Rechtsprechung
   BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,248
BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97 (https://dejure.org/1999,248)
BGH, Entscheidung vom 08.12.1999 - I ZR 101/97 (https://dejure.org/1999,248)
BGH, Entscheidung vom 08. Dezember 1999 - I ZR 101/97 (https://dejure.org/1999,248)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,248) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • omsels.info PDF

    Modulgerüst

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 1
    Modulgerüst; Wettbewerbswidrigkeit eines Nachbaus

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 614
  • ZIP 1997, 2095
  • ZIP 2000, 1131
  • GRUR 2000, 521
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (153)Neu Zitiert selbst (30)

  • BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96

    Güllepumpen - Unbillige Behinderung; wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau).

    a) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau).

    b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau).

    Die Frage, welche Bedeutung der Verkehr der Anbringung von (unterscheidenden) Kennzeichnungen oder einer (abweichenden) Farbgestaltung beimißt, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen, m.w.N.).

    Die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung von Herkunftsverwechslungen geeignet und zumutbar sind, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGHZ 50, 125, 132 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen).

    Da es hierzu an dem Tatrichter vorbehaltenen (vgl. BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen) Feststellungen durch das Berufungsgericht fehlt, ist dem Senat eine eigene Sachentscheidung verwehrt.

    In dem danach für alle drei Beklagten wiedereröffneten Berufungsverfahren bedarf es im Rahmen der - umfassend nach Maßgabe der Gegenrügen auch unter Berücksichtigung neuen Tatsachenvorbringens vorzunehmenden - Beurteilung des Vorliegens besonderer Unlauterkeitsumstände auch einer Einbeziehung der zwischen der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonden wettbewerblichen Umständen bestehenden Wechselwirkung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen).

  • BGH, 03.05.1968 - I ZR 66/66

    Pulverbehälter

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Ist dies der Fall, so ist deren Übernahme gleichwohl nicht ohne weiteres zu untersagen, und zwar dann nicht, wenn in diesen Merkmalen - im Blick auf das Freihaltebedürfnis der Mitbewerber am Stand der Technik und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks und der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung - die angemessene Verwirklichung einer technischen Aufgabe liegt (BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter; v. Gamm aaO Kap. 21 Rdn. 45).

    bb) Ob ein Merkmal technisch unbedingt notwendig in dem Sinne ist, daß der erstrebte technische Erfolg nur mittels des übernommenen Gestaltungselements oder auch auf andere Weise erreicht werden kann, ist vielfach nicht rein objektiv zu beantworten (BGHZ 50, 125, 128 - Pulverbehälter).

    Vor allem wenn das Erzeugnis - wie hier - einem Gebrauchszweck dient, in dem sich mehrere technische Funktionen vereinigen (Flexibilität bei der Wahl der Verbindungswinkel; schneller, einfacher Auf- und Abbau; Transportabilität; einfache, platzsparende Lagerung; Stabilität; Tragkraft usw.), läßt sich ein absolut geltendes Verhältnis zwischen der technischen Wichtigkeit und Bedeutung der einzelnen Funktionen häufig nicht feststellen (BGHZ 50, 125, 128 - Pulverbehälter).

    Ein nicht dauerhaft angebrachter Hinweis auf die Firma der Beklagten kann aber nicht in jedem Fall als zum Ausschluß von Herkunftsverwechslungen ausreichend angesehen werden (vgl. BGHZ 21, 266, 275 - Uhrenrohwerke; BGH, Urt. v. 3.5.1968 - I ZR 66/66, GRUR 1968, 591, 594 - Pulverbehälter, insoweit nicht in BGHZ 50, 125).

    Die Beantwortung der Frage, welche Maßnahmen im Einzelfall zur Vermeidung von Herkunftsverwechslungen geeignet und zumutbar sind, liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet (vgl. BGHZ 50, 125, 132 f. - Pulverbehälter; BGH GRUR 1999, 751, 753 - Güllepumpen).

