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Rechtsprechung
   LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40041
LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14 (https://dejure.org/2014,40041)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.07.2014 - 63 T 88/14 (https://dejure.org/2014,40041)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. Juli 2014 - 63 T 88/14 (https://dejure.org/2014,40041)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    GKG § 41; ZPO § 9
    Streitwert für Klage auf Feststellung der Minderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieter leugnet Pflicht zur Mietzinszahlung: Gebührenstreitwert für negativen Feststellungsantrag?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Mietminderungsrechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minderungsbetrags - Keine Anwendung von § 41 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 GKG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GE 2014, 1585
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (7)

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 235/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage bei …

    Auszug aus LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
    In dem Revisionsverfahren VIII ZR 235/09, in welchem das Feststellungsbegehren eines Mieters, eine über einen bestimmten Betrag hinausgehende Miete nicht zu schulden, Streitgegenstand war, hatte der Senat den Wert des Feststellungsbegehrens zunächst auf den 12-fachen streitigen Betrag festgesetzt.

    Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 235/09) hat auf diese Eingabe den angefochtenen Streitwertbeschluss ohne weitere Begründung geändert und Gebührenstreitwert antragsgemäß auf 28.486,36 EUR festgesetzt und hierbei für den Feststellungsantrag einen Wert von 42 × 395, 38 EUR in Ansatz gebracht.

    Im Übrigen waren für die oben genannten Entscheidungen des 8. Zivilsenats (VIII ZR 235/09 und VIII ZR 155/11) die Kostenvorschriften in der neuen Fassung einschlägig.

  • BGH, 29.02.2012 - VIII ZR 155/11

    Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Mangels einer Mietwohnung

    Auszug aus LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
    Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zudem in einem weiteren Revisionsverfahren (VIII ZR 155/11) wegen Mietminderungen infolge streitiger Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs durch Ferienwohnungen erneut den Streitwert für die Feststellung der Mietminderungshöhe anhand des 42-fachen Minderungsbetrags festgesetzt.

    Im Übrigen waren für die oben genannten Entscheidungen des 8. Zivilsenats (VIII ZR 235/09 und VIII ZR 155/11) die Kostenvorschriften in der neuen Fassung einschlägig.

  • BGH, 20.04.2005 - XII ZR 248/04

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage

    Auszug aus LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
    Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, sodass für die Bestimmung des Streitwerts keine anderen Grundsätze gelten können (BGH, Urteil vom 20. April 2005 - XII ZR 248/04, NZM 2005, 519).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des XII. Zivilsenats - vgl. Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16; Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938; vgl. auch Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 - richtet sich der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, allerdings nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO und nicht nach § 41 Abs. 1 GKG.

  • BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

    Wertberechnung bei gestaffeltem Mietentgelt

    Auszug aus LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
    Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung nochmals ausdrücklich dahin bestätigt, dass der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - XII ZR 256/03, GE 2006, 320).

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des XII. Zivilsenats - vgl. Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16; Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938; vgl. auch Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 - richtet sich der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, allerdings nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO und nicht nach § 41 Abs. 1 GKG.

  • BGH, 17.03.2004 - XII ZR 162/00

    Streitwert für Klage auf Zahlung künftiger Miete; Gebührenstreitwert einer …

    Auszug aus LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
    Nach der gefestigten Rechtsprechung des XII. Zivilsenats - vgl. Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 256/03, NJW-RR 2006, 16; Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 248/04, NJW-RR 2005, 938; vgl. auch Beschluss vom 17.03.2004 - XII ZR 162/00, NZM 2004, 423 - richtet sich der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, allerdings nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 ZPO und nicht nach § 41 Abs. 1 GKG.
  • KG, 01.07.2009 - 8 W 59/09

    Gebührenstreitwert im Mietrechtsstreit: Klage des Wohnraummieters auf …

    Auszug aus LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
    Die Kammer folgt nicht der Auffassung des 8. Zivilsenats des Kammergerichts (vgl. KG, Beschluss vom 1. Juli 2009 - 8 W 59/09, WuM 2009, 542).
  • KG, 06.11.2003 - 8 W 250/03

    Streitwertbemessung für Widerklagen im Mietzahlungsstreit: Klage auf Feststellung …

    Auszug aus LG Berlin, 18.07.2014 - 63 T 88/14
    Dabei wurde auch die Auffassung vertreten, dass sich der Wert nach dem 42-fachen Minderungsbetrag richtet (vgl. etwa KG, Beschluss vom 6. November 2003 - 8 W 250/03, KGR Berlin 2004, 306 - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).
  • LG Berlin, 23.09.2015 - 67 T 194/15

    Gebührenstreitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

    Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen - und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art - ausdrücklich in § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10. September 2014 - 2 W 61/14; NZM 2015, 216 Tz. 24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. September 2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247, Tz. 19; Kammer, Beschl v. 17. November 2008 - 67 S 258/08, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, MietRB 2014, 235 Tz. 7; v. 18. Juli 2014 - 63 T 88/14, GE 2014, 1585 Tz. 3 f.; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 - 8 W 38/10, NZM 2011, 92 Tz. 3; LG Berlin, Beschl. v. 13. Juli 2015 - 65 T 90/15, n.v.).
  • LG Berlin, 22.09.2015 - 67 T 137/15

    Gebührenstreitwert für eine auf Feststellung der Minderung des Mietzinses …

    Für eine analoge Anwendung der für Mängelbeseitigungsklagen - und nicht für Klagen der streitgegenständlichen Art - ausdrücklich in § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG getroffenen gesetzlichen Regelung ist auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum (vgl. zuletzt OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 10. September 2014 - 2 W 61/14; NZM 2015, 216 Tz. 24; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20. September 2013 - 10 W 18/13, MDR 2014, 247, Tz. 19; Kammer, Beschl v. 17. November 2008 - 67 S 258/08, n.v.; LG Berlin, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 65 T 109/14, MietRB 2014, 235 Tz. 7; v. 18. Juli 2014 - 63 T 88/14, GE 2014, 1585 Tz. 3 f.; a.A. KG, Beschl. v. 26. August 2010 - 8 W 38/10 , NZM 2011, 92 Tz. 3 ; LG Berlin, Beschl. v. 13. Juli 2015 - 65 T 90/15, n.v.).
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