Rechtsprechung
| VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nachträglicher Eingriff in die Bestandskraft einer Spielhallenerlaubnis durch Hinzufügung weiterer Auflagen zur Aufrechterhaltung des Spielbetriebs; Notwendigkeit nachträglicher Auflagen für eine Spielhalle bei Bestehen der Gefahr einer übermäßigen Ausnutzung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Augsburg, 10.11.2000 - Au 4 K 99.1367
- VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
- VGH Bayern, 24.08.2001 - 22 B 01.110
- BVerwG, 24.08.2001 - 6 B 47.01
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2002, 114
- GewArch 2001, 377
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (10)
- BVerwG, 17.07.1995 - 1 B 23.95
Rechtmäßige Ablehnung von Beweisanträgen - Voraussetzungen für die grundsätzliche …
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Erforderlichkeit zum Schutz der Gäste vor Gefahren oder erheblichen Nachteilen ist u.a. dann gegeben, wenn ansonsten der Versagungsgrund des § 33 i Abs. 2 Nr. 3 GewO gegeben wäre, wenn nämlich eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs zu befürchten wäre (vgl. z.B. BVerwG vom 17.7.1995, GