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   LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03 (https://dejure.org/2004,5465)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28.04.2004 - L 11 KA 150/03 (https://dejure.org/2004,5465)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 28. April 2004 - L 11 KA 150/03 (https://dejure.org/2004,5465)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmtheit eines Leistungsbescheides; Verteilung der Gesamtvergütungen nach Einzelleistungen; Durchführung des Schiedsverfahrens; Berücksichtigung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität; Gestaltungsermessen der Gesamtvertragspartner; Grundsatz der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GesR 2004, 525
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (12)

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2003 - L 11 KA 226/01

    Auswirkungen des Fremdkassenausgleichs auf einen Honoraranspruch eines

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Ebenso wie §§ 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte, 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (vgl. hierzu BSGE 89, 62, 66; BSGE 89, 90, 93 f.) gibt auch diese Bestimmung den KZVen ein umfassendes Recht zur Berichtigung rechtswidriger bzw. rechtswidrig gewordener Honorarbescheide unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Fehler liegt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 08.10.2003 - Az L 11 KA 226/01 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Zum anderen darf sich die Vorläufigkeit des Honorarbescheides ihrem Gegenstand nach nur auf einen begrenzten Teil bzw. einen wirtschaftlich kleineren Anteil der Honorarforderung beziehen (BSGE 89, 62, 66; Senat, Urteil vom 08.10.2003 - L 11 KA 226/01 - a.a.O.).

    Dass auch Bestimmungen des HVM zu den Gesamtumständen gehören, aus denen sich die Vorläufigkeit eines Honorarbescheides ergeben kann, hat der Senat dabei bereits mehrfach rechtskräftig entschieden (vgl. Urteile vom 05.06.2002 - Az L 11 KA 146/00 - www.sozialgerichtsbarkeit.de - sowie vom 08.10.2003 - L 11 KA 226/01 - a.a.O.).

  • BSG, 12.12.2001 - B 6 KA 3/01 R

    Gemeinschaftspraxis - Gesamtschuldner - Bekanntgabe - Bestimmtheit - Ermessen -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Ebenso wie §§ 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte, 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (vgl. hierzu BSGE 89, 62, 66; BSGE 89, 90, 93 f.) gibt auch diese Bestimmung den KZVen ein umfassendes Recht zur Berichtigung rechtswidriger bzw. rechtswidrig gewordener Honorarbescheide unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Fehler liegt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 08.10.2003 - Az L 11 KA 226/01 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Dies entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG SozR 3-5535 Nr. 119 Nr. 1), wobei das BSG ausdrücklich ausgeführt, es handele sich um "die vierjährige Frist, wie sie im sonstigen Sozialrecht z.B. für die Verjährung von Sozialleistungen und Erstattungsansprüchen gilt" (BSGE 89, 90, 103).

  • BSG, 31.10.2001 - B 6 KA 16/00 R

    Kassenärztliche Vereinigung - unrichtiger Honorarbescheid wegen Fehlern im Rahmen

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Ebenso wie §§ 45 Abs. 2 Satz 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte, 34 Abs. 4 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (vgl. hierzu BSGE 89, 62, 66; BSGE 89, 90, 93 f.) gibt auch diese Bestimmung den KZVen ein umfassendes Recht zur Berichtigung rechtswidriger bzw. rechtswidrig gewordener Honorarbescheide unabhängig davon, in wessen Verantwortungsbereich der jeweilige Fehler liegt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 08.10.2003 - Az L 11 KA 226/01 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).

    Zum anderen darf sich die Vorläufigkeit des Honorarbescheides ihrem Gegenstand nach nur auf einen begrenzten Teil bzw. einen wirtschaftlich kleineren Anteil der Honorarforderung beziehen (BSGE 89, 62, 66; Senat, Urteil vom 08.10.2003 - L 11 KA 226/01 - a.a.O.).

