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   OLG Köln, 19.04.2013 - I-6 U 222/12   

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OLG Köln, 19.04.2013 - I-6 U 222/12 (https://dejure.org/2013,13330)
OLG Köln, Entscheidung vom 19.04.2013 - I-6 U 222/12 (https://dejure.org/2013,13330)
OLG Köln, Entscheidung vom 19. April 2013 - I-6 U 222/12 (https://dejure.org/2013,13330)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • aufrecht.de

    Unerlaubte Werbeanrufe bei telefonischen Kundenbefragungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen einer Wettbewerbswidrigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation und Volltext)

    Telefonische Kundenbefragung nur nach Einwilligung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit von Kundenzufriedenheitsbefragungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (21)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Sind Sie zufrieden?

  • heise.de (Pressebericht, 20.09.2013)

    Enge Grenzen für telefonische Kundenzufriedenheitsbefragungen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit nur nach Einwilligung

  • lto.de (Kurzinformation)

    Telefonische Kundenbefragung - Werbung, keine Problembehebung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Telefonische Befragungen über Kundenzufriedenheit fallen unter unlautere Werbeanrufe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Telefonische Befragungen über Kundenzufriedenheit fallen unter unlautere Werbeanrufe

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Telefonische Kundenbefragung nur nach Einwilligung -

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Telefonische Kundenbefragungen ohne Einwilligung sind unerlaubte Werbeanrufe

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Telefonische Kundenbefragung nur mit Einwilligung erlaubt - Urteil des OLG Köln vom 19. April 2013 rechtskräftig

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Marketing: Keine Kundenbefragungen ohne Einwilligung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Zufriedenheitsbefragung des Verbrauchers nach Beseitigung einer Störung

  • maslaton.de (Kurzinformation)

    Telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit nur nach Einwilligung

  • internetrecht-freising.de (Kurzinformation)

    Kundenbefragung per Telefon ohne Einwilligung ist unerlaubter Werbeanruf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kundenbefragung per Telefon ohne Einwilligung ist unerlaubter Werbeanruf

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung ohne vorherige Einwilligung stellt unzulässige Telefonwerbung dar

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Telefonische Kundenzufriedenheitsbefragung und unzulässige Telefonwerbung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kundenbefragung per Telefon ohne Einwilligung ist unerlaubter Werbeanruf

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Telefonische Kundenbefragung als unzumutbare Belästigung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kundenzufriedenheitsanfrage auch nach Service nur mit Einwilligung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Telefonische Nachfrage zur Kundenzufriedenheit nur nach Einwilligung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Telefonische Kundenbefragung nur nach Einwilligung zulässig - Auch Kundenbefragungen über Zufriedenheit mit den Leistungen eines Anbieters sind als unzulässige Werbeanrufe einzustufen

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2014, 80
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 30.03.2012 - 6 U 191/11

    Begriff der unzumutbaren Belästigung i.S. von § 7 Abs. 1 UWG;

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12
    Eine Werbung liegt nach der heranzuziehenden Definition in Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vgl. BGH GRUR 2009, 980 Rn. 13 - E-Mail-Werbung; Senat vom 30.03.2012 - 6 U 191/11 = WRP 2012, 725 - Telefonanruf durch Meinungsforschungsinstitut; Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 7 Rn. 129) bei jeder Äußerung mit dem Ziel vor, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.

    Insoweit unterscheidet sich der werbliche Charakter des Anrufs angesichts seiner über die Abfrage der Erledigung der Kundenbeanstandungen hinausgehenden Zielrichtung nicht von demjenigen, der dem vom Landgericht angeführten Urteil des Senats vom 30.03.2012 - 6 U 191/11 - (WRP 2012, 725) zu Grunde lag und den der Senat aus den vorliegend in Bezug genommenen Gründen als unzulässige Telefonwerbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG angesehen hat.

    Der Senat hat hinsichtlich des zugesprochenen Unterlassungsantrags (ebenso wie in seinem Urteil vom 30.03.2012 - 6 U 191/11 -) die Revision zugelassen, da die Frage, ob Meinungsforschungsunternehmen Verbraucher aus Anlass eines vorangegangenen geschäftlichen Kontakts deren Zufriedenheit mit der Abwicklung der geschäftlichen Angelegenheit erfragen dürfen, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

  • OLG Stuttgart, 17.01.2002 - 2 U 95/01

    Wettbewerbsverstoß: Sittenwidrigkeit einer als Meinungsbefragung getarnten

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12
    Eine unzumutbare Belästigung liegt erst recht vor, wenn sich dem angerufenen Verbraucher der werbliche Charakter des Anrufs nicht ohne Weiteres erschließt, weil er bei einem solchen Anruf eher nicht so leicht auf den Schutz seiner Privatsphäre dringen und das Gespräch nicht so rasch wie bei einem Anruf mit offensichtlich werblicher Intention beenden wird (vgl. Senat a.a.O.; OLG Stuttgart GRUR 2002, 457 [458]; Koch a.a.O.).
  • LG Hamburg, 30.06.2006 - 309 S 276/05

