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Weitere Entscheidung unten: BGH, 01.06.2011

Rechtsprechung
   BGH, 09.06.2011 - V ZR 280/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,16310
BGH, 09.06.2011 - V ZR 280/10 (https://dejure.org/2011,16310)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2011 - V ZR 280/10 (https://dejure.org/2011,16310)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - V ZR 280/10 (https://dejure.org/2011,16310)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Abweisung der Unterlassungsklage eines Grundstückseigentümers gegen eine nachbarrechtliche Störung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 26 Nr 8 ZPOEG, § 544 ZPO
    Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Abweisung der Unterlassungsklage eines Grundstückseigentümers gegen eine nachbarrechtliche Störung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschwer kann nicht durch Vorlegen eines Kostenangebotes für die "Beseitigung von Wasserschäden" glaubhaft gemacht werden; Glaubhaftmachung einer Beschwer durch Vorlegen eines Kostenangebotes für die "Beseitigung von Wasserschäden"

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Beschwerdewert bei Unterlassungsklage gegen nachbarliche Störung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EGZPO § 26 Nr. 8
    Glaubhaftmachung einer Beschwer durch Vorlegen eines Kostenangebotes für die "Beseitigung von Wasserschäden"

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Wert der Beschwer bei Grundstücksbeeinträchtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2011, 1019
 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.08.2010 - V ZB 45/10

    Berufungsbeschwer nach Abweisung einer Unterlassungsklage eines …

    Auszug aus BGH, 09.06.2011 - V ZR 280/10
    Rn. 4 1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer Unterlassungsklage bemisst sich nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Unterlassung der Störung; ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, die das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 45/10, Grundeigentum 2010, 1418 mwN).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZR 262/12

    Klage des Grundstückseigentümers auf Beseitigung von Geräuschimmissionen durch …

    Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Beseitigung einer Störung seines Grundstücks ist grundsätzlich nach dem Wertverlust zu bestimmen, den dieses durch die Störung erleidet (vgl. Senat, Urteil vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, GE 2011, 1019).
  • BGH, 12.12.2013 - V ZR 50/13

    Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit bei fehlender Darlegung und …

    Rn. 7 1. Die Beschwer der klagenden Partei bei - wie hier - Abweisung einer auf ein Vermietungsverbot gerichteten Klage bemisst sich, wie bei der Abweisung einer Unterlassungsklage (dazu Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeigentum 2011, 1019 f.), nach ihrem unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmenden Interesse an der Durchsetzung des Verbots.
  • BGH, 14.11.2013 - V ZR 252/12

    Nichtzulassungsbeschwerde: Unzulässigkeit bei Nichterreichen der …

    Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer ist die Wertminderung, welche das Grundstück der klagenden Partei durch die zu unterlassende Störung erleidet (siehe nur Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeigentum 2011, 1019 f. mwN).
  • BGH, 13.09.2018 - V ZR 270/17

    Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Untersagung des Abrisses einer Garage

    b) Ein geeigneter Anhaltspunkt für die Bemessung der Beschwer der Beklagten ist die Wertminderung, die ihr Grundstück durch die zu unterlassende Handlung erleidet (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZR 280/10, Grundeigentum 2011, 1019 Rn. 4 mwN).
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Rechtsprechung
   BGH, 01.06.2011 - VIII ZB 96/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,9314
BGH, 01.06.2011 - VIII ZB 96/10 (https://dejure.org/2011,9314)
BGH, Entscheidung vom 01.06.2011 - VIII ZB 96/10 (https://dejure.org/2011,9314)
BGH, Entscheidung vom 01. Juni 2011 - VIII ZB 96/10 (https://dejure.org/2011,9314)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsinformationen.bund.de

    Nebenintervention: Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten nach rechtskräftiger Zurückweisung seiner Nebenintervention

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 71 Abs 3 ZPO
    Nebenintervention: Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten nach rechtskräftiger Zurückweisung seiner Nebenintervention

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nach rechtskräftiger Zurückweisung ihrer Nebenintervention kann eine Streithelferin den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts nicht mehr angreifen; Anfechtbarkeit eines Verwerfungsbeschlusses durch eine Streithelferin nach rechtskräftiger Zurückweisung ihrer ...

