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Rechtsprechung
   BSG, 30.06.1965 - GS 2/64   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1965,1087
BSG, 30.06.1965 - GS 2/64 (https://dejure.org/1965,1087)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1965 - GS 2/64 (https://dejure.org/1965,1087)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1965 - GS 2/64 (https://dejure.org/1965,1087)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenversicherung - Angestelltenversicherung - Arbeitslosenversicherung - Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes - Mehrere Beschäftigungsverhältnisse - Zeitweilige Arbeitslosigkeit

Papierfundstellen

  • BSGE 23, 129
  • BB 1965, 1273
 
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Wird zitiert von ... (29)

  • BSG, 27.07.2011 - B 12 R 15/09 R

    Rentenversicherung - Antragspflichtversicherung selbständig Tätiger - …

    Rn. 16 Nach ständiger Rechtsprechung des BSG erfordert die Beurteilung der Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit eine Prognose bzw vorausschauende Schätzung (vgl schon Entwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuchs - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, BT-Drucks 7/4122 S 43 zu Artikel I § 8 Abs. 1 Nr. 1). Das hat das BSG allgemein zu Statusentscheidungen im Sozialversicherungsrecht wiederholt entschieden, etwa im Zusammenhang mit der Jahresarbeitsverdienstgrenze des § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO bzw der Jahresarbeitsentgeltgrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V (Großer Senat BSGE 23, 129 = SozR Nr. 49 zu § 165 RVO;… BSGE 24, 262 = SozR Nr. 50 zu § 165 RVO;… SozR Nr. 59 zu § 165 RVO;… SozR 2200 § 165 Nr. 15;… SozR 3-2500 § 6 Nr. 15), der Geringfügigkeitsgrenze des § 168 RVO und des § 4 Abs. 1 Nr. 5 AVG sowie des § 8 SGB IV (…SozR Nr. 6 zu § 168 RVO;… SozR 2200 § 1228 Nr. 1;… SozR 2100 § 8 Nr. 4;… SozR 3-2400 § 8 Nr. 3;… zu einer Regelung in der Arbeitslosenversicherung: BSGE 13, 98 = SozR Nr. 1 zu § 75a AVAVG aF) und schließlich im Zusammenhang mit dem regelmäßigen monatlichen Gesamteinkommen iS des § 205 Abs. 1 Satz 1 Halbs 1 RVO sowie des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V (…Urteil vom 4.6.1981 - 3 RK 5/80 - SozR 2200 § 205 Nr. 41;… Urteil vom 26.10.1982 - 3 RK 35/81 - SozR 2200 § 205 Nr. 52;… Urteil vom 7.12.2000 - B 10 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 10 Nr. 19 …und Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R - SozR 4-2500 § 10 Nr. 8).

    Insbesondere bei schwankendem Arbeitsentgelt sei der zu erwartende Verdienst unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte oder des Verdienstes vergleichbarer Personen zu schätzen (vgl - für die Ermittlung des zukünftigen Jahresarbeitsverdienstes - BSG SozR Nr. 6 zu § 168 RVO und BSGE 23, 129, 131, 135 = SozR Nr. 49 zu § 165 RVO).

    Rn. 21 Entsprechendes gilt bei selbstständig Tätigen, deren Arbeitseinkommen fast immer schwankend ist (so BSGE 23, 129, 135 = SozR Nr. 49 zu § 165 RVO;… SozR 2200 § 205 Nr. 41 S 103).

  • BSG, 04.06.1981 - 3 RK 5/80

    Ausschluss eines Familienhilfeanspruchs - Schwankendes Einkommen - …

    Nach dem Beschluß des Großen Senats des BSG vom 30. Juni 1965 - GS 2/64 - (BSGE 23, 129, 131 = SozR Nr. 49 zu § 165 RVO) ist der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst eines Arbeitnehmers, der im Laufe eines Jahres mehrere Beschäftigungen ausgeübt hatte und auch arbeitslos gewesen war, nach den Gesamtumständen unter Heranziehung der in den Vorjahren erzielten Einkünfte des Arbeitnehmers oder des Verdienstes vergleichbarer Personen entsprechend den Grundsätzen zu ermitteln, welche die Rechtsprechung zur Ermittlung des Jahresarbeitsverdienstes bei schwankendem Entgelt während desselben Beschäftigungsverhältnisses entwickelt hat.

    Entsprechendes gilt auch für selbständig Erwerbstätige (§ 166 RVO), deren Einkommen meistens Schwankungen unterworfen ist (BSGE 23, 129, 135).

  • BSG, 07.12.1989 - 12 RK 19/87

    Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze, Feststellungsklage wegen …

    Andererseits soll nach einem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz nicht erst der tatsächliche Eintritt einer Verdienständerung, sondern bereits die hinreichend sicher voraussehbare Änderung dann für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebend sein, wenn das Entgelt Schwankungen unterliegt, dh entweder bei fortdauernder Beschäftigung seine Höhe schwankt oder die Beschäftigung berufsüblich unterbrochen wird (zu letzterem Fall vgl BSGE 23, 129).
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