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   BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06   

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https://dejure.org/2007,1797
BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06 (https://dejure.org/2007,1797)
BGH, Entscheidung vom 27.02.2007 - X ZR 38/06 (https://dejure.org/2007,1797)
BGH, Entscheidung vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06 (https://dejure.org/2007,1797)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF

    PatG § 10
    Pipettensystem: (nicht-)wesentliches Element der Erfindung i. S. d. § 10 PatG

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an das Merkmal eines Patentanspruchs als nichtwesentliches Element der Erfindung; Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung eines erfindungsgemäßen Erzeugnisses; Wahrung der Identität eines bereits in den Verkehr gebrachten ...

  • Judicialis

    PatG § 9 Satz 2 Nr. 1; ; PatG § 10 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 10 Abs. 1 § 9 Satz 2 Nr. 1
    "Pipettensystem"; Begriff des nicht wesentlichen Elements einer Erfindung; Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung eines Erzeugnisses

  • rechtsportal.de

    PatG § 10 Abs. 1 § 9 Satz 2 Nr. 1
    "Pipettensystem"; Begriff des nicht wesentlichen Elements einer Erfindung; Abgrenzung zwischen bestimmungsgemäßem Gebrauch und Neuherstellung eines Erzeugnisses

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht - Wann ist Merkmal des Patentanspruchs als wesentlich anzusehen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Pipettensystem: zur mittelbaren Patentverletzung und Neuherstellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 171, 167
  • GRUR 2007, 769
 
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Wird zitiert von ... (100)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 48/03

    Flügelradzähler

    Auszug aus BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06
    d) Hingegen rechtfertigt es die Annahme einer Neuherstellung regelmäßig nicht, wenn das ausgewechselte Teil lediglich Objekt der erfindungsgemäß verbesserten Funktionsweise der Gesamtvorrichtung ist (Fortführung von BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler - und Sen.Urt. v. 3.5.2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGHZ 159, 76, 85 - Flügelradzähler).

    Denn was Bestandteil des Patentanspruchs ist, ist regelmäßig bereits deshalb auch wesentliches Element der Erfindung (BGHZ 159, 76, 86).

    Allerdings kann ein Merkmal, das für die technische Lehre der Erfindung von völlig untergeordneter Bedeutung ist, als nichtwesentliches Element der Erfindung anzusehen sein; eine solche Irrelevanz für den Erfindungsgedanken kann aber nicht mit der Bekanntheit dieser Merkmale im Stand der Technik begründet werden (BGHZ 159, 76, 86).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGHZ 159, 76, 90 f. - Flügelradzähler; Sen.Urt. v. 3.5.2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837, Tz. 16 - Laufkranz).

    Gleichwohl wird in einem solchen Fall die Abwägung jedenfalls in der Regel zugunsten des Patentinhabers ausfallen, wenn die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgewechselten Teil in Erscheinung treten, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder Lebensdauer dieses Teils beeinflusst (BGHZ 159, 76, 92 - Flügelradzähler; Sen.Urt. Laufkranz aaO Tz. 17).

  • BGH, 03.05.2006 - X ZR 45/05

    Laufkranz

    Auszug aus BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06
    d) Hingegen rechtfertigt es die Annahme einer Neuherstellung regelmäßig nicht, wenn das ausgewechselte Teil lediglich Objekt der erfindungsgemäß verbesserten Funktionsweise der Gesamtvorrichtung ist (Fortführung von BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler - und Sen.Urt. v. 3.5.2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGHZ 159, 76, 90 f. - Flügelradzähler; Sen.Urt. v. 3.5.2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837, Tz. 16 - Laufkranz).

  • BGH, 14.03.2006 - X ZB 5/04

    Mikroprozessor

    Auszug aus BGH, 27.02.2007 - X ZR 38/06
    Er kann vielmehr die Erteilung des Patents grundsätzlich in jeder Ausgestaltung verlangen, die der gegebenen technischen Lehre entspricht und patentfähig ist (BGHZ 166, 347, 349 f. - Mikroprozessor).
  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 72/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem; vgl. auch BGH GRUR 2006, 837, 839 - Laufkranz), oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem).

