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   BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97   

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BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97 (https://dejure.org/1997,3150)
BPatG, Entscheidung vom 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97 (https://dejure.org/1997,3150)
BPatG, Entscheidung vom 25. November 1997 - 24 W (pat) 85/97 (https://dejure.org/1997,3150)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 3 Abs. 1 § 8 Abs. 2 Nr. 1 § 156
    Markenschutz - Abgrenzung der Schutzbereiche des § 3 Abs. 1 zu § 8 Abs. 2 MarkenG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1998, 478
  • GRUR 1998, 572
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 21/92

    "quattro II"; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Allerdings kann in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Zahlen in Alleinstellung stets nichtssagend sind und erst in Verbindung mit weiteren Angaben einen beschreibenden Bezug aufweisen können (in diese Richtung weisend BGH GRUR 1997, 366, 368 "quattro II"; vgl. auch BGH GRUR 1995, 732, 733 "Füllkörper" zu Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ).

    Vielmehr erwähnt der Gesetzeswortlaut lediglich beispielhaft Zahlen als eine von vielen Zeichenarten und knüpft ihre grundsätzliche Eignung als Marke - wie für alle anderen Zeichen auch - an die (für einzutragende Marken) durch Art. 2 der Markenrechtsrichtlinie vorgegebene Voraussetzung, daß sie die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift aufweisen (mißverständlich daher BGH GRUR 1997, 366, 367 "quattro II").

    § 3 Abs. 1 MarkenG gibt für diese Beurteilung keinen Anhaltspunkt (mißverständlich daher auch insoweit BGH GRUR 1997, 366, 367 "quattro II").

  • BPatG, 04.11.1997 - 24 W (pat) 14/96
    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Es sind keine Gründe ersichtlich, für die Einverständniserklärung nach § 156 Abs. 3 MarkenG hiervon abzuweichen (ebenso Senatsbeschluß vom 4. November 1997, 24 W(pat) 14/96 "DSS", zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Dies bedeutet jedoch nicht, daß das Einverständnis stets nur in dem jeweils am 1. Januar 1995 vor der betreffenden Markenstelle oder dem betreffenden Gericht anhängigen Verfahren erklärt werden kann (anders BPatGE 37, 82, 85 "PMA" und wohl auch BPatGE 38, 26, 29 "NRJ"; wie hier dagegen Senatsbeschluß vom 4 .November 1997, 24 W(pat) 14/96 "DSS").

  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Allerdings kann in diesem Zusammenhang nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß Zahlen in Alleinstellung stets nichtssagend sind und erst in Verbindung mit weiteren Angaben einen beschreibenden Bezug aufweisen können (in diese Richtung weisend BGH GRUR 1997, 366, 368 "quattro II"; vgl. auch BGH GRUR 1995, 732, 733 "Füllkörper" zu Art. 6quinquies B Nr. 2 PVÜ).
  • BGH, 09.11.1995 - I ZB 29/93

    "UHQ"; Schutz reiner Buchstabenzeichen

    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Die Anmeldung scheitert schließlich auch nicht daran, daß es sich bei der am 27. Dezember 1994 angemeldeten Marke um ein ausschließlich aus einer Zahl bestehendes Zeichen handelt, das nach der gemäß § 156 Abs. 1 MarkenG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 weiterhin anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz WZG einem kraft Gesetzes unwiderleglich zu vermutenden, nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung zu überwindenden (abstrakten) Freihaltebedürfnis unterlag (vgl. BGH GRUR 1982, 373 "Zahl 17"; GRUR 1996, 202 "UHQ").
  • BGH, 03.06.1993 - I ZB 9/91

    Eintragungsfähigkeit von Zahlwörtern

    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Es kommt vielmehr auf die Verhältnisse im konkreten Einzelfall an (vgl. BGH GRUR 1993, 825, 826 "Dos" zu Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c der Markenrechtsrichtlinie).
  • BPatG, 05.02.1997 - 32 W (pat) 67/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft einer an eine Zahl angelehnten eigenständigen