  • grundeigentum-verlag.de

    ZPO § 71 Abs. 3
    Streithelferin; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 71 Abs. 3
    Nach rechtskräftiger Zurückweisung ihrer Nebenintervention kann eine Streithelferin den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts nicht mehr angreifen; Anfechtbarkeit eines Verwerfungsbeschlusses durch eine Streithelferin nach rechtskräftiger Zurückweisung ihrer ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Folgen rechtskräftiger Zurückweisung einer Nebenintervention

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2011, 1019
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.01.2006 - VI ZB 49/05

    Behandlung der Berufungen der Hauptpartei und ihres Streithelfers

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - VIII ZB 96/10
    Anders wäre dies nur, wenn sich der angefochtene Beschluss des Landgerichts auch gegen die Streithelferin richten würde, denn dann wäre diese trotz der Zurückweisung ihrer Nebenintervention zur Anfechtung der sie selbst belastenden Entscheidung befugt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 Rn. 6 mwN).

    Dahin stehen kann, ob eine eigene Betroffenheit eines Streithelfers dann anzunehmen ist, wenn der angegriffene Beschluss neben der Verwerfung der Berufung zugleich - gesondert anfechtbar - die Nebenintervention für unzulässig erklärt (so BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, aaO).

  • BGH, 10.01.2006 - VIII ZB 82/05

    Zulässigkeit der Nebenintervention im Mahnverfahren; Umfang der …

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - VIII ZB 96/10
    Sie hat daher nicht mehr die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte Partei vorzunehmen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 363).
  • BGH, 15.06.1989 - VII ZR 227/88

    Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Streithelfers

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - VIII ZB 96/10
    Die Streithelferin ist nicht Berufungsklägerin, denn sie konnte die Berufung nur im Namen der von ihr unterstützten Hauptpartei einlegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; jeweils mwN).
  • BGH, 16.01.1997 - I ZR 208/94

    Rechtliches Interesse des Nebenintervenienten

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - VIII ZB 96/10
    Die Streithelferin ist nicht Berufungsklägerin, denn sie konnte die Berufung nur im Namen der von ihr unterstützten Hauptpartei einlegen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 15. Juni 1989 - VII ZR 227/88, NJW 1990, 190 unter 1 b; vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 unter II 2; jeweils mwN).
  • BGH, 11.02.1982 - III ZR 184/80

    Zulassung als Streithelfer als Vorausetzung der Revision gegen die Zurückweisung …

    Auszug aus BGH, 01.06.2011 - VIII ZB 96/10
    Dies bedeutet insbesondere, dass sie nicht berechtigt ist, den Verwerfungsbeschluss des Landgerichts mit der Rechtsbeschwerde anzufechten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070 unter 1 zur Revision;… vgl. ferner Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 67 Rn. 5, § 71 Rn. 8;… Musielak/Weth, ZPO, 8. Aufl., § 67 Rn. 4).
  • BGH, 14.05.2013 - II ZB 1/11

    Aktiengesellschaft: Wirksamkeit der bis zur Zurückweisung des Beitritts von einem …

    Rn. 16 cc) Die Zurückweisung der Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 1 durch das Berufungsgericht ist somit mit der Folge rechtskräftig geworden, dass die Nebenintervenientin zu 1 nicht mehr am Prozess beteiligt ist (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO) und die Befugnis verloren hat, Prozesshandlungen für die von ihr unterstützte Partei vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 184/80, NJW 1982, 2070;… Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris Rn. 15; Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358, 363; Beschluss vom 1. Juni 2011 - VIII ZB 96/10 Rn. 4 juris).
  • OLG Köln, 15.01.2015 - 19 U 87/14

    Zulässigkeit der Berufung des Nebenintervenienten

    Hierzu haben sie auch zutreffend den Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 01.06.2011 - VIII ZB 96/10 - nach juris zitiert (veröffentlicht auch in BeckRS 2011, 17766).

    Aufgrund der Zurückweisung des Beitrittes der Streithelfer mit Zwischenurteil des Senates vom 28.11.2014 fehlt ihnen - wie bereits angedeutet - die erforderliche Rechtsmittelbefugnis (vgl. BGH, NJW 1982, 2070; BeckRS 2011, 17766;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 67 Rn. 5;… Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 511 Rn. 13;… MüKo/Rimmelspacher, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 511 Rn. 26).

  • OLG Hamm, 10.02.2012 - 7 U 77/11

    Zulässigkeit der Berufung des Nebenintervenienten; Mietereigenschaft einer …

    Rn. 31 Da die Nebenintervention erstinstanzlich nicht rechtskräftig zurückgewiesen wurde, ist der Nebenintervenient als Streithelfer der Beklagten zu 1. auch in der Berufungsinstanz Prozessbeteiligter (vgl. § 71 Abs. 3 ZPO) und hatte daher die Befugnis, Prozesshandlungen für die von ihm unterstützte Partei vorzunehmen (vgl. hierzu BGH, BeckRS 2011, 17766).
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