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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,883
BVerwG, 09.10.1984 - 1 C 11.83 (https://dejure.org/1984,883)
BVerwG, Entscheidung vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 (https://dejure.org/1984,883)
BVerwG, Entscheidung vom 09. Oktober 1984 - 1 C 11.83 (https://dejure.org/1984,883)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Gewerberecht - Spielhalle - Erlaubnis - Versagung - Übermäßiges Ausnutzen des Spieltriebs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1985, 268
  • DVBl 1985, 290
  • GewArch 1985, 64
 
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Wird zitiert von ... (23)

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Danach soll das Merkmal der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs für den Versagungsgrund des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO nur die Berücksichtigung von Spielgeräten innerhalb einer Spielhalle zulassen, eine Einbeziehung benachbarter Spielhallen indes ausschließen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.10.1984 - 1 C 11/83 -, Juris Rn. 16 ff.).

    Verbundspielhallen waren zulässig (vgl. BVerwG NVwZ 1985, 268, 269; BVerwG, NVwZ 1990, 1075, 1076).

  • VG Berlin, 01.03.2013 - 4 K 336.12

    Gesetzgebungskompetenz im Rahmen der Glücksspielregelungen

    Die Klägerin überzeugt nicht mit ihrem Argument, der Beklagte sei deswegen an einer Abstandsregelung für Spielhallen gehindert, weil das Merkmal der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebes in § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO nur die Berücksichtigung von Spielgeräten innerhalb einer Spielhalle zulasse, eine Einbeziehung benachbarter Spielhallen indes ausschließe (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11/83 -, Rn. 19, juris = NVwZ 1985, 268 [269]) und der Gesetzgeber schließlich mit der teilweisen Übernahme des Wortlauts von § 33i GewO auch die hierzu ergangene Rechtsprechung habe übernehmen wollen (…AH-Drs. 16/4027, S. 11).

    Auch der Einwand der Klägerin, dass traditionell von der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850 u.a. - juris; BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 und 1 C 11.83 - juris) zwischen dem Spielhallenbetriebsrecht im Sinne von § 33i GewO und dem Spielgeräterecht insbesondere in Gestalt der Spielverordnung unterschieden worden sei, überzeugt nicht.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2014 - 6 S 1795/13

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen baulichen Verbundes mit weiterer …

    Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteile vom 09.10.1984 - 1 C 11.83 -, GewArch 1985, 64 und vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, GewArch 1990, 241) es für unzulässig gehalten, die Versagung der Erlaubnis nach § 33i GewO wegen übermäßiger Ausnutzung des Spieltriebs (§ 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) mit bereits in der Nachbarschaft vorhandenen Spielhallen zu begründen.

    Allerdings hat es das Bundesverwaltungsgericht - worauf bereits das Urteil des Verwaltungsgerichts hinweist - für denkbar gehalten, dass der Normgeber den betreffenden Versagungsgrund weiter definiert und ausgeführt, dass es vom Regelungsgehalt des einzelnen Versagungsgrundes abhängt, inwieweit Anforderungen genügt werden muss, die inhaltlich durch die Beziehungen zwischen der Spielhalle und ihrer Umgebung bestimmt werden (BVerwG, Urteil vom 09.10.1984, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.07.2015 - 6 S 679/15

    Untersagung des weiteren Betriebs einer Spielhalle wegen Fehlens einer …

    Rn. 18 Die Antragstellerin geht insoweit von einer rein normativ-rezeptiven Zuweisung von Kompetenzen durch Benennung eines vorgefundenen Rechtsgebiets - hier des Rechts der Spielhallen - aus und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 09.10.1994 - 1 C 11/83 -, vom 24.04.1990 - 1 C 54.88 -, jeweils juris) zu § 33i GewO, dessen Regelungsbereich der Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle unstreitig auf die Länder übergehen sollte, folge, dass weder benachbarte Spielhallen noch der Umstand, dass eine Spielhalle im baulichen Verbund mit anderen Spielhallen betrieben werden solle, im Rahmen der ortsgebundenen Erlaubnisvoraussetzungen des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO als Grund für die Versagung der Spielhallenerlaubnis in Betracht kommen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2014 - 1 S 30.13

    Spielhallengesetz Berlin: Land Berlin nach vorläufiger Einschätzung zuständig für …

    Auch der Einwand der Klägerin, dass traditionell von der Rechtsprechung (BVerfG, Beschluss vom 27. März 1987 - 1 BvR 850 u.a. - juris; BVerwG, Urteile vom 9. Oktober 1984 - 1 C 21.83 und 1 C 11.83 - juris) zwischen dem Spielhallenbetriebsrecht im Sinne von § 33i GewO und dem Spielgeräterecht insbesondere in Gestalt der Spielverordnung unterschieden worden sei, überzeugt nicht.
  • BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 13.07

    Fun-Games; Hinterlegungsspeicher; "Nachmünzen".