    Allerdings ist bei der Ausfüllung des Rechtsbegriffs der vermeidbaren Herkunftstäuschung zu berücksichtigen, daß dem eine technische Gestaltung Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden kann, den im Schrifttum offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und -erwartungen, vor allem in bezug auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen (BGHZ 50, 125, 129, 131 - Pulverbehälter).

    Es ist ein grundsätzlich berechtigtes Anliegen eines Gewerbetreibenden, bei der Produktgestaltung den Gebrauchszweck und die Verkäuflichkeit des Erzeugnisses im Auge zu behalten (vgl. BGHZ 50, 125, 131 - Pulverbehälter) und dabei auch einem erkannten Kompatibilitätsinteresse potentieller Abnehmer Rechnung zu tragen.

  • BGH, 22.02.1990 - I ZR 50/88

    Rollen-Clips - Nachahmen

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Dies hat der Senat schon mehrfach im Zusammenhang mit der Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für fremde Erzeugnisse ausgesprochen (vgl. BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; Urt. v. 20.2.1976 - I ZR 64/74, GRUR 1976, 434, 436 = WRP 1976, 308 - Merkmalklötze; GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; Urt. v. 13.10.1983 - I ZR 138/81, GRUR 1984, 282 f. = WRP 1984, 256 - Telekonverter; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips; Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 782 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien).

    Der Senat hat bereits bei der Beurteilung von - mit dem Streitfall insofern vergleichbaren - Ersatzteil- und Zubehörgeschäften ausgesprochen, daß die Befriedigung des weiteren Bedarfs auch dann nicht dem Hersteller der Ausgangsware vorbehalten ist, wenn ein umfangreicher Ersatz- oder Fortsetzungsbedarf, etwa wegen hoher Bruchanfälligkeit eines austauschbaren Glaszylinders oder wegen nur einmal benutzbaren bzw. verbrauchbaren Zubehörs, absehbar ist (vgl. BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips).

    Die Klägerin hat dadurch, daß sie ihr Gerüst auf den Markt gebracht hat, einen Ergänzungsbedarf für Gerüstteile gerade ihres Systems geschaffen (vgl. BGHZ 41, 55, 60 f. - Klemmbausteine I; BGH GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips).

    Bei dieser Sachlage kann das im Jahr 1995 erstmals aufgetretene Bestreben eines anderen Herstellers, sich an der Belieferung des Marktes mit gegen die Gerüstteile der Klägerin austauschbaren Gerüstteilen seinerseits als Konkurrent zu beteiligen, für sich genommen nicht als sittenwidrig bewertet werden (vgl. BGH GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips).

    Soweit der Senat in früheren Entscheidungen ausgeführt hat, daß die Befriedigung eines solchen Ergänzungsbedarfs grundsätzlich unbedenklich sei, soweit dabei die Möglichkeit einer Herkunftstäuschung ausscheide und andere sittenwidrige Umstände nicht ersichtlich seien (vgl. BGH GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips), bedeutet dies nicht, daß die Herstellung von Kompatibilität nur dann zulässig wäre, wenn durch sie keine Herkunftsverwechslungen hervorgerufen werden.

  • BGH, 15.05.1968 - I ZR 105/66

    Annahme unter Erweiterungen als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag -

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Dabei hat das Berufungsgericht das nach der Lebenserfahrung bestehende Interesse der Abnehmer unberücksichtigt gelassen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1968 - I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; Urt. v. 11.2.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 - Einbauleuchten).

    Dieses Interesse an einem Preis-/Leistungswettbewerb besteht nicht nur bei einer Erstanschaffung, sondern ist auch anzuerkennen, soweit ein Ersatz- oder Ergänzungsbedarf für ein bereits angeschafftes Erzeugnis betroffen ist (BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen).

    Dies hat der Senat schon mehrfach im Zusammenhang mit der Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für fremde Erzeugnisse ausgesprochen (vgl. BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; Urt. v. 20.2.1976 - I ZR 64/74, GRUR 1976, 434, 436 = WRP 1976, 308 - Merkmalklötze; GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; Urt. v. 13.10.1983 - I ZR 138/81, GRUR 1984, 282 f. = WRP 1984, 256 - Telekonverter; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips; Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 782 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien).

    Der Senat hat bereits bei der Beurteilung von - mit dem Streitfall insofern vergleichbaren - Ersatzteil- und Zubehörgeschäften ausgesprochen, daß die Befriedigung des weiteren Bedarfs auch dann nicht dem Hersteller der Ausgangsware vorbehalten ist, wenn ein umfangreicher Ersatz- oder Fortsetzungsbedarf, etwa wegen hoher Bruchanfälligkeit eines austauschbaren Glaszylinders oder wegen nur einmal benutzbaren bzw. verbrauchbaren Zubehörs, absehbar ist (vgl. BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips).

    Er hat daher zuverlässig sicherzustellen, daß seine Produkte mit den Erzeugnissen des Mitbewerbers nicht nur in technischer Hinsicht uneingeschränkt verbaubar sind, sondern auch in qualitativer Hinsicht und vor allem in bezug auf die Gebrauchssicherheit, den wesentlichen Merkmalen der Originalware entsprechen (vgl. BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen).

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 240/93

    Vakuumpumpen - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau).

    a) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau).

    Dementsprechend kommt technisch notwendigen Merkmalen, die also aus technischen Gründen zwingend bei gleichartigen Konstruktionen verwendet werden müssen, auch keine wettbewerbliche Eigenart zu (vgl. BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21 Rdn. 44).

    Anders liegt es jedoch bei technischen Gestaltungselementen, die zwar technisch bedingt, aber willkürlich wählbar und austauschbar sind (vgl. BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen).

    In dem danach für alle drei Beklagten wiedereröffneten Berufungsverfahren bedarf es im Rahmen der - umfassend nach Maßgabe der Gegenrügen auch unter Berücksichtigung neuen Tatsachenvorbringens vorzunehmenden - Beurteilung des Vorliegens besonderer Unlauterkeitsumstände auch einer Einbeziehung der zwischen der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonden wettbewerblichen Umständen bestehenden Wechselwirkung (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen).

  • BGH, 13.10.1983 - I ZR 138/81

    Vertrieb eigener Zusatzgeräte zu einer fremden Hauptware - Vorliegen eines

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Dies hat der Senat schon mehrfach im Zusammenhang mit der Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für fremde Erzeugnisse ausgesprochen (vgl. BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; Urt. v. 20.2.1976 - I ZR 64/74, GRUR 1976, 434, 436 = WRP 1976, 308 - Merkmalklötze; GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; Urt. v. 13.10.1983 - I ZR 138/81, GRUR 1984, 282 f. = WRP 1984, 256 - Telekonverter; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips; Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 782 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien).

    Dies liefe auf einen ungerechtfertigten Bestandsschutz für die Kundenbeziehungen der Klägerin hinaus (vgl. BGH GRUR 1984, 282, 283 - Telekonverter; für Betonschalungselemente ÖOGH GRUR Int. 1999, 89, 90).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn Sicherheitsanforderungen nicht berührt sind und der Verkehr beim Auftreten einer Qualitätsbeeinträchtigung der aus verschiedenen Produkten gebildeten Funktionseinheit klar und eindeutig erkennen kann, daß diese nicht aus den Komponenten der Originalware herrührt, sondern ausschließlich auf dem kompatiblen Austauschprodukt des Mitbewerbers beruht (vgl. BGH GRUR 1984, 282, 283 - Telekonverter).

