02 - 8 U 24/01 -, KG- Report 2002, 121).Ein den Schutzzweck des § 138 Abs. 1 BGB bereits auf den ersten Blick erfassenden Sachverhalt liegt regelmäßig nur vor, wenn es um einen benachteiligten Endverbraucher oder einen Vertragpartner geht, dessen berufliche Tätigkeit als solche nicht für eine wirtschaftliche Stärke spricht (vgl. Senatsurteil vom 27.07.00 - 8 U 5667/97-, a.a.O.).
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