    Anrufe zu Marktforschungszwecken ohne vorherige Einwilligung sind rechtswidrig

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12
    An Hand dieser Kriterien sind im Auftrag eines Unternehmens durchgeführte telefonische Kundenzufriedenheitsbefragungen Werbeanrufe im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie jedenfalls auch und mittelbar dazu dienen, Kunden - auch im Hinblick auf künftige Geschäftsabschlüsse des Unternehmens - zu behalten, und damit jedenfalls mittelbar die Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen des auftraggebenden Unternehmens bezwecken (vgl. Senat a.a.O.; Köhler a.a.O. Rn. 132; Ohly /Piper/Sosnitza, UWG, 5. Auflage, § 7 Rn. 44; s. auch LG Hamburg GRUR-RR 2007, 61 - Marktforschung).
  • OLG Köln, 12.12.2008 - 6 U 41/08

    Untersagung der unaufgeforderten telefonischen Kontaktaufnahme mit Verbrauchern

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12
    Insoweit genügt es, dass der Anruf im Auftrag eines Unternehmens erkennbar dem Ziel dient, Kunden durch die Erfragung ihrer Zufriedenheit mit den Dienstleistungen eines Unternehmens und der an ihren Wünschen und Anregungen ausgerichteten Verbesserung der Serviceleistungen als solche zu erhalten und die Chancen für den künftigen Absatz von Waren oder Dienstleistungen dadurch zu erhöhen (vgl. Senat a.a.O.; vom 12.12.2008 - 6 U 41/08 - = MMR 2009, 267 [268]; Menebröcker in: Götting/Nordemann, UWG, 2. Auflage, § 7 Rn. 56; Koch in: Ullmann juris PK-UWG, 3. Auflage, § 7 Rn. 20).
  • BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00

    Ergebnis der Beweisaufnahme als Parteivortrag

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12
    Auf der Basis der Aussage der Zeugin C2, die sich der Kläger im Anschluss an die erstinstanzliche Beweisaufnahme als ihm günstig stillschweigend (vgl. BGH NJW 2001, 2177 [2178]; Greger in: Zöller, ZPO, 29. Auflage, vor § 128 Rn. 10) sowie im Berufungsverfahren ausdrücklich zu eigen gemacht hat, ist indessen gesichert, dass die Beklagte telefonisch für Dienstleistungen der E geworben hat.
  • OLG Köln, 30.11.2012 - 6 U 20/12

    Wettbewerbswidrigkeit unaufgeforderter Werbeanrufe eines

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12
    Der Senat hat hierzu in seinem Urteil vom 30.11.2012 - 6 U 20/12 - ausgeführt:.
  • BGH, 20.05.2009 - I ZR 218/07

    E-Mail-Werbung II

    Auszug aus OLG Köln, 19.04.2013 - 6 U 222/12
    Eine Werbung liegt nach der heranzuziehenden Definition in Art. 2 lit. a der Richtlinie 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (vgl. BGH GRUR 2009, 980 Rn. 13 - E-Mail-Werbung; Senat vom 30.03.2012 - 6 U 191/11 = WRP 2012, 725 - Telefonanruf durch Meinungsforschungsinstitut; Köhler /Bornkamm, UWG, 31. Auflage, § 7 Rn. 129) bei jeder Äußerung mit dem Ziel vor, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern.
  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 225/17

    Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

    Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (vgl. KG, MMR 2017, 338; OLG Dresden, GRUR-RR 2016, 462 Rn. 14 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80, 82; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 132).

    cc) Dies gilt regelmäßig auch für Kundenzufriedenheitsbefragungen (vgl. KG, MMR 2017, 338; OLG Dresden, GRUR-RR 2016, 462 Rn. 24 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80, 82; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 132).

  • KG, 07.02.2017 - 5 W 15/17

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch bei Kundenzufriedenheitsbefragung per

    Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (OLG Dresden, GRUR-RR 2016, 462 juris Rn. 24 f mwN; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80 juris Rn. 24; Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Auflage, § 7 Rn. 132).
  • OLG Düsseldorf, 19.09.2019 - 15 U 37/19

    Service Calls benötigen vorherige Einwilligung

    Kundenzufriedenheitsanfragen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Werbung, weil sie jedenfalls auch dazu dienen, Kunden zu behalten und damit künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern (BGH WM 2018, 1853 Rn. 18; ebenso: OLG Köln GRUR-RR 2014, 80 (82); OLG Dresden GRUR-RR 2016, 462; KG GRUR-RR 2017, 245).