    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Maßgebliche Bedeutung kommt hingegen den Gegebenheiten auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungsgebiet zu (im Ergebnis wie hier BPatG , Beschlüsse des 28. Senats vom 16. Juli 1997, 28 W(pat) 270/96 "420", 28 W(pat) 271/96 "430", 28 W(pat) 232/96 "440" - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 3. September 1997, 28 W(pat) 225/96 "442" - zur Veröffentlichung vorgesehen - , vgl. auch BPatGE 38, 57, 59 "Fünfer").
  • BGH, 16.10.1981 - I ZB 10/80
    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Die Anmeldung scheitert schließlich auch nicht daran, daß es sich bei der am 27. Dezember 1994 angemeldeten Marke um ein ausschließlich aus einer Zahl bestehendes Zeichen handelt, das nach der gemäß § 156 Abs. 1 MarkenG für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1994 weiterhin anzuwendenden Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbsatz WZG einem kraft Gesetzes unwiderleglich zu vermutenden, nur im Wege der Verkehrsdurchsetzung zu überwindenden (abstrakten) Freihaltebedürfnis unterlag (vgl. BGH GRUR 1982, 373 "Zahl 17"; GRUR 1996, 202 "UHQ").
  • BPatG, 16.07.1997 - 28 W (pat) 271/96
    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Maßgebliche Bedeutung kommt hingegen den Gegebenheiten auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungsgebiet zu (im Ergebnis wie hier BPatG , Beschlüsse des 28. Senats vom 16. Juli 1997, 28 W(pat) 270/96 "420", 28 W(pat) 271/96 "430", 28 W(pat) 232/96 "440" - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 3. September 1997, 28 W(pat) 225/96 "442" - zur Veröffentlichung vorgesehen - , vgl. auch BPatGE 38, 57, 59 "Fünfer").
  • BPatG, 16.07.1997 - 28 W (pat) 232/96
    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Maßgebliche Bedeutung kommt hingegen den Gegebenheiten auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungsgebiet zu (im Ergebnis wie hier BPatG , Beschlüsse des 28. Senats vom 16. Juli 1997, 28 W(pat) 270/96 "420", 28 W(pat) 271/96 "430", 28 W(pat) 232/96 "440" - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 3. September 1997, 28 W(pat) 225/96 "442" - zur Veröffentlichung vorgesehen - , vgl. auch BPatGE 38, 57, 59 "Fünfer").
  • BPatG, 16.07.1997 - 28 W (pat) 270/96
    Auszug aus BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 85/97
    Maßgebliche Bedeutung kommt hingegen den Gegebenheiten auf dem betreffenden Waren- bzw Dienstleistungsgebiet zu (im Ergebnis wie hier BPatG , Beschlüsse des 28. Senats vom 16. Juli 1997, 28 W(pat) 270/96 "420", 28 W(pat) 271/96 "430", 28 W(pat) 232/96 "440" - zur Veröffentlichung vorgesehen - und vom 3. September 1997, 28 W(pat) 225/96 "442" - zur Veröffentlichung vorgesehen - , vgl. auch BPatGE 38, 57, 59 "Fünfer").
  • BPatG, 03.09.1997 - 28 W (pat) 225/96
  • BPatG, 17.05.2006 - 32 W (pat) 39/03

    Kinder (schwarz-rot)

    Vielmehr müsste dazu festgestellt werden können, dass das betreffende Wort schlechthin ungeeignet ist, irgendwelche Waren oder Dienstleistungen im Wettbewerb ihrer Herkunft nach zu individualisieren, so dass auch eine Verkehrsdurchsetzung von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. BPatG GRUR 1998, 572, 573 - Zahl 9000).
  • BPatG, 25.11.1997 - 24 W (pat) 188/96