    Denn die Abgrenzung zwischen identitätswahrender Reparatur und Neuherstellung kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten schutzbedürftig sind (BGH GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Kapsel und Extraktionsvorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 888 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Da der Austausch von Kapseln während der Lebensdauer einer in Verkehr gebrachten Nespresso-Maschine nach der Verkehrsanschauung üblich ist und der Anwender typischerweise erwartet, die Maschine mit neuen Kapseln mehrfach benutzen zu können, liegt - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - in dem Austausch der Kapsel grundsätzlich keine Neuherstellung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Andernfalls könnte der Patentinhaber den Austausch einzelner Teile einer erfindungsgemäßen Vorrichtung verbieten und den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen, ohne dass sich die Erfindung in irgendeiner Weise auf diese Teile auswirkte (vgl. BGH GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem).

    Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht, wie auch das Landgericht festgestellt hat, mit der Konstellation in der Entscheidung "Pipettensystem" vergleichbar (BGH GRUR 2007, 769, 772; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

  • BGH, 21.08.2012 - X ZR 33/10

    MPEG-2-Videosignalcodierung

    Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt demgegenüber solche Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 168 Rn. 18 - Pipettensystem).
  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 97/11

    Palettenbehälter II

    (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Ausschließlichkeitsrecht aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Dezember 1999 - X ZR 61/98, BGHZ 143, 268, 270 f. = GRUR 2000, 299 - Karate; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Von einer Wiederherstellung in diesem Sinne kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 89 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass für die Frage, wann beim Austausch von Teilen einer Vorrichtung von deren Neuherstellung gesprochen werden kann, auch von Bedeutung sein kann, ob es sich um Teile handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und inwieweit sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln (BGHZ 159, 76, 91 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem).

    Nach den zitierten Entscheidungen stellt das Anbieten oder Liefern von Austauschteilen nur dann eine mittelbare Patentverletzung dar, wenn die rechtmäßigen Abnehmer eines geschützten Erzeugnisses mit dem Austausch dieser Teile die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs überschreiten und das erfindungsgemäße Gesamterzeugnis erneut herstellen (BGHZ 159, 76, 90 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 15 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 26 - Pipettensystem).

    Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    (a) Die Frage, ob sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird, ist in der Regel nur dann ausschlaggebend, wenn mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils während der Lebensdauer des geschützten Erzeugnisses üblicherweise zu rechnen ist (vgl. dazu BGHZ 159, 76, 92 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 29 - Pipettensystem).

    Nicht als Neuherstellung angesehen hat er den Austausch eines Laufkranzes an einem Schienenfahrzeugrad, der mit einem erfindungsgemäß ausgestalteten Gummiring zwar funktionell zusammenwirkte und an dessen Form angepasst war, dadurch aber weder in seiner Funktion noch in seiner Lebensdauer maßgeblich beeinflusst wurde (GRUR 2006, 837 Rn. 22 - Laufkranz), und den Austausch einer Einmalspritze an einem Pipettensystem, die zwar mit erfindungsgemäßen Greifvorrichtungen im Pipettengehäuse zusammenwirkte, insoweit aber nur bloßes Objekt des verbesserten An- und Abkupplungsprozesses war, der seine gegenständliche Verkörperung allein in den hierfür geschaffenen Greifeinrichtungen fand (BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem).

  • OLG Düsseldorf, 25.02.2021 - 15 U 1/20

    Ansprüche wegen Patentverletzung; Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (BGH, GRUR 2004, 758, 760 f. - Flügelradzähler; GRUR 2006, 570, 571 - extracoronales Geschiebe; GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Vidosignalcodierung).

    Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG (BGH, GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2015, 467 Rn. 57 - Audiosignalcodierung).

    Etwas anderes gilt nur für Mittel, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden können, aber von völlig untergeordneter Bedeutung sind (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beitragen (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2007, 773 Rn. 14 - Rohrschweißverfahren; GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Vidosignalcodierung; GRUR 2015, 467 Rn. 58, 95).