  • BGH, 17.06.1999 - I ZR 213/96

    Rollstuhlnachbau

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Im rechtlichen Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, daß der Nachbau fremder, nicht (mehr) unter Sonderrechtsschutz stehender technischer Erzeugnisse nach § 1 UWG wettbewerbswidrig sein kann, wenn die Erzeugnisse von wettbewerblicher Eigenart sind und besondere Umstände hinzutreten, die den Nachbau unlauter erscheinen lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1995 - I ZR 240/93, GRUR 1996, 210, 211 = WRP 1996, 279 - Vakuumpumpen; Urt. v. 14.1.1999 - I ZR 203/96, GRUR 1999, 751, 752 = WRP 1999, 816 - Güllepumpen; Urt. v. 17.6.1999 - I ZR 213/96, GRUR 1999, 1106, 1108 = WRP 1999, 1031 - Rollstuhlnachbau).

    a) Wettbewerbliche Eigenart setzt voraus, daß die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale eines Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1996, 210, 211 - Vakuumpumpen; GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau).

    b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die wettbewerbliche Eigenart eines Erzeugnisses auch aus seinen technischen Merkmalen ergeben kann (vgl. BGH GRUR 1999, 751, 752 - Güllepumpen; GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau).

    Es widerspricht im übrigen nicht der Lebenserfahrung, daß ein komplexes technisches Erzeugnis wie ein Baugerüst, das, wie vorerörtert, verschiedensten Anforderungen genügen muß, selbst bei gleicher Prioritätensetzung durch den Hersteller sowie bei Benutzung desselben Stands der Technik und handelsüblicher Normbauteile jeweils so durch individuelle Gestaltungsentscheidungen geprägt ist, daß jedes Erzeugnis - zumindest für Fachleute, selbst wenn man mit der Revisionserwiderung in diesen Kreis nicht nur Gerüstbauspezialisten (d.h. Gerüstbau- und -vermietungsunternehmen), sondern darüber hinaus auch Bauhandwerker, Architekten und Ingenieure einbezieht - ein eigenes "Gesicht" haben kann (vgl. BGH GRUR 1999, 1106, 1108 - Rollstuhlnachbau).

  • BGH, 06.11.1963 - Ib ZR 37/62

    Nachbau von Spielbausteinen

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Vor allem kann in der Austauschbarkeit als solcher kein selbständiges Unlauterkeitsmerkmal erblickt werden (vgl. BGHZ 41, 55, 58 - Klemmbausteine I; OLG Köln BauR 1999, 925, 926; Kur, GRUR Int. 1995, 469, 471 f.; Artmann, ÖBl. 1999, 3, 5).

    cc) Der Nachbau kompatibler Gerüstteile ist auch nach den Grundsätzen, die der Senat zum Einschieben in eine fremde Serie als einem - vom Vorliegen einer vermeidbaren Herkunftstäuschung unabhängigen - selbständigen Unlauterkeitsmoment entwickelt hat (vgl. BGHZ 41, 55 - Klemmbausteine I; BGH, Urt. v. 7.5.1992 - I ZR 163/90, GRUR 1992, 619 = WRP 1992, 642 - Klemmbausteine II), nicht wettbewerbswidrig.

    Die Klägerin hat dadurch, daß sie ihr Gerüst auf den Markt gebracht hat, einen Ergänzungsbedarf für Gerüstteile gerade ihres Systems geschaffen (vgl. BGHZ 41, 55, 60 f. - Klemmbausteine I; BGH GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips).

  • BGH, 11.02.1977 - I ZR 39/75
    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Dabei hat das Berufungsgericht das nach der Lebenserfahrung bestehende Interesse der Abnehmer unberücksichtigt gelassen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (vgl. BGH, Urt. v. 15.5.1968 - I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; Urt. v. 11.2.1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 - Einbauleuchten).

    Neben dem die Belange der Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei etwaigen Lieferschwierigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, und das in technischen Bereichen aus vielfältigen Gründen häufig anzutreffende Bedürfnis an einer Standardisierung und Normung von Bauteilen eine Rolle spielen (vgl. BGH GRUR 1977, 666, 668 - Einbauleuchten).

