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   BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53   

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https://dejure.org/1954,353
BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53 (https://dejure.org/1954,353)
BGH, Entscheidung vom 23.04.1954 - I ZR 139/53 (https://dejure.org/1954,353)
BGH, Entscheidung vom 23. April 1954 - I ZR 139/53 (https://dejure.org/1954,353)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung eines Anspruchs aus Bühnenaufführungsverträgen über urheberrechtlich geschützte Werke - Herleitung der Befugnis zur öffentlichen Aufführung von Bühnenwerken - Vorliegen eines ausschließlichen Bühnennutzungsrechts

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Platzzuschüsse

    §§ 8, 11, Abs. 2 LUG (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 UrhG)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 13, 115
  • NJW 1954, 1081 (Ls.)
  • GRUR 1954, 412
  • DB 1954, 536
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53
    Das Revisionsgericht ist bei der Auslegung dieser Bestimmungen, die in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken Geltung hatten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts heute als Bühnenbrauch fortgelten, zwar nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, sondern in der Auslegung dieser allgemein gültigen, sog. typischen Vertragsbedingungen völlig frei (RGZ 153, 62; BGHZ 7, 365 [368]; Lindenmaier-Möhring § 549 ZPO Nr. 15).

    Zwar hat bei der Auslegung normativer Vertragsbedingungen alles Zufällige des Einzelfalls unberücksichtigt zu bleiben und sind in erster Linie die Belange beider Verkehrskreise, die den Vertragsschliessenden angehören, in billiger Weise gegeneinander abzuwägen (RGZ 81, 117; 155, 26; 170, 233 [240]; BGHZ 7, 365 [368]).

  • BGH, 06.11.1953 - I ZR 97/52

    Öffentliche Schallplattenvorführung

    Auszug aus BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 6. November 1953 unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts hervorgehoben hat, beherrscht das gesamte Urheberrecht der Leitgedanke, daß der Schöpfer eines Geisteswerkes tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen ist, die aus seinem Werk gezogen werden können (BGHZ 11, 135 [143]).
  • RG, 13.12.1912 - VII 228/12

    Unfallversicherung; Allgemeine Versicherungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53
    Zwar hat bei der Auslegung normativer Vertragsbedingungen alles Zufällige des Einzelfalls unberücksichtigt zu bleiben und sind in erster Linie die Belange beider Verkehrskreise, die den Vertragsschliessenden angehören, in billiger Weise gegeneinander abzuwägen (RGZ 81, 117; 155, 26; 170, 233 [240]; BGHZ 7, 365 [368]).
  • RG, 13.10.1942 - I 129/41

    1. Unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange haftet der Empfänger nach

    Auszug aus BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53
    Zwar hat bei der Auslegung normativer Vertragsbedingungen alles Zufällige des Einzelfalls unberücksichtigt zu bleiben und sind in erster Linie die Belange beider Verkehrskreise, die den Vertragsschliessenden angehören, in billiger Weise gegeneinander abzuwägen (RGZ 81, 117; 155, 26; 170, 233 [240]; BGHZ 7, 365 [368]).
  • RG, 20.11.1936 - VII 111/36

    Unter welchen Voraussetzungen unterliegt die Auslegung von

    Auszug aus BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53
    Das Revisionsgericht ist bei der Auslegung dieser Bestimmungen, die in mehreren Oberlandesgerichtsbezirken Geltung hatten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts heute als Bühnenbrauch fortgelten, zwar nicht an die Auffassung des Berufungsgerichts gebunden, sondern in der Auslegung dieser allgemein gültigen, sog. typischen Vertragsbedingungen völlig frei (RGZ 153, 62; BGHZ 7, 365 [368]; Lindenmaier-Möhring § 549 ZPO Nr. 15).
  • RG, 06.04.1937 - II 238/36

