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Weitere Entscheidung unten: BVerwG, 02.02.1982

Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,341
BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78 (https://dejure.org/1982,341)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 14.78 (https://dejure.org/1982,341)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 14.78 (https://dejure.org/1982,341)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gewerberecht - Untersagung - Strohmann - Erweitert

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 1982, 1046
  • NVwZ 1982, 557
  • GewArch 1982, 299
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 20.78

    Private Krankenanstalt - Erlaubnispflicht

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78
    Der Kläger ist allerdings nur dann der richtige Adressat einer durch § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO gerechtfertigten Untersagungsverfügung, wenn zwischen den beiden R.-Gesellschaften und ihm ein S.-Verhältnis Bestand, d.h. er als Hintermann zur Verschleierung der wirklichen Pachtverhältnisse die juristischen Personen vorgeschoben hat und diese juristischen Personen ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nur als seine Marionetten am Wirtschaftsleben teilgenommen haben (Urteil des Senats vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 20.78 -).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 14.78
    Verfehlt ist demgegenüber die Anführung von BVerwGE 22, 16 [18], weil in dieser Entscheidung eine Sondersituation behandelt wird, bei der ein unzuverlässiger Verfügungsadressat seine Eigenschaft als Gewerbetreibender vor Erlaß der Untersagungsverfügung aufgegeben hat, ohne daß sich dadurch die wirtschaftlichen Machtverhältnisse geändert haben.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.04.2020 - 4 B 21/20

    Gaststätte erlaubnispflichtig erlaubnisfrei Gaststättenerlaubnis Widerruf …

    Rn. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 14.78 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 40 = juris, Rn. 39, unter Bezugnahme auf die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drs.
  • VG Würzburg, 24.06.2020 - W 6 K 19.236

    Widerruf einer Gaststättenerlaubnis

    Rn. 44 2.3 Die Unzulässigkeit einer erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO neben Rücknahme oder Widerruf einer Gaststättenerlaubnis folgt im Übrigen nicht nur aus § 35 Abs. 8 Satz 1 GewO, sondern auch daraus, dass eine erweiterte Gewerbeuntersagung nur in Verbindung mit einer einfachen Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgesprochen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 14.78 - juris Rn. 39).
  • BGH, 25.04.2002 - 4 StR 152/01

    Verurteilung eines Apothekers wegen Betreibens einer Apothekenkette aufgehoben

    Rn. 11 Im Gewerberecht ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solches Strohmannverhältnis gegeben, wenn eine genaue Analyse der Innenbeziehungen erweist, daß eine natürliche oder juristische Person nur vorgeschoben wird, die ohne eigene unternehmerische Tätigkeit als Marionette am Wirtschaftsleben teilnimmt (vgl. BVerwGE 65, 12, 13; BVerwG GewArch 1982, 200, 201/202; NVwZ 1982, 557).

    Insbesondere kann nicht auch derjenige als Hintermann und damit als Gewerbetreibender angesehen werden, der einen Gewerbebetrieb aufgrund wirtschaftlicher Beherrschung maßgeblich leitet (BVerwG NVwZ 1982, 557).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2506
BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 02.02.1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
BVerwG, Entscheidung vom 02. Februar 1982 - 1 C 74.78 (https://dejure.org/1982,2506)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Ausübung eines Gewerbes - Verschaffung unlauterer Wettbewerbsvorteile

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GewArch 1982, 299
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.11.1967 - I C 43.67

    Überwachung von erlaubnisfreien Gewerben - Anspruch auf Widerruf einer …

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.

    Bis zum Inkrafttreten der vorerwähnten Novelle konnte die Rechtsprechung die für die Unzuverlässigkeitsbeurteilung maßgebenden Umstände, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eintraten, deshalb noch im Rahmen der Entscheidung über die Anfechtung der Untersagungsverfügung berücksichtigen, weil sie von einem durch § 35 Abs. 6 GewO a.F. normierten antragsunabhängigen Anspruch des Gewerbetreibenden ausgehen konnte (vgl. BVerwGE 28, 202 [204]), nach Wegfall der Unzuverlässigkeitsgründe sein Gewerbe wieder ausüben zu dürfen.

  • BVerwG, 20.05.1980 - 1 C 82.76

    Ausweisungsanfechtung I

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Nach Einfügung des Antragserfordernisses in § 35 Abs. 6 Satz 1 GewO liegt dem § 35 GewO eine ebenso deutliche Trennung zwischen dem Untersagungsverfahren einerseits und dem Wiedergestattungsverfahren andererseits zugrunde, wie sie der Senat für das Ausländergesetz zwischen dem Ausweisungsverfahren und dem Verfahren auf erneute Gestattung des Aufenthalts konstatiert hat (vgl. BVerwGE 60, 133 [136 ff.]).
  • BVerwG, 05.08.1965 - I C 69.62
    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 13.03.1973 - I C 36.71

    Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden

    Auszug aus BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 74.78
    Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei einer Anfechtung der Untersagungsverfügung die Untersagungsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen (vgl. BVerwGE 22, 16 [19 ff.]; 28, 202 [205 ff.] Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - GewArch. 1973, 164 [165 f.]), ist durch die am 1. Mai 1974 in Kraft getretene (Änderungsgesetz zur GewO vom 13. Februar 1974, BGBl. I S. 161) Neufassung des § 35 Abs. 6 GewO die Grundlage entzogen worden.
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete …

    Diese Differenzierung spricht dafür, dass die Umstände, die einen Anspruch auf eine erneute Bestellung als Wirtschaftsprüfer rechtfertigen, in einem gesonderten, darauf gerichteten Verfahren geltend zu machen und nicht im Anfechtungsprozess gegen die Widerrufsentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 74.78 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36 ).
  • VG Magdeburg, 22.01.2019 - 3 B 426/17

    Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis für Makler und …

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Aspekt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 - OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. April 2016 - 1 O 44/16 -, beide: juris).
  • OVG Sachsen, 08.12.2019 - 6 A 740/19

    Erweiterte Gewerbeuntersagung; künftige gewerbliche Tätigkeit

    Die erweiterte Gewerbeuntersagung setzt - abgesehen von dem in § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO geregelten Fall - stets voraus, dass dem Betroffenen in demselben Verfahren zumindest ein tatsächlich betriebenes Gewerbe nach Maßgabe des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO untersagt wird (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 19).

    Denn dadurch bekundet er regelmäßig seinen Willen, sich auf jeden Fall weiter gewerblich zu betätigen (…BVerwG, Urt. v. 15. April 2015 - 8 C 6.14 -, juris Rn. 17; Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 19;… Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 CB 2.81 -, juris Rn. 35).

    Die Abhängigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung von der Untersagung eines tatsächlich ausgeübten Gewerbes kommt sprachlich durch die zweimalige Verwendung des Wortes "auch" in Satz 2 des § 35 Abs. 1 GewO zum Ausdruck und wird zudem durch den historisch gewachsenen Gesetzeszweck bestätigt, in erster Linie tatsächlich ausgeübte Gewerbe zu erfassen und nur in verfahrensmäßiger Verbindung mit einer solchen Untersagung zur Vermeidung des Ausweichens in andere Gewerbe das Verbot auf zukünftige mögliche gewerbliche Betätigungen zu erstrecken (BVerwG, Urt. v. 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, juris Rn. 19;… Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Werkstand: 81. EL März 2019, § 35 GewO, Rn. 86).

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