    Dies hat der Senat schon mehrfach im Zusammenhang mit der Lieferung von Ersatzteilen und Zubehör für fremde Erzeugnisse ausgesprochen (vgl. BGH GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; Urt. v. 20.2.1976 - I ZR 64/74, GRUR 1976, 434, 436 = WRP 1976, 308 - Merkmalklötze; GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten; Urt. v. 13.10.1983 - I ZR 138/81, GRUR 1984, 282 f. = WRP 1984, 256 - Telekonverter; Urt. v. 22.2.1990 - I ZR 50/88, GRUR 1990, 528, 530 - Rollen-Clips; Urt. v. 28.3.1996 - I ZR 39/94, GRUR 1996, 781, 782 = WRP 1996, 713 - Verbrauchsmaterialien).

  • BGH, 26.10.1962 - I ZR 21/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
    Dies ist - entgegen der Ansicht der Revision - nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urt. v. 26.10.1962 - I ZR 21/61, GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint).

    Es entspricht zudem der Lebenserfahrung, daß die an Gerüstsystemen der vorliegenden Art interessierten Verkehrskreise, zu denen auch nach dem - umfassenderen - Verständnis der Revisionserwiderung vor allem Fachleute aus dem Bereich des Baugewerbes (Gerüstbau- und -vermietungsunternehmen, Bauhandwerker, Architekten und Ingenieure) gehören, eher auf die im Streitfall (fast) identischen technisch-konstruktiven Merkmale als auf eine Firmenkennzeichnung achten (vgl. BGH GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint).

    Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die bloße Angabe der Firma auf einem - ablösbaren - Aufkleber nicht als hinreichendes Unterscheidungsmerkmal angesehen hat (vgl. BGHZ 21, 266, 275 - Uhrenrohwerke; BGH GRUR 1963, 152, 156 - Rotaprint).

  • BGH, 11.05.1995 - VII ZR 116/94

    Auslegung eines Prozeßvergleichs

  • OLG Köln, 04.01.1999 - 6 U 90/98

    Rahmenschalungen; Einschieben in eine fremde Serie

  • BGH, 13.07.1956 - I ZR 137/55

    Verkehrsgeltung von Zeichen

  • BGH, 28.03.1996 - I ZR 39/94

    Verbrauchsmaterialien - Rufausbeutung

  • BGH, 24.07.1998 - V ZR 74/97

    Unwirksamkeit eines notariellen Vertrages über den Kauf eines Grundstücksanteils

  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 163/90

    Klemmbausteine II - Ausbeutung fremder Leistung

  • BGH, 20.02.1976 - I ZR 64/74

    Merkmalklötze

  • BGH, 04.04.1968 - VII ZR 152/65

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BGH, 24.11.1993 - BLw 57/93

    Wirksamkeit eines Verzichts auf den Abfindungsanspruch

  • BGH, 19.06.1996 - VIII ZR 189/95

    Unternehmenskaufvertrag mit Absichtserklärung - §§ 9 Abs. 1 Satz 2, 13 BeurkG,

  • BGH, 03.11.1993 - VIII ZR 106/93

    Kontrolle von Kunden mitgeführter Taschen an der Kasse eines Einzelhandelsmarktes

  • BGH, 26.11.1997 - XII ZR 308/95

    Auslegung einer mietvertraglichen Klausel über den Mietbeginn

  • BGH, 18.05.1998 - II ZR 19/97

    Auslegung einer vertraglichen Bestimmung

  • BGH, 16.10.1997 - IX ZR 164/96

    Auslegung eines Bürgschaftsvertrages

  • BGH, 27.11.1997 - IX ZR 141/96

    Umfang des Schadensersatzanspruchs gegen einen Rechtsanwalt

  • BGH, 28.02.1957 - VII ZR 204/56

    Schiedsvertrag und Schiedsspruch. Auslegung

  • BGH, 24.06.1988 - V ZR 49/87

    Berücksichtigung nach Zugang einer Willenserklärung eingetretener Umstände

  • BAG, 12.07.1957 - 1 AZR 418/55

    Auslegungsregeln - Private Willenserklärung - Vertragsurkunde

  • BAG, 20.04.1983 - 4 AZR 497/80

    Tarifl. Bandzulage - Tarifauslegung - Prozeßvergleich-Zinsen

  • BGH, 23.01.1981 - I ZR 48/79

    Rollhocker

  • BGH, 15.12.2016 - I ZR 197/15

    Bodendübel - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz: Wettbewerbliche Eigenart

    Handelt es sich dagegen nicht um technisch notwendige Merkmale, sondern nur um solche, die zwar technisch bedingt, aber frei austauschbar sind, ohne dass damit Qualitätseinbußen verbunden sind, können sie eine wettbewerbliche Eigenart (mit)begründen, sofern der Verkehr wegen dieser Merkmale auf die Herkunft der Erzeugnisse aus einem bestimmten Unternehmen Wert legt oder mit ihnen gewisse Qualitätserwartungen verbindet (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 = WRP 2000, 493 - Modulgerüst I; BGH, GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE; GRUR 2010, 1125 Rn. 22 - Femur-Teil; GRUR 2012, 1155 Rn. 27 - Sandmalkasten; GRUR 2013, 951 Rn. 19 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 18 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 18 und 24 - Exzenterzähne).

    bb) Ein Gestaltungsmerkmal ist technisch notwendig, wenn ein bestimmter technischer Erfolg nur mithilfe dieses Merkmals und nicht auch auf andere Weise erreicht werden kann (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 - Modulgerüst I; BGH, Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 270/03, GRUR 2007, 339 Rn. 27 = WRP 2007, 313 - Stufenleitern; Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 104/04, GRUR 2007, 984 Rn. 20 = WRP 2007, 1455 - Gartenliege; BGH, GRUR 2015, 909 Rn. 24 - Exzenterzähne).

    Der technische Erfolg beurteilt sich nach der technischen Funktion des Erzeugnisses im Hinblick auf den konkreten Gebrauchszweck (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 523 f. - Modulgerüst I; BGH, Urteil vom 24. März 2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen; BGH, GRUR 2007, 984 Rn. 20 - Gartenliege; GRUR 2009, 1073 Rn. 13 f. - Ausbeinmesser; GRUR 2010, 80 Rn. 28 - LIKEaBIKE; GRUR 2015, 909 Rn. 24 ff. - Exzenterzähne; GRUR 2016, 720 Rn. 24 - Hot Sox).

    Der Vergleich mit anderen marktgängigen, denselben technischen Zweck erfüllenden Produkten kann zeigen, dass die Ausgestaltung der technischen Merkmale für sich genommen oder zumindest in ihrer Kombination nicht technisch notwendig ist (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 23 - Femur-Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 21 und 24 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 21 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 24 - Exzenterzähne).

    Werden diese vom Berufungsgericht aus Rechtsgründen außer Betracht gelassenen Merkmale in die Prüfung einbezogen, ist auf der Grundlage der vom Berufungsgericht festgestellten weitgehenden Übereinstimmungen der Produkte der Parteien im Revisionsverfahren davon auszugehen, dass die angegriffenen Bodendübel nur geringfügig vom Bodendübel der Klägerin abweichen und nach ihrem Gesamteindruck nahezu identische Nachahmungen des Klageprodukts darstellen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 25 - Femur-Teil; GRUR 2015, 909 Rn. 29 - Exzenterzähne).

    Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse des Wettbewerbers an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen den unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2013, 951 Rn. 35 f. - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 33 - Exzenterzähne; GRUR 2016, 730 Rn. 68 - Herrnhuter Stern).

    Einem Wettbewerber ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausnutzung zu vermeiden (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2005, 600, 603 - Handtuchklemmen; GRUR 2007, 984 Rn. 35 - Gartenliege; GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus; GRUR 2013, 951 Rn. 36 - Regalsystem; GRUR 2015, 909 Rn. 35 und 41 - Exzenterzähne).

    aa) Eine Herkunftstäuschung kann durch eine deutlich sichtbare, sich vom Originalprodukt unterscheidende Kennzeichnung der Nachahmung ausgeräumt werden, wenn die angesprochenen Verkehrskreise diese einem bestimmten Unternehmen nicht allein anhand ihrer Gestaltung zuordnen, sondern sich beim Kauf auch an den Herstellerangaben in der Werbung, den Angebotsunterlagen oder an der am Produkt angebrachten Herstellerkennzeichnung orientieren (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 524 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 1125 Rn. 28 - Femur-Teil; GRUR 2013, 951 Rn. 32 - Regalsystem; GRUR 2013, 1052 Rn. 38 - Einkaufswagen III; GRUR 2015, 909 Rn. 37 - Exzenterzähne).

  • BGH, 15.01.2013 - XI ZR 22/12

    Ordentliche Kündigungsrecht der privaten Banken

    Ob Prozesshandlungen, denen in diesem Sinne eine Doppelnatur zukommt, vom Revisionsgericht - was ihren materiell-rechtlichen Teil betrifft - in weitergehendem Umfang unbeschränkt und selbständig ausgelegt werden können (vgl. zur Auslegung von Prozessvergleichen BGH, Urteil vom 4. April 1968 - VII ZR 152/65, MDR 1968, 576; Urteil vom 6. März 1985 - VIII ZR 123/84, WM 1985, 739; Urteil vom 15. Juni 1994 - XII ZR 38/93, NJW 1994, 2362; Urteil vom 11. Mai 1995 - VII ZR 116/94, WM 1995, 1545, 1546; Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, ZIP 2000, 1131, 1139), bedarf keiner Entscheidung, weil sich die Auslegung des Tatrichters schon aufgrund einer beschränkten Nachprüfung als rechtsfehlerhaft erweist.
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 136/11

    Regalsystem

    Technisch notwendige Merkmale sind solche, die bei gleichartigen Erzeugnissen aus technischen Gründen zwingend verwendet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1999 - I ZR 101/97, GRUR 2000, 521, 523 f. = WRP 2000, 493 - Modulgerüst I).

    Ob und welche Maßnahmen zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung dem Wettbewerber zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I).

    Soweit der Wettbewerber technisch bedingte Merkmale übernimmt, ist dabei zu beachten, dass es dem Übernehmenden billigerweise nicht verwehrt werden kann, den offenbarten und durch praktische Erfahrung bestätigten Stand der Technik zu benutzen und Verbraucherwünschen und -erwartungen, vor allem im Hinblick auf den Gebrauchszweck des Erzeugnisses, Rechnung zu tragen (vgl. BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I; GRUR 2010, 80 Rn. 27 - LIKEaBIKE).

    Dabei ist insbesondere das bestehende Interesse der Abnehmer zu berücksichtigen, unter mehreren Konkurrenzprodukten ein nach Preis und Leistung geeignet erscheinendes Erzeugnis auszuwählen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1968 - I ZR 105/66, GRUR 1968, 698, 701 - Rekordspritzen; Urteil vom 11. Februar 1977 - I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 668 = WRP 1977, 484 - Einbauleuchten; BGH, GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I).

    Neben dem die Belange der Abnehmer in erster Linie kennzeichnenden Interesse an einem Preiswettbewerb kann auch ihr Interesse, bei möglichen Lieferschwierigkeiten eines Herstellers auf einen anderen ausweichen zu können, von Bedeutung sein (vgl. BGH, GRUR 1977, 666, 668 - Einbauleuchten; GRUR 2000, 521, 525 - Modulgerüst I).

    Er ist nur gehalten, durch andere geeignete und zumutbare Maßnahmen eine Herkunftstäuschung soweit als möglich zu vermeiden (BGH, GRUR 2000, 521, 526 - Modulgerüst I; GRUR 2012, 58 Rn. 46 - Seilzirkus).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht