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   OLG Hamm, 22.06.1979 - 4 W 26/79   

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OLG Hamm, 22.06.1979 - 4 W 26/79 (https://dejure.org/1979,6182)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.06.1979 - 4 W 26/79 (https://dejure.org/1979,6182)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. Juni 1979 - 4 W 26/79 (https://dejure.org/1979,6182)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GRUR 1979, 873
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Hamm, 30.04.2009 - 4 U 1/09

    Rechtswirkungen einer durch den Inhaber einer Einzelhandelsfirma abgegebenen

    Der persönlich verpflichtete Unterlassungsschuldner handelt verantwortlich und schuldhaft, wenn er sich nunmehr eines Dritten bedient oder als Organ oder Geschäftsführer eines Dritten (juristische Person, Gesellschaft) (zuwider-) handelt oder, wenn er dies könnte, den Verstoß nicht verhindert (vgl. Senat GRUR 1979, 873 und 1979, 807; Ahrens-Spätgens, Kap. 64. Rn. 70; Teplitzky, Kap. 57 Rn. 26; jew. m.w.N.).
  • OLG Hamm, 30.03.1985 - 4 W 104/84
    Auch ein Ordnungsmittel stellt nicht nur ein Zwangsmittel dar, das den Willen des Schuldners beugen soll, sondern auch nach Neufassung des § 890 ZPO durch das EGStGB vom 2. März 1974 gleichzeitig eine Sühne für eine (schuldhaft) begangene Zuwiderhandlung (vgl. BVerfGE 58, 159, 160; ähnlich auch der Senatsbeschluß GRUR 1979, 873 f; Scherübl in Zöller, ZPO 14. Aufl. § 890 Rdn. 5).
  • OLG Frankfurt, 06.12.1984 - 6 W 123/84

    Unterlassungsschuldner; Verhalten Dritter; Zurechnung als eigene Zuwiderhandlung;

    Das Verhalten dritter Personen, das dem Verbot zuwiderläuft, ist deshalb eigene Zuwiderhandlung des Titelschuldners, wenn es ursächlich auf sein Verhalten zurückzuführen ist (OLG Hamm, GRUR 1979, 873, 874; Pastor, Die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO , 2. Aufl., S. 181).
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