    Ist eine Vereinbarung rechtswirksam, wodurch beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 23.04.1954 - I ZR 139/53
    Zwar hat bei der Auslegung normativer Vertragsbedingungen alles Zufällige des Einzelfalls unberücksichtigt zu bleiben und sind in erster Linie die Belange beider Verkehrskreise, die den Vertragsschliessenden angehören, in billiger Weise gegeneinander abzuwägen (RGZ 81, 117; 155, 26; 170, 233 [240]; BGHZ 7, 365 [368]).
  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen sei, die aus seinem Werk gezogen werden (BGHZ 11, 135 [143]; BGHZ 13, 115 [118]) stellt nur eine Mindest forderung zum Schutz der materiellen Belange des Urhebers dar und ist auf das im Urheberrecht herrschende System der gewerbsmäßigen Werkvermittlung zugeschnitten.

    Dieser Leitgedanke berechtigt jedoch nicht zu dem Gegenschluß, daß dem Urheber für seine Leistung, wenn sie ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen ausgewertet wird, eine Vergütung nicht gebühre (BGHZ 13, 115 [120, 124, 126 ff]).

  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Der Bundesgerichtshof hat diesen Grundsatz - wie schon das Reichsgericht - aus dem das ganze Urheberrecht beherrschenden Leitgedanken hergeleitet, den Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen, der aus seinem Werk gezogen wird (BGH, Urteil vom 6. November 1953 - I ZR 97/52, BGHZ 11, 135, 143 f. - Schallplatten-Lautsprecherübertragung; Urteil vom 23. April 1954 - I ZR 139/53, GRUR 1954, 412, 414 - Bühnenaufführungsvertrag; Urteil vom 18. Mai 1955 - I ZR 8/54, BGHZ 17, 266, 282 - Grundig-Reporter).
  • BGH, 10.07.1969 - III ZR 237/65

    Abschluss eines Abbauvertrags - Recht auf Bohrungen, Schürfungen und Aneignung

    Hierfür bezieht die Revision sich auf das Urteil des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. April 1954 - BGHZ 13, 115 -, das dem Urheber eines Werkes, der nach dem Bühnen-Aufführungsvertrag als Urheber-Anteil 10 % von allen Roheinnahmen aus der Aufführung seines Werkes erhalten sollte, ein Recht auf Beteiligung an sogenannten öffentlichen "Platzzuschüssen" zugesprochen hat.

    Auf diese Entscheidung, die von der Erwägung getragen ist, soweit als möglich dem Urheber einen wirtschaftlich angemessenen Nutzen aus der Verwertung seines Werkes zu sichern (BGHZ 13, 115, 123 [BGH 23.04.1954 - I ZR 139/53]; vgl. Anm. von Lindenmayer in LM zu LitUrhG § 8 Nr. 4), beruft die Revision sich erfolglos; denn die Verhältnisse in der vorliegenden Sache sind unvergleichbar andere, weil hier weder der zugrundeliegende Rechtsgedanke zugunsten der Grundeigentümer spricht, noch die Anpassungshilfe als Einnahme aus der Verwertung des Rohöls angesprochen werden kann, sondern mit besonderer Zweckbestimmung gewährt wird.

    Gleichwohl bedeutet die Subvention im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck, der den Einsatz betrieblicher Mittel fordert, nicht eine Einnahme des Unternehmens für das geförderte Rohöl, an der die Grundeigentümer - wie in dem BGHZ 13, 115 entschiedenen Fall - beteiligt werden könnten.

  • BGH, 18.01.1996 - I ZR 65/94

    "Salomé II"; Auswirkungen gesetzlicher Schutzfristverlängerungen auf bestehende

    Aus der von der Revision in diesem Zusammenhang weiter herangezogenen Entscheidung BGHZ 13, 115 ff. - Platzzuschüsse - ergibt sich nicht, daß Subventionen den tatsächlich erzielten Einnahmen hinzuzurechnen sind und daß die prozentuale Vergütung von dem erhöhten Betrag zu berechnen ist.
  • OLG München, 02.08.2001 - 29 U 4666/00

    Ladenverkaufspreis von Büchern - unberechtigte Herabsetzung -

    Aufgrund der rechtswidrigen Herabsetzung des Ladenpreises könne nach der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 13, 115, 120) sein Honoraranspruch aus dem ursprünglichen Ladenpreis berechnet werden.