    Dies gilt erst recht, wenn der werbliche Charakter des Anrufs dadurch verschleiert wird, dass er als Kundenbefragung bezeichnet wird (OLG Köln GRUR-RR 2014, 80 (82)).

  • AG Bonn, 09.05.2018 - 111 C 136/17

    Kunden-Feedback-Befragungen sind ohne Zustimmung des Empfängers unzulässige

    Kundenbefragungen stellen nach ständiger Rechtsprechung Werbung dar (OLG Dresden, K&R 2016, 523; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80).
  • LG Stuttgart, 04.02.2015 - 4 S 165/14

    Werbung in einer noreply-E-Mail in Form einer automatisierten Eingangsbestätigung

    Das OLG Köln habe in einem vergleichbaren Fall - am Ende eines Telefonats betreffend eine Störung der Telefonanlage seien dort die Zufriedenheit mit den Dienstleistungen und die Konsumgewohnheiten abgefragt worden - wie das Amtsgericht entschieden (Urteil vom 19.04.2013, 6 U 222/12).
  • VG Berlin, 07.05.2014 - 1 K 253.12

    Datenschutzrechtliche Opt-In-Anfrage in Kundenzufriedenheitsabfrage

    Denn die Ansicht der Klägerin, dass es wettbewerbsrechtlich einer unmittelbaren Absatzförderung bedürfe und deshalb die telefonische Einholung von Einwilligungen in Werbung unstreitig keine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 UWG darstelle, wird von den Zivilgerichten - soweit ersichtlich - so nicht geteilt (vgl. u.a. OLG München, Urteil vom 6. April 1995, - 29 U 2134/95 - NJWE-WettbR 1996, 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Januar 2002, - 2 U 95/01 -, GRUR 2002, 457; OLG Köln, Urteile vom 12. Dezember 2008 - 6 U 41/08 - und 19. April 2013 - I-6 U 222/12, 6 U 222/12 -, beide in juris; LG Leipzig, Beschluss vom 9. Oktober 2009 - 5 O 3424/09, 05 O 3424/09 -, juris).
  • OLG Dresden, 26.04.2016 - 14 U 1773/15

    Unzumutbare Belästigung durch Kundenzufriedenheitsumfrage

    Sie dient zumindest auch dazu, Kunden zu behalten und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern (Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 34. Aufl. 2016, § 7 Rn 132; Harte/Henning/Schöler, UWG, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn 232; Büscher/Dittmer/Schiwy/Mehler, § 7 UWG Rn 105; OLG Köln GRUR-RR 2014, 80 Rn 24).
  • OLG Stuttgart, 12.10.2017 - 2 U 162/16

    Unterlassungsanspruch wegen Markenrechtsverletzung: Analoge Anwendung der

    Es reicht aus, wenn er in der Abmahnung den Verstoßfall bezeichnet, welchen er dem Abgemahnten zur Last legt und eindeutig zu erkennen gibt, welches Verhalten zu unterlassen er vom Abgemahnten fordert (vgl. Hess, in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., 2016, Stand: 22. September 2017, Rn. 7 zu § 12 UWG, u.H. auf OLG Düsseldorf, WRP 2012, 595, 596; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart, WRP 1996, 1229, 1230).
  • KG, 04.04.2017 - 5 W 31/17

    Anforderungen an die Abmahnung wettbewerbswidrigen Verhaltens

    Die Abmahnung muss mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird (vgl. OLG Düsseldorf WRP 2012, 595, 596; OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82; OLG Stuttgart WRP 1996, 1229, 1230), für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird (Senat WRP 2012, 1562 ).

    Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet (Hess a.a.O. Rn. 7; vgl. auch OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82).

  • AG Neumarkt/Oberpfalz, 10.11.2022 - 3 C 270/22

    Unterlassungsanspruch gegen die Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne Einwilligung

    Damit soll auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (vgl. KG, MMR 2017, 338; OLG Dresden, GRUR-RR 2016, 462 Rn. 14 f.; OLG Köln, GRUR-RR 2014, 80, 82; Köhler, in: Köhler/Bomkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 132).

    Die Tatsache, dass die E-Mail im Zusammenhang mit dem vorherigen Kauf eines Gutscheins steht, ist vorliegend dergestalt zu berücksichtigen, dass die Regelungen des Art. 13 Abs. 2 der Datenschutz-RL EK bzw. der Wertung des § 7 Abs. 3 UWG zu berücksichtigen sind (vgl. KG MMR 2017, 338; OLG Dresden GRUR-RR 2016, 462 Rn. 24 f.; OLG Köln GRUR-RR 2014, 80, 82; Köhler, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 7 Rn. 132).

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