    Die von der Klägerin angeführten Passagen aus den Urteilen vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11.83 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 4 = GewArch 1985, 64) und vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 16.91 - (Buchholz 451.20 § 33i GewO Nr. 14 = GewArch 1993, 323) betreffen die Regelung des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO, die einen Erlaubnisversagungsgrund für eine Spielhallenerlaubnis darstellt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.12.2017 - 1 B 34.14

    Erteilung von Auflagen zu Spielhallenerlaubnis; Verleiten zum Aufenthalt

    Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 (BVerwG 1 C 11.83).

    Rn. 26 Von dem Erfordernis einer gesteigerten manipulativen Beeinflussung bzw. einem "Verführen" zum Verbleib in der Spielhalle ist auch nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1984 - 1 C 11.83 - (NVwZ 1985, 268, juris Rn. 18 ff., zu § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO) nicht auszugehen.

  • BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91

    Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten

    Der Versagungstatbestand des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO , dessen Ausräumung die umstrittene Auflage dienen soll, ist in Orientierung an den Grundrechten der Spieler und der Spielhallenbetreiber dahin auszulegen, daß nicht die noch so ausgedehnte spielerische Unterhaltung, sondern nur die in wirtschaftlichem Sinne ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen, verhindert werden soll (Urteil vom 9. Oktober 1984 - BVerwG 1 C 11.83 - Buchholz 451.20 § 33 i GewO Nr. 4 S. 10 = GewArch 1985, 64 [65]).
  • VG München, 15.11.2011 - M 16 K 11.3222

    Spielhallenerlaubnis; optische Sonderung; übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs …

    Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1984 (Az. 1 C 11/83) festgestellt habe, dass benachbarte Spielhallen desselben oder eines anderen Gewerbetreibenden bei der Anwendung des Versagungsgrundes des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO außer Betracht zu bleiben hätten, könne diese Entscheidung aufgrund der Liberalisierung von § 3 Spielverordnung (SpielV), der geänderten rechtlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen sowie der nicht vergleichbaren Dimensionierung der Spielhallen nicht übertragen werden, was im Einzelnen erläutert wurde.

    Rn. 62 Der rechtliche Rahmen wird -nach wie vor- von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 1994 (Az. 1 C 11/83, GewArch 1985, 64;… vgl. hierzu auch Friauf, a.a.O., RdNr. 81 f.) vorgegeben, wonach benachbarte Spielhallen desselben oder eines anderen Gewerbetreibende bei der Anwendung des Versagungsgrundes des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative GewO (übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs) außer Betracht zu bleiben haben und somit eine Ursächlichkeit zwischen dem Betrieb jeder Spielhalle und der Gefahr der übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs herzustellen ist, wie auch § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO dies nur im Singular formuliert ("der Betrieb des Gewerbes").

  • OVG Hamburg, 31.03.2004 - 1 Bs 47/04

    Unzulässige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit

    Dabei ist der Grad der Gefährdungen maßgeblich, der von den Spielgeräten dadurch ausgeht, dass durch übersteigerte Gewinnerwartung ein Anreiz geschaffen wird, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (BVerwG, Urt. v. 9.10.1984, GewArch 1985, S. 64, 65 zu § 33 i GewO).
  • BVerwG, 07.01.2003 - 6 B 70.02

    Spielhalle; Räume; polizeiliche Anforderungen; Lage in einem …

  • VGH Baden-Württemberg, 26.08.2003 - 14 S 444/03

    Spielhallenähnliches Unternehmen - räumliche Konzentration von Geräten ohne …

  • BVerwG, 24.04.1990 - 1 C 54.88

    Verfassungsmäßigkeit des § 33f Abs. 1 Nr. 1 GewO - Geltungsumfang des § 3 Abs. 3 …

  • BVerwG, 30.03.2007 - 6 B 14.07

    Spielgeräte ohne Möglichkeit der nachträglichen Einsatzerhöhung bzw. des …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 22 A 2185/94

    Vergnügungssteuer in Vereinsräumlichkeiten

  • VG Freiburg, 30.07.2013 - 5 K 2495/12

    Ausschluss von mehr als einer Spielhalle in einem baulichen Verbund durch den …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.1991 - 4 A 1320/89

    Gewerberecht: Verteilung der Geldspielgeräte in einer Spielhalle mit …

  • VGH Bayern, 31.07.2002 - 22 B 02.965

    Gewerberecht: Versagung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wegen ihrer …

  • BVerwG, 02.02.1996 - 1 B 16.96

    Gewerberecht: Festlegung der höchstens zulässigen Spielgeräte in einer Spielhalle …

  • VG Berlin, 12.04.2013 - 4 K 443.12

    Subsidiarität der Feststellungsklage; Verfassungsmäßigkeit von Regelungen des …

  • OVG Hamburg, 01.07.1998 - Bf V 73/96

    Gewerberecht: Einschränkung der Spielhallenerlaubnis durch Auflagen, Übermäßige …

  • BVerwG, 16.07.1985 - 1 B 81.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an den …

  • BVerwG, 29.05.1986 - 1 B 72.86

    Anforderungen an die Darlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

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