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   BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10   

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https://dejure.org/2011,4171
BGH, 09.06.2011 - I ZR 41/10 (https://dejure.org/2011,4171)
BGH, Entscheidung vom 09.06.2011 - I ZR 41/10 (https://dejure.org/2011,4171)
BGH, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - I ZR 41/10 (https://dejure.org/2011,4171)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Werbegeschenke

    MarkenG § 26 Abs. 1, § 49 Abs. 1, § 55 Abs. 1 und 2; ZPO § 128 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Verteilung von Werbegeschenken mit Marken zur Absatzförderung anderer Ware stellt keine "rechtserhaltende Benutzung” einer Marke dar

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Werbegeschenke

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Werbegeschenke

    § 26 Abs 1 MarkenG, § 49 Abs 1 MarkenG, § 55 Abs 1 MarkenG, § 55 Abs 2 MarkenG, § 128 Abs 2 ZPO
    Berufung im Markenlöschungsstreit: Geltendmachung eines Anspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung neben einem Anspruch wegen Verfalls der Marke mangels rechtserhaltender Benutzung; Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung der Parteien; ...

  • IWW
  • JurPC

    Werbegeschenke

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung der Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung als unterschiedliche Streitgegenstände

  • rewis.io

    Berufung im Markenlöschungsstreit: Geltendmachung eines Anspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung neben einem Anspruch wegen Verfalls der Marke mangels rechtserhaltender Benutzung; Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung der Parteien; ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Berufung im Markenlöschungsstreit: Geltendmachung eines Anspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung neben einem Anspruch wegen Verfalls der Marke mangels rechtserhaltender Benutzung; Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung der Parteien; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung der Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung und wegen Verfalls mangels rechtserhaltender Benutzung als unterschiedliche Streitgegenstände

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Werbegeschenke

  • datenbank.nwb.de

    Berufung im Markenlöschungsstreit: Geltendmachung eines Anspruchs wegen bösgläubiger Markenanmeldung neben einem Anspruch wegen Verfalls der Marke mangels rechtserhaltender Benutzung; Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren ohne Zustimmung der Parteien; ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Löschungsansprüche wegen bösgläubiger Markenanmeldung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Verteilung als Werbegeschenk genügt regelmäßig nicht, um die rechtserhaltene Benutzung einer Marke zu begründen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Werbegeschenke

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anschlussberufung im schriftlichen Verfahren

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bösgläubige Markenanmeldung und rechtserhaltende Benutzung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Löschungsanspruch wegen bösgläubiger Anmeldung und Verfalls von Marken

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Werbegeschenke: Keine rechtserhaltende Markenbenutzung durch Verteilung von Werbegeschenken

  • vsw.info PDF, S. 3 (Leitsatz)

    Werbegeschenke

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2012, 300
  • GRUR 2012, 180
 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BGH, 04.02.2015 - VIII ZR 175/14

    Zur Kündigung bei unverschuldeter Geldnot des Mieters

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteile vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 19; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 15; jeweils mwN).

    Auch in einem solchen Fall will nämlich der Berufungsbeklagte, der im Berufungsrechtszug seine Klage auf einen anderen Klagegrund stützt, damit mehr erreichen als die bloße Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung über den mit der Klage verfolgten Anspruch (BGH, Urteile vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, aaO Rn. 22; vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, aaO).

    Dementsprechend kann der Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite auch konkludent in der Weise erfolgen, dass der Kläger - wie im Streitfall - sein im Übrigen unverändertes Klagebegehren auf einen weiteren Klagegrund stützt (BGH, Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, aaO Rn. 26).

  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Einer erstmaligen Einführung der Farbmarke im Berufungsverfahren steht zudem entgegen, dass eine solche Klageerweiterung der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreichen Klägerin die Einlegung der Anschlussberufung gemäß § 524 ZPO erfordert hätte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke; Urteil vom 22. Januar 2015 - I ZR 127/13, NJW 2015, 1608 Rn. 12 f., jeweils mwN).

    a) Das Berufungsgericht hat die Frist zur Berufungserwiderung wirksam bestimmt und die Beklagte über die Rechtsfolgen einer Fristversäumnis gemäß § 524 Abs. 3 Satz 2, § 521 Abs. 2 Satz 2, § 277 Abs. 2 ZPO belehrt (vgl. hierzu BGH, GRUR 2012, 180 Rn. 28 - Werbegeschenke).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    (1) Allerdings muss sich der in erster Instanz in vollem Umfang erfolgreich gewesene Berufungsbeklagte der Berufung der Gegenseite gemäß § 524 ZPO anschließen, wenn er das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder auf einen neuen Klagegrund stellen will (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06, NJW 2008, 1953 Rn. 13; Urteil vom 20. Januar 2011 - I ZR 10/09, GRUR 2011, 831 Rn. 40 = WRP 2011, 1174 - BCC; Urteil vom 9. Juni 2011 - I ZR 41/10, GRUR 2012, 180 Rn. 22 = WRP 2012, 980 - Werbegeschenke; BGH, NJW 2015, 1608 Rn. 12, mwN).

    Er muss seine Anschlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnen (BGH, NJW 2008, 1953 Rn. 16; GRUR 2012, 180 Rn. 26 - Werbegeschenke) und kann sie auch hilfsweise erheben (BGH, Urteil vom 10. November 1983 - VII ZR 72/83, NJW 1984, 1240, 1241).

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