    Der Kläger stützt seine Rechtsauffassung auf das Urteil des BGH vom 23.4.1954 (BGHZ 13, 115, 120 = GRUR 1954, 112 = Schulze BGHZ 9 mit Anm. de Bor = NJW 1954, 1080 = LM Nr. 4 zu § 8 LUG).

  • BGH, 10.07.1969 - III ZR 238/68

    Verhältnis von ergänzender Vertragsauslegung und Wegfall der Geschäftsgrundlage

    Die Grundsätze der Entscheidung in BGHZ 13, 115 träfen nicht zu, weil es hier nicht um eine Preissubvention gehe und die vertraglich geregelte Interessenlage eine andere sei.

    Die Beihilfe bedeutet im Hinblick auf ihren Zweck, der den Einsatz betrieblicher Mittel fordert, nicht eine Einnahme des Unternehmens für das geförderte Rohöl, an der die Klägerin - wie in dem in BGHZ 13, 115 entschiedenen Fall - beteiligt werden könnte.

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 78/54

    Rechtsmittel

    Der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannte Leitgedanke des Urheberrechts, daß der Urheber tunlichst angemessen an den wirtschaftlichen Früchten zu beteiligen sei, die aus seinem Werk gezogen werden (BGHZ 11, 135 [143]; BGHZ 13, 115 [118]) stellt nur eine Mindest forderung zum Schutz der materiellen Belange des Urhebers dar und ist auf das im Urheberrecht herrschende System der gewerbsmäßigen Werkvermittlung zugeschnitten.

    Dieser Leitgedanke berechtigt jedoch nicht zu dem Gegenschluß, daß dem Urheber für seine Leistung, wenn sie ohne unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen ausgewertet wird, eine Vergütung nicht gebühre (BGHZ 13, 115 [120, 124, 126 ff]).

  • BFH, 12.07.1960 - I 96/59 S

    An ausländische Verlage gezahlte Lizenzgebühren als Mietzinsen und Pachtzinsen im

    An dieses Urteil knüpft der Bundesgerichtshof in dem sich mit der Rechtsnatur eines anderen urheberrechtlichen Werknutzungsvertrags (Bühnenaufführungsvertrag) befassenden Urteil I ZR 139/53 vom 23. April 1954, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 13 S. 115, an und sieht in urheberrechtlichen Nutzungsverträgen allgemein Vertragstypen eigener Art, bei deren Charakterisierung das Aufführungs- oder Verbreitungsrecht und die entsprechende Verpflichtung von entscheidender Bedeutung seien.
  • FG Rheinland-Pfalz, 28.05.1997 - 1 K 1653/92

    Einkommensteuer; Vertragspartner bei Deutschland-Tourneen amerikanischer

    Mit diesen Feststellungen stimmt überein, daß den Gastspielen und Tourneen von Sängern und Musikern in Deutschland erfahrungsgemäß ein einheitlicher, zumeist als Werkvertrag zu wertender Aufführungsvertrag ( §§ 19 Abs. 2, 73 ff UrhG ) mit einem inländischen Veranstalter zugrunde liegt, der - vergleichbar einem Reisevertrag ( § 651 a Abs. 1 und 2 BGB ) - eine Gesamtheit gewerblicher (kaufmännischer, organisatorischer, technischer) und künstlerischer Dienstleistungen umfaßt (vgl. BGHZ 13, 115: Bühnenaufführungsvertrag mit Theaterbetrieben; OLG Karlsruhe VersR 1991 S. 193: Gastspielvertrag eines Streichquintetts mit einer Konzertagentur; BFH BStBl 1984 II S. 828 und Senatsurteil vom 22. Juli 1981 1 K 115/80, RIW 1981 S. 860: Überlassung eines Balletts durch eine österreichische Konzertdirektion; Senatsurteil vom 29. Juni 1994 1 K 2518/93, EFG 1995 S. 25: Kabarettgastspiel mit Tourneeleiter).
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