  • BSG, 30.01.2002 - B 6 KA 12/01 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung eines Krankenhausradiologen auf

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (vgl. BSG SozR 3-2500 § 116 Nr. 24).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 20/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Während eines anhängigen Schiedsverfahrens haben es dessen Parteien aber jederzeit in der Hand, dem Schiedsamt die Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch anderweitige gütliche Einigung zu entziehen (BSGE 51, 58, 61; BSGE 86, 126, 131).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2004 - L 11 KA 69/02

    Festsetzung der Punktwerte für vertragszahnärztliche Leistungen nach den

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Für diese Kontrolle gelten dieselben Maßstäbe wie für die Überprüfung der Gesamtverträge über die Gesamtvergütung oder der sie ersetzenden Schiedssprüche (vgl. dazu zuletzt mit umfassenden Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung Senat, Urteil vom 07.01.2004 - L 11 KA 69/02 - www.sozialgerichtsbarkeit.de).
  • BSG, 10.05.2000 - B 6 KA 19/99 R

    Keine Klagebefugnis des Schiedsamtes zur Anfechtung einer Aufsichtsverfügung, bei

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    In der zweiten Information wies die Beklagte zugleich auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10.05.2000 (Az B 6 KA 19/99 R) hin, wonach dem Grundsatz der Beitragssatzstabilität Vorrang gegenüber den übrigen Kriterien zur Bestimmung der Gesamtvergütung einschließlich des Kriteriums der Angemessenheit der Vergütung zukommt.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 05.06.2002 - L 11 KA 146/00

    Ausgestaltung des Anspruchs eines zur vertragszahnärztlichen Versorgung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Dass auch Bestimmungen des HVM zu den Gesamtumständen gehören, aus denen sich die Vorläufigkeit eines Honorarbescheides ergeben kann, hat der Senat dabei bereits mehrfach rechtskräftig entschieden (vgl. Urteile vom 05.06.2002 - Az L 11 KA 146/00 - www.sozialgerichtsbarkeit.de - sowie vom 08.10.2003 - L 11 KA 226/01 - a.a.O.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 165/03

    Rückforderung von vertragszahnärztlichen Honorar; Rückforderung im Rahmen der

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Ob die Beklagte berechtigt war, bereits vorgenommene degressionsbedingte Kürzungen der Honorarsumme zugerechnet zu lassen (vgl. dazu im Einzelnen Urteile des Senates vom heutigen Tage; Az L 11 KA 147/03 - a.a.O. - und L 11 KA 165/03 - zur Veröffentlichung in www.sozialgerichtsbarkeit.de vorgesehen), kann demgegenüber an dieser Stelle dahingestellt bleiben.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.03.2000 - L 11 KA 123/98

    Anforderungen an die Umsetzung eines Schiedsspruchs bzgl. einer Obergrenze für

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 150/03
    Demgegenüber verpflichtete der erkennende Senat das Landesschiedsamt unter entsprechender Aufhebung seines Beschlusses vom 16.08.1996, über die Festsetzung der Punktwerte in den Teilen 1, 2 und 4 Einheitlicher Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche Leistungen (Bema-Z) insoweit neu zu entscheiden, als diese nicht ausgehend von den für das Jahr 1995 ursprünglich festgesetzten, sondern den unter Beachtung der für das Jahr 1995 geltenden Obergrenzen für die Gesamtvergütung sich tatsächlich ergebenden - niedrigeren - Punktwerten zu ermitteln seien (Urteil vom 23.03.2000 - Az L 11 KA 123/98 - ergangen auf die mündliche Verhandlung vom 24.11.1999).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1996 - L 11 Ka 101/95
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 17.07.1996 - L 11 Ka 103/95
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 40/05 R

    Hemmung der vierjährigen Ausschlussfrist für den Erlass von

    Demgegenüber vertritt das LSG Nordrhein-Westfalen die Auffassung, die Ausschlussfrist beginne frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen sei (Urteile vom 28. April 2004 - L 11 KA 150/03 -, GesR 2004, 525 und vom 10. Mai 2006 - L 11 KA 54/04 - im Revisionsrechtszug anhängig unter dem Az B 6 KA 25/06 R).
  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 22/06 R

    Kassenzahnärztliche Vereinigung - Berichtigung fehlerhafter Degressionsbescheide

    Jedenfalls für nicht quartalsbezogene Korrekturbescheide sei in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des BSG für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf den Tag der Bekanntgabe des ursprünglichen Honorarbescheides, sondern auf den Ablauf des Jahres abzustellen, in dem der Bescheid ergangen sei (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2004 - L 11 KA 150/03 - zur nachträglichen Verminderung der Gesamtvergütung).

    Das hat es mit Urteil vom 28.4.2004 (L 11 KA 150/03, GesR 2004, 525) in Fällen angenommen, in denen Honorarbescheide fehlerhaft waren, weil die KZÄV höhere Beträge auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilt hatte, als ihr nach späterem Abschluss eines Schiedsverfahrens tatsächlich von den Krankenkassen als Gesamtvergütung zugeflossen sind.

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 26/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Jedenfalls für nicht quartalsbezogene Korrekturbescheide sei in Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des BSG für den Beginn der Ausschlussfrist nicht auf den Tag der Bekanntgabe des ursprünglichen Honorarbescheides, sondern auf den Ablauf des Jahres abzustellen, in dem der Bescheid ergangen sei (Hinweis auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.4.2004 - L 11 KA 150/03 - zur nachträglichen Verminderung der Gesamtvergütung).

    Das hat es mit Urteil vom 28.4.2004 (L 11 KA 150/03, GesR 2004, 525) in Fällen angenommen, in denen Honorarbescheide fehlerhaft waren, weil die KZÄV höhere Beträge auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilt hatte, als ihr nach späterem Abschluss eines Schiedsverfahrens tatsächlich von den Krankenkassen als Gesamtvergütung zugeflossen sind.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 52/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) macht sie geltend, die vierjährige Ausschlussfrist habe erst ab dem 01.01.1998 zu laufen begonnen, so dass sie bei Erlass des Bescheides vom 19.11.2001 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 53/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) macht sie geltend, die vierjährige Ausschlussfrist habe erst ab dem 01.01.1998 zu laufen begonnen, so dass sie bei Erlass des Bescheides vom 19.11.2001 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2006 - L 11 KA 54/04

    Vertragsarztangelegenheiten

    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) macht sie geltend, die vierjährige Ausschlussfrist habe erst ab dem 01.01.1998 zu laufen begonnen, so dass sie bei Erlass des Bescheides vom 19.11.2001 noch nicht abgelaufen gewesen sei.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.

  • BSG, 28.03.2007 - B 6 KA 28/06 R

    Beginn der Ausschlussfrist für Honorarberichtigungen bei fehlerhaften

    Das hat es mit Urteil vom 28.4.2004 (L 11 KA 150/03, GesR 2004, 525) in Fällen angenommen, in denen Honorarbescheide fehlerhaft waren, weil die KZÄV höhere Beträge auf der Grundlage des § 85 Abs. 4 SGB V an ihre Mitglieder verteilt hatte, als ihr nach späterem Abschluss eines Schiedsverfahrens tatsächlich von den Krankenkassen als Gesamtvergütung zugeflossen sind.
  • LSG Schleswig-Holstein, 28.06.2005 - L 4 KA 9/05

    Kassenärztliche Vereinigung - Vorschriften über sachlich-rechnerische

    Entsprechend hat das BSG mit Beschluss vom 27. April 2005 (B 6 KA 46/04 B) betreffend die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. April 2004 (-L 11 KA 150/03 - veröffentlicht in juris), in dem angenommen wird, die Vierjahresfrist beginne erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Honorarbescheid dem Vertragsarzt bekannt gegeben worden sei, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine Divergenz zu der Rechtsprechung des BSG in den Urteilen vom 12. Dezember 2001 (a.a.O.) und vom 15. November 1995 (a.a.O.) mit einer exakten Berechnung der Vierjahresfrist ausgehend von der Zustellung des Quartalsbescheides handelt (hinsichtlich des Beginns der Frist ebenso Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 6. August 2003 - L 3 KA 516/01 - veröffentlicht in juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.06.2006 - L 11 KA 6/06

    Vertragsarztangelegenheiten

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 28.04.2004 (L 11 KA 150/03) die Auffassung vertreten, dass sich aus einer Gesamtanalogie zu § 45 Abs. 1 SGB X, § 25 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, 50 Abs. 4 Satz 1, 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X ergebe, dass die Frist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der ursprüngliche Honorarbescheid ergangen ist, zu laufen beginnt.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 12.07.2006 - L 3 KA 76/01

    Möglichkeit der nachträglichen Überprüfung der Wirtschaftlichkeit einer

    Demgegenüber vertreten einige Berufungsgerichte (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 06. August 2003 - L 3 KA 516/01 - und LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. April 2004 - L 11 KA 150/03 - jeweils Juris; noch offen gelassen im Senatsurteil vom 23. März 2005 - L 3 KA 160/03), in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) sei das Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der Abrechnungsbescheid erlassen worden ist.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.03.2005 - L 3 KA 160/03

    Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen vertragszahnärztlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2004 - L 11 KA 165/03

    Rückforderung von vertragszahnärztlichen Honorar; Rückforderung im Rahmen der

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 17.02.2005 - L 3 Ka 218/04
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