Rechtsprechung
| LG Berlin, 01.04.2011 - 63 S 338/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 536, 536 b
Keine Mietminderung bei offensichtlichen anfänglichen Mängeln
Kurzfassungen/Presse (2)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wenn die Fenster bei Vertragsschluss undicht waren, scheidet eine Mietminderung aus
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Erkennbare Undichtigkeit von Fenstern bei Mietvertragsschluss schließt späteres Minderungsrecht aus - Grundsätzlich begründet Undichtigkeit von Fenstern Recht zur Mietminderung
Papierfundstellen
- GE 2011, 887
Wird zitiert von ...
- LG Berlin, 26.04.2022 - 11 O 255/21
Undichte Eingangstür bringt max. 15% Minderung
Eine Minderung wegen Lärmbelästigung bzw. mangelnder akustischer Abschirmung infolge von Undichtigkeiten der Ladeneingangstür kommt nach § 536b BGB nicht in Betracht, da der Zustand der Ladeneingangstür bei Beginn des Mietverhältnisses bereits vorlag und dem Beklagten auch bekannt war (vgl. das Übergabe-Protokoll vom 30. Juni 2017, Anlage K2 = Bl. I/15-19; vgl. zum Ausschluss eines Minderungsrechts bei Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Beginn des Mietverhältnisses: Kammergericht, Beschluss vom 17. Juni 2010 -12 U 51/09-; LG Berlin, GE 2011, 887-888).
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