    Darauf, ob das betreffende Merkmal den "Kern" der Erfindung betrifft, kommt es hierbei nicht an (vgl. BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 20 - Pipettensystem; GRUR 2015, 467 Rn. 58 - Audiosignalcodierung).

    Für die Abgrenzung zwischen (zulässigem) bestimmungsgemäßen Gebrauch und (unzulässiger) Neuherstellung ist maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Er-zeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 27- Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 Rn. 26 - Palettenbehälter II).

    Die Abgrenzung zwischen bestimmungs-gemäßen Gebrauch und Neuherstellung kann nämlich sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten schutzbedürftig sind (BGH GRUR 2006, 837 Rn. 16 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 28 - Pipettensystem).

    Eine Neuherstellung ist jedoch ausnahmsweise gegeben, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieses Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH, GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837 Rn. 17 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 Rn. 30 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 Rn. 28 - Palettenbehälter II; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespressokapseln; Urt. v. 13.02.2014 - I-2 U 90/12, BeckRS 2014, 5734; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.07.2014 - 6 U 89/13, GRUR-RS 2014, 17799; Urt. v. 11.11.2015 - 6 U 151/14, GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 31).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder - (a) - wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH, GRUR 2007, 769 Rn. 31 f.- Pipettensystem; OLG Düsseldorf, BeckRS 2014, 5734; Beschl. v. 09.04.2015 - I-2 U 40/14; vgl. auch OLG Karls-ruhe, GRUR-RS 2014, 17799; GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 32), oder - (b) - wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH, GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769 Rn. 30 f. - Pipettensystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185, 191 - Nespressokapseln; BeckRS 2014, 5734; Beschl. v. 09.04.2015 - I-2 U 40/14; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799; GRUR-RS 2016, 05661 Rn. 32).

  • BGH, 03.02.2015 - X ZR 69/13

    Audiosignalcodierung - Mittelbare Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur

    Leistet ein Mittel dagegen einen solchen Beitrag, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, mit welchem Merkmal oder welchen Merkmalen des Patentanspruchs es zusammenwirkt (BGH, Urteil vom 21. August 2012 - X ZR 33/10, BGHZ 194, 272 = GRUR 2012, 1230 Rn. 32 - MPEG-2-Videosignalcodierung; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 18 - Pipettensystem; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 86 = GRUR 2004, 758, 761 - Flügelradzähler).

    Deshalb ist grundsätzlich unerheblich, ob das Merkmal, mit dem das Mittel zusammenwirkt, durch den Stand der Technik vorweggenommen oder nahegelegt ist oder ob es den "Kern" der Erfindung betrifft (BGHZ 171, 167 Rn. 20 - Pipettensystem; BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bezieht sich ein Mittel nicht auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es zwar bei der Benutzung eingesetzt werden kann, aber von völlig untergeordneter Bedeutung ist (BGHZ 171, 167 Rn. 20 - Pipettensystem) und zur Verwirklichung der geschützten Lehre nichts beiträgt (BGHZ 194, 272 Rn. 32 - MPEG-2-Videosignalcodierung; BGHZ 171, 167 Rn. 18 - Pipettensystem; BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler).

  • OLG Düsseldorf, 21.02.2013 - 2 U 73/12

    Patentstreit um Nespresso-Kapseln

    Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Eine solche ist nur ausnahmsweise gegeben, und zwar dann, wenn sich gerade in den ausgetauschten Teilen die technischen Wirkungen der Erfindung widerspiegeln und deshalb durch den Austausch dieser Teile der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 - Palettenbehälter II).

    Die technischen Wirkungen der Erfindung treten in dem ausgetauschten Teil in Erscheinung, entweder wenn das Teil selbst wesentliche Elemente des Erfindungsgedankens verkörpert, indem speziell dieses Teil aufgrund seiner Sacheigenschaften oder seiner Funktionsweise für die patentgemäßen Vorteile maßgeblich (mit-)verantwortlich ist, mithin einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert (BGH GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem; vgl. auch BGH GRUR 2006, 837, 839 - Laufkranz), oder wenn gerade an oder in dem Austauschteil die Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung verwirklicht werden, mithin sich die Vorteile der Erfindung speziell im ausgetauschten Teil niederschlagen, etwa weil die Erfindung die Funktionsweise oder die Lebensdauer des Austauschteils beeinflusst (BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; GRUR 2007, 769, 772 f - Pipettensystem).

    Denn die Abgrenzung zwischen identitätswahrender Reparatur und Neuherstellung kann sachgerecht nicht ohne Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung erfolgen, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten schutzbedürftig sind (BGH GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Für den besagten Ausnahmetatbestand ist noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Kapsel und Extraktionsvorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 888 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

    Der BGH hat in Anwendung dieser Grundsätze eine Neuherstellung wiederholt verneint (vgl. BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II).

    Da der Austausch von Kapseln während der Lebensdauer einer in Verkehr gebrachten Nespresso-Maschine nach der Verkehrsanschauung üblich ist und der Anwender typischerweise erwartet, die Maschine mit neuen Kapseln mehrfach benutzen zu können, liegt - wie auch das Landgericht zutreffend festgestellt hat - in dem Austausch der Kapsel grundsätzlich keine Neuherstellung (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 - Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 - Pipettensystem).

    Andernfalls könnte der Patentinhaber den Austausch einzelner Teile einer erfindungsgemäßen Vorrichtung verbieten und den wirtschaftlichen Nutzen daraus ziehen, ohne dass sich die Erfindung in irgendeiner Weise auf diese Teile auswirkte (vgl. BGH GRUR 2007, 769, 773 - Pipettensystem).

    Der vorliegende Fall ist in dieser Hinsicht, wie auch das Landgericht festgestellt hat, mit der Konstellation in der Entscheidung "Pipettensystem" vergleichbar (BGH GRUR 2007, 769, 772; vgl. auch BGH GRUR 2012, 1118, 1121 - Palettenbehälter II).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 47/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Nur soweit der Anspruch - in der von ihm gewählten Ausgestaltung - neu und erfinderisch ist, wird der Schutz gewährt und kann die Erteilung des Patents verlangt werden (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 748 - Mikroprozessor).

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Denn die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Insbesondere verfängt ihr Hinweis auf die Entscheidung "Pipettensystem" (BGH GRUR 2007, 769) in diesem Zusammenhang nicht.

  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 55/16

    Trommeleinheit - Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von

    Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber - einschließlich Wettbewerber des Patentinhabers - sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 17 - Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem).

    Der Bundesgerichtshof hat in diesen Entscheidungen zwar stets die "Gesamtvorrichtung" als maßgeblichen Bezugspunkt angesehen (BGH, Urteil vom 21. November 1958 - I ZR 129/57, GRUR 1959, 232, 234 - Förderrinne; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 90 f. = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler; Urteil vom 3. Mai 2006 - X ZR 45/05, GRUR 2006, 837 Rn. 16 f. - Laufkranz; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem; Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 28 f. - Palettenbehälter II).

    Diese ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters (BGH, Urteil vom 17. Juli 2012 - X ZR 97/11, GRUR 2012, 1118 Rn. 26 - Palettenbehälter II; Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 27 - Pipettensystem; Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 48/03, BGHZ 159, 76, 91 = GRUR 2004, 758, 762 - Flügelradzähler).

    Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, wenn ein ausgetauschtes Teil zwar mit anderen Teilen zusammenwirkt, insoweit aber nur bloßes Objekt einer erfindungsgemäßen Wirkung ist, die ihre gegenständliche Verkörperung allein in den anderen Teilen findet (BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - X ZR 38/06, BGHZ 171, 167 = GRUR 2007, 769 Rn. 31 - Pipettensystem).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2016 - 15 U 49/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine elektrofotographische

    Nur soweit der Anspruch - in der von ihm gewählten Ausgestaltung - neu und erfinderisch ist, wird der Schutz gewährt und kann die Erteilung des Patents verlangt werden (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 748 - Mikroprozessor).

    Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen nicht mehr die Identität des in Verkehr gebrachten Exemplars wahren, sondern darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Erfolgt die Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit des vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Exemplars durch den Austausch von Teilen, bedarf es zur Beurteilung der Frage, ob hierdurch die Identität des bearbeiteten Gegenstandes gewahrt bleibt und damit eine zulässige Reparatur vorliegt oder ob die Maßnahme auf eine unzulässige Neuherstellung hinausläuft, einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler m. w. N. zur früheren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe, GRUR-RS 2014, 17799 - Filtereinsätze; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 - Nespressokapseln).

    Denn die Grenze des bestimmungsgemäßen Gebrauchs kann sachgerecht nur unter Berücksichtigung der spezifischen Eigenschaften, Wirkungen und Vorteile der Erfindung festgelegt werden, die aus patentrechtlicher Sicht einerseits die Identität des Erzeugnisses prägen und andererseits Anhaltspunkte dafür liefern, inwieweit bei diesem Erzeugnis die einander widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu einem angemessenen Ausgleich des Schutzes bedürfen (BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Etwas anderes gilt in einem solchen Fall ausnahmsweise nur dann, wenn sich gerade in dem ausgetauschten Teil die technischen Wirkungen der Erfindung wider, so dass durch dessen Austausch der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird (BGH GRUR 2012, 1118 - Palettenbehälter II; BGH GRUR 2007, 769 - Pipettensystem; BGH GRUR 2004, 758 - Flügelradzähler; BGH GRUR 2006, 837 - Laufkranz).

    Insbesondere verfängt ihr Hinweis auf die Entscheidung "Pipettensystem" (BGH GRUR 2007, 769) in diesem Zusammenhang nicht.

  • BGH, 27.02.2007 - X ZR 113/04

    Rohrschweißverfahren

    Da der Patentanspruch maßgeblich dafür ist, welcher Gegenstand durch das Patent geschützt ist, sind regelmäßig alle im Patentanspruch benannten Merkmale wesentliche Elemente der Erfindung im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG (BGHZ 159, 76 - Flügelradzähler), soweit sie nicht ausnahmsweise zum Leistungsergebnis nichts beitragen (Sen.Urt. v. 27.2.2007 - X ZR 38/06 - Pipettensystem, für BGHZ vorgesehen).
  • OLG Düsseldorf, 28.04.2017 - 15 U 68/15

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine elektrophotographische

  • LG Düsseldorf, 03.06.2014 - 4c O 98/13

    Oszillationsantrieb

  • BGH, 08.11.2022 - X ZR 10/20

    Scheibenbremse II - Mittelbare Patentverletzung: Voraussetzung einer die

  • OLG Karlsruhe, 23.07.2014 - 6 U 89/13

    Mittelbare Patentverletzung durch Angebot von Filtereinsätzen

  • OLG Karlsruhe, 11.11.2015 - 6 U 151/14

    Gebrauchsmusterverletzung: Erschöpfung der Rechte aus einem Gebrauchsmuster durch

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 129/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 57/16

    Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von wiederaufbereiteten

  • OLG Düsseldorf, 16.03.2023 - 2 U 17/21

    Ansprüche wegen Patentverletzung für eine Kassette zur Abgabe von Beuteln aus

  • LG Düsseldorf, 16.08.2012 - 4b O 81/12

    Wichtige Nachricht für Kaffeetrinker - Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 127/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • OLG Düsseldorf, 14.03.2018 - 15 U 49/16

    Schutzumfang einer vorbenutzten Ausführungsform

  • OLG Karlsruhe, 08.05.2013 - 6 U 34/12

    MP2-Geräte - Patentverletzungsverfahren: Schadensersatzanspruch nach mittelbarer

  • OLG Düsseldorf, 28.01.2010 - 2 U 128/08

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche aus der

  • OLG Düsseldorf, 13.02.2014 - 2 U 90/12

    Schneidzahnanordnung

  • LG Düsseldorf, 07.09.2017 - 4c O 15/16

    Frässchneider

  • LG Düsseldorf, 06.12.2019 - 4b O 57/18
  • LG Düsseldorf, 30.10.2012 - 4a O 39/11

    Schneidzahnanordnung

  • OLG Düsseldorf, 23.11.2023 - 2 U 36/17
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2016 - 2 U 5/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Methode zur Verringerung

  • BGH, 19.07.2016 - X ZR 36/14

    Patentfähigkeit eines Verfahrens betreffend Funkruf-Telekommunikationsdienste und

  • BGH, 30.08.2011 - X ZR 12/10

    Europäisches Patent: Teilnichtigkeit eines aus mehreren Patentansprüchen

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 44/14

    Prozesskartusche

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21

    Patentverletzung bezüglich eines Tassenspenders Unterlassungsanspruch bei

  • LG Düsseldorf, 23.04.2013 - 4a O 203/11
  • LG Düsseldorf, 23.05.2013 - 4a O 203/11

    Muldenbandförderer

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 45/14

    Prozesskartusche II

  • LG Düsseldorf, 21.12.2018 - 4c O 3/17

    Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 149/14

    Erfindung einer Prozesskartusche und einer elektrofotographischen

  • BGH, 10.04.2014 - X ZR 74/11

    Patentfähigkeit eines Patents bzgl. eines Aufzugssystems

  • LG Düsseldorf, 16.08.2012 - 4b O 82/12

    Wichtige Nachricht für Kaffeetrinker - Keine Patentverletzung durch Kaffeekapseln

  • OLG Düsseldorf, 22.02.2018 - 15 U 102/16

    Auslegung einer Lizenzvereinbarung hinsichtlich der Einbeziehung eines bestimmten

  • OLG München, 22.10.2015 - 6 U 4891/14

    Patent, Erzeugnissschutz, Erzeugnisschutz

  • LG Düsseldorf, 21.12.2021 - 4b O 105/20
  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 52/20
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 118/06

    Begriff der mittelbaren Patentverletzung; Offensichtlichkeit einer

  • LG Mannheim, 12.02.2010 - 7 O 84/09

    Patentverletzung: Auslegung des Anspruchswortlauts eines ein Verfahren zum

  • LG Düsseldorf, 06.04.2017 - 4a O 1/16

    Elektrofotografische Trommeleinheit

  • LG Düsseldorf, 11.06.2015 - 4a O 72/14

    Prozesskartusche III

  • LG Düsseldorf, 21.04.2015 - 4b O 7/14

    UV-Beleuchtungsvorrichtung

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2016 - 2 U 77/14

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für eine Vorrichtung mit Kontrollsystem

  • LG Düsseldorf, 24.11.2015 - 4a O 147/14

    Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Klagepatents mit der Bezeichnung

  • LG Düsseldorf, 04.08.2017 - 4b O 37/17

    Patentverletzung betreffend einen Elementesatz zur Herstellung einer dentalen

  • LG Düsseldorf, 18.03.2014 - 4c O 73/13

    Scheiben-Nabenverbindung

  • LG Düsseldorf, 24.10.2017 - 4a O 90/17

    Einzelkettenring für Fahrradvorderkurbelanordnung

  • LG Düsseldorf, 27.11.2007 - 4b O 53/07

    Tintenstrahldrucker

  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 U 117/06

    Trägerbahn-Ösen

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2022 - 15 U 65/21

    Klageabweisung wegen Verletzung eines Patents für ein elektrisch beheiztes Gerät

  • OLG Karlsruhe, 12.01.2022 - 6 U 112/20

    Flüssigkeitszufuhranordnung - Patentverletzungsverfahren: Prüfung von

  • LG Düsseldorf, 16.11.2021 - 4a O 62/21

    Fliesenboden-Trocknungsverfahren

  • LG München I, 07.12.2023 - 7 O 7468/22

    Verwendungsansprüche, Patentanspruch, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Klagepatents,

  • LG Düsseldorf, 22.03.2018 - 4a O 89/16

    Schnellwechsel- und Bohrkernauswerfpindel

  • LG Düsseldorf, 17.09.2015 - 4b O 100/12

    Steuerungskalibrierungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 31.01.2017 - 4b O 119/16

    Schutzfähigkeit des Patents mit der Bezeichnung "Medizinisches Instrument zur

  • LG Düsseldorf, 08.06.2021 - 4a O 81/20

    Maschenwarenherstellungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 28.03.2019 - 4b O 144/16

    Codierer zum Codieren eines Datenworts

  • LG Düsseldorf, 12.05.2016 - 4a O 22/15

    Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4a O 9/20
  • LG Düsseldorf, 20.04.2017 - 4b O 112/15
  • LG Düsseldorf, 12.05.2016 - 4a O 48/15

    Zahnersatzeinfärbung (1)

  • LG München I, 20.05.2010 - 7 O 14224/09

    Patentverletzungsverfahren: Erschöpfungseinwand im Hinblick auf den Austausch von

  • LG Düsseldorf, 02.03.2022 - 4a O 64/20

    Windturbinengenerator

  • LG Düsseldorf, 31.05.2016 - 4a O 41/15

    Lithiumsilicatrohling (1)

  • LG München I, 20.05.2010 - 7 O 19419/08

    Patentverletzungsverfahren: Erschöpfungseinwand im Hinblick auf den Austausch von

  • OLG Düsseldorf, 20.12.2007 - 2 U 138/05

    Trommelbremse

  • LG Düsseldorf, 29.09.2022 - 4a O 32/20

    Formteilherstellungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 20.08.2019 - 4c O 64/18

    Schneidkörper

  • LG Düsseldorf, 21.09.2017 - 4a O 70/16

    Rollenförderer

  • LG Düsseldorf, 20.12.2012 - 4a O 73/11

    Druckmaterialbehälter III

  • LG Düsseldorf, 26.03.2009 - 4a O 115/08

    Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung III

  • LG Düsseldorf, 26.06.2017 - 4c O 16/16

    Streckgrenzgesteuerte Kraftschrauber

  • LG Düsseldorf, 15.12.2009 - 4b O 49/09

    Klammerdrahtbogenpaket

  • LG Düsseldorf, 26.03.2009 - 4a O 78/08

    Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung

  • LG Düsseldorf, 27.11.2007 - 4a O 333/06

    Bremsbeläge für Scheibenbremsen II

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4b O 65/20

    Oberflächenbedruckungsverfahren

  • LG Düsseldorf, 15.11.2016 - 4a O 135/15

    Backofen-Kochfeld-Anordnung

  • LG Düsseldorf, 06.10.2011 - 4a O 124/10

    Zahnfärbung

  • BPatG, 20.10.2009 - 5 Ni 31/09
  • LG Düsseldorf, 28.07.2016 - 4a O 62/15

    Anforderungen an die Geltendmachung der Verletzung eines europäischen Patents

  • LG Düsseldorf, 28.02.2013 - 4a O 107/11

    Großformattintenstrahldrucker

  • BPatG, 19.05.2010 - 20 W (pat) 55/05
  • LG Düsseldorf, 26.03.2009 - 4a O 114/08

    Einrichtung zur zentralen Notlichtversorgung II

  • LG Düsseldorf, 12.11.2019 - 4c O 32/18

    Schneidzahnanordnung II

  • LG Düsseldorf, 21.02.2019 - 4c O 58/18

    Elektro-hydraulische Handwerkzeuge

  • LG Düsseldorf, 20.04.2017 - 4b O 1/16

    Dämmstoffplattenmontage

  • BPatG, 21.03.2016 - 20 W (pat) 10/14

    Grundlagen zur Beurteilung der Patentfähigkeit eines Patents über einen

  • LG Düsseldorf, 18.12.2008 - 4a O 164/08

    Ostomiekupplung

  • LG Düsseldorf, 15.02.2022 - 4b O 13/17

    Behandlungsvorrichtung für venöse Insuffizienzen 2

  • LG Düsseldorf, 19.11.2019 - 4b O 50/18

    Regallager mit Depalettierungseinrichtung

  • LG Düsseldorf, 15.02.2022 - 4b O 136/17

    Behandlungsvorrichtung für venöse Insuffizienzen

  • LG Düsseldorf, 16.12.2021 - 4a O 39/20

    Unterlegkeil

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