Rechtsprechung
| KG, 21.10.2002 - 8 U 255/01 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Judicialis
BGB § 4 Abs. 1 a.F.; ; BGB § ... 535 Satz 2; ; BGB § 765 Abs. 1; ; BGB § 766; ; HGB § 1 Abs. 1; ; HGB § 1 Abs. 2 n. F.; ; HGB § 350; ; ZPO § 91 Abs. 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1; ; ZPO § 543 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB § 766; HGB §§ 1, 350
Schriftform der Vollmacht für eine Bürgschaft eines Minderkaufmanns - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Formwirksamkeit eines Bürgschaftsvertrages
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Vollmacht zur Erteilung einer Bürgschaft; Schriftformerfordernis; Kaufmannseigenschaft ; Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes nach Art und Umfang eines Döner-Imbisses
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Betreiber einer Döner-Bude ist kein "Kaufmann" - Bürgt er für fremde Schulden, muss das schriftlich geschehen
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.05.2001 - 12 O 103/01
- KG, 21.10.2002 - 8 U 255/01
Papierfundstellen
- GE 2003, 118
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 29.02.1996 - IX ZR 153/95
Wirksamkeit eines durch Blankounterschrift erteilten Bürgschaftsversprechens; …
Auszug aus KG, 21.10.2002 - 8 U 255/01
Der Zweck der Schutzvorschrift des § 766 BGB, dem Bürgen Inhalt und Umfang seiner Haftung deutlich vor Augen zu führen, erfordert es, dass auch die Vollmacht zur Erteilung einer Bürgschaft schriftlich erklärt wird (BGH in NJW 1996, 1467). - BGH, 20.03.1997 - IX ZR 83/96
Vermutung für Unterzeichnung einer Bürgschaftsurkunde im Betrieb des …
- OLG Frankfurt, 24.01.2017 - 20 W 290/14
Erforderlicher Inhalt einer Zwangsgeldandrohung
Wie gesagt, geht es um eine umfassende Gesamtwürdigung (vgl. u.a. auch BGH…, Urteil vom 28.04.1960, a.a.O.; KG, Urteil vom 21.10.2002, Az. 8 U 255/01, zitiert nach Beck-Online; ausdrücklich auch Bt-Drucks. 13/8444, S. 25).
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Rechtsprechung
| KG, 17.07.2002 - 24 U 68/01 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Judicialis
StrReinG § 5 I; ; StrReinG § 7 II
- grundeigentum-verlag.de
StrReinG §§ 5 I, 7 II
Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland - rechtsportal.de
StrReinG § 5 Abs. 1 § 7 Abs. 2
Entgeltpflicht für Hinterlieger mit faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- nomos.de
, S. 54 (Leitsatz)
§§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 StrReinG
Straßenreinigungsentgeltpflicht - Wolters Kluwer (Leitsatz)
Strassenreinigungsentgelt des Anliegers auch Hinterliegers bei faktischem Zugang zu öffentlichem Straßenland; Hinterliegereigenschaft auch ohne Wegerecht bei faktischem Zugang; Zuständigkeit der Zivilgerichte für öffentlich-rechtliche Rechtsstreitigkeiten wegen ...
Verfahrensgang
- LG Berlin, 16.01.2001 - 9 O 635/99
- KG, 17.07.2002 - 24 U 68/01
Papierfundstellen
- NJ 2003, 44 (Ls.)
- GE 2003, 118
Wird zitiert von ... (5)
- KG, 14.03.2007 - 11 U 28/06
Öffentliche Daseinsvorsorge: Anspruch auf Erstattung von …
Als Anlieger werden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StrReinG (Berlin) die Eigentümer der an eine öffentliche Straße angrenzenden Grundstücke definiert; sie haben alleine durch die Angrenzung eine Zufahrt oder einen Zugang zu der öffentlichen Straße (vgl. KG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).Der erkennende Senat schließt sich insofern - unter Abweichung von den Entscheidungen des 13. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. April 2000 (KGR Berlin, 2000, 307-309), vom 20. Mai 2002 und vom 31. Mai 2002 (KGR Berlin 2002, 251-252), jeweils zum Aktenzeichen 13 U 9125/99 - der Auffassung des 24. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61 und Urteil vom 4. November 2002 - 24 U 253/01) sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487) an.
Denn der dort geregelte Gebührentatbestand knüpft seinem eindeutigen Wortlaut nach gerade nicht daran an, dass für das vor seinem Grundstück liegende öffentliche Straßenland ein anderer Kostenträger vorhanden ist, sondern daran, dass er Eigentümer von Grundstücksflächen ist, die faktisch einen Zugang oder eine Zufahrt zum öffentlichen Straßenland haben und er damit einen Personen- und Güterverkehr eröffnen kann (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).
Die Bestimmungen stehen also nebeneinander (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).
Wäre tatsächlich Entsprechendes beabsichtigt gewesen, hätte der Gesetzgeber, wie dies in § 7 Abs. 5 StrReinG (Berlin) für Grundstücke, die im Rahmen der Felder- und Weidewirtschaft oder als Forst genutzt werden, konkret vorgesehen ist, auch derartige Anlieger ausdrücklich von einer "Entgeltpflicht" ausgenommen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 12. November 2003 - 1 A 243.00 -, Grundeigentum 2004, 487).
Wenn schon bestimmte Grundstücke ausdrücklich von der Entgeltpflicht ausgenommen werden, ist es einem Zivilgericht verwehrt, diesen Ausnahmetatbestand auszudehnen und damit den grundsätzlichen und eindeutigen Gebührentatbestand in § 7 Abs. 2 StrReinG (Berlin) einzuschränken (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).
In einem solchen Fall ist es aber einem Zivilgericht, das über eine Entgeltforderung zu entscheiden hat, verwehrt, auf der Grundlage des Straßenreinigungsgesetzes und der dazu erlassenen Ausführungsvorschriften in eigener Kompetenz weitere Ausnahmen von der gesetzlich vorgeschriebenen Entgeltpflicht zuzulassen (vgl. Kammergericht, Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01-, Grundeigentum 2003, 118-120 = KGR Berlin 2003, 59-61).
- KG, 23.11.2021 - 9 U 1093/20
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in Berlin: Land Berlin als …
Wenn der Beklagte die Entgeltpflicht für unbillig oder unzumutbar hält, muss er ggf. entsprechende Umstände in einem Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geltend machen bzw. sich an den Gesetzgeber wenden (Kammergericht…, Urteil vom 14. März 2007 - 11 U 28/06 -, Rn. 26, juris; Urteil vom 17. Juli 2002 - 24 U 68/01 -, Rn. 29, juris). - KG, 23.10.2003 - 8 U 76/03
Straßenreinigungsentgelt: Zahlungsanspruch gegen ehemaligen Grundstückseigentümer
Auf die Südbrücke selbst ist schon deshalb nicht abzustellen, weil diese keine Anlieger hat (vgl. dazu KG, Urteil vom 17. Juli 2002, 24 U 13/01, GE 2003, 118; Urteil vom 7. April 2000, 13 U 9125/99, KGR 2000, 307). - KG, 14.07.2003 - 24 U 331/02
Straßenreinigung in Berlin: Entgeltpflicht für ein an Straßen der …
Hinsichtlich der Einbeziehung der Wasserfläche wird zur Begründung auf die Urteile des Senats vom 17.7.2002 - 24 U 68/01, KGR 2003, 59 = GE 2003, 118; vom 4.11.2002 - 24 U 253/01 - und vom 19.5.2003 - 24 U 104/02 - Bezug genommen, die jeweils Parallelfälle der Parteien betrafen und von der Rechtsprechung des 13. Zivilsenats des Kammergerichts zum umgekehrten Rubrum abweichen (13 U 9125/99 - Teilurteile vom 7.4.2000, KGR 2000, 307; vom 20.5.2002; vom 31.5.2002, KGR 2002, 251; Schlussurteil vom 5.11.2002). - VG Berlin, 12.11.2003 - 1 A 243.00 Die Kammer folgt hier der vom 24. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 17. Juli 2002 (24 U 68/01, Grundeigentum 2003, 118) vertretenen Ansicht, dass die Kostenregelung des § 7 Abs. 6 S. 2 StrReinG im Sinne einer zusätzlichen Kostentragung durch das Land für die dort bezeichneten Fallgruppen, nicht aber als Befreiung des Anliegers von der Entgeltpflicht zu verstehen ist.
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