    Markenschutz - Fehlende Unterscheidungskraft von Abbildungen allgemein bekannter

    Das Eintragungshindernis der fehlenden konkreten Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist insoweit auch - entgegen der Auffassung des Anmelders - streng von der in § 3 Abs. 1 MarkenG geregelten Schutzvoraussetzung einer abstrakten Unterscheidungseignung zu trennen (Althammer/Ströbele, aaO, § 3 RdNr. 6; Fezer, aaO; § 3 RdNr. 203; ausführlich zu dieser Abgrenzung Senatsbeschluß vom 25. November 1997 - 24 W(pat) 85/97 "Zahl 9000", zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BPatG, 26.10.1999 - 27 W (pat) 93/99

    "128" als beschreibende Angabe in der elektronischen Datenverarbeitung

    Es sei nicht ersichtlich, warum die Zahl "9000" im EDV-Bereich unterscheidungskräftig sein solle (BPatG GRUR 1998, 572 ), nicht aber die Zahl "128".

    Die "9000"-Entscheidung des Bundespatentgerichts (GRUR 1998, 572 ) führt (a.a.O. S 573) aus, (im Gegensatz zu anderen Zahlen) seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Zahl "9000" einen Sinngehalt aufweise, der zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen geeignet sei.

  • BPatG, 04.11.1997 - 24 W (pat) 144/96

    Markenschutz - Unterscheidungskraft sprichartiger Wortfolgen

    Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Anmeldung erfaßten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 "PROTECH"; BPatGE 37, 148, 150 = GRUR 1997, 530 "Rohrreiniger"; ausführlich zum Begriff der Unterscheidungskraft Senatsbeschluß vom 25. November 1997, 24 W (pat) 85/97 "Zahl 9000", zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BPatG, 24.11.2008 - 30 W (pat) 7/08
    Insbesondere für das Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung gilt, dass die ganz überwiegende Mehrzahl der angebotenen Produkte eine durch Zahlen ausgedrückte Typenbezeichnung aufweisen, wobei verschiedenste Ziffernfolgen in Gebrauch sind (vgl. BPatG 24 W (pat) 85/97 -9000).
  • BPatG, 08.11.2000 - 29 W (pat) 378/99
    Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der konkret angemeldeten Zahl jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ob sie als beschreibende Angabe freizuhalten ist (BPatGE 39, 110, 113 - Zahl 9000).
  • BPatG, 08.11.2000 - 29 W (pat) 88/00
    Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der konkret angemeldeten Zahl jegliche Unterscheidungskraft fehlt oder ob sie als beschreibende Angabe freizuhalten ist (BPatGE 39, 110, 113 - Zahl 9000).
  • BPatG, 16.10.2002 - 29 W (pat) 43/01
    Sie sind nicht nur markenfähig, sondern können auch konkrete Unterscheidungskraft besitzen, wenn ihnen kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt für die in Rede stehenden Waren zuzuordnen ist und sie vom Verkehr auch nicht stets als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl BGH MarkenR 99, 400, 401 - FÜNFER; BGH GRUR 2000, 608, 609 - ARD-1; BGH MarkenR 2002, 285 - B-2 alloy; zuletzt BGH MarkenR 2002, 291 - Zahl 1; s.a. BPatG GRUR 1998, 572 - 9000 und BPatG 24 W (pat) 96/97 - 3000).
  • BPatG, 10.06.2003 - 24 W (pat) 242/01
    Finden nämlich in einer Branche auf bestimmte Art gebildete Bezeichnungen vielfach als Typen- oder Ausstattungsbezeichnungen mit (meist) lediglich beschreibendem Sinngehalt Verwendung, so liegt die Annahme fern, daß der Verkehr eine ähnlich gebildete Bezeichnung als Individualmarke auffaßt, mag er auch eine etwaige beschreibende Bedeutung des Zeichens nicht erkennen (vgl BPatG GRUR 1998, 572, 574 "Zahl 9000"; Ströbele/Hacker, aaO, § 8 Rn 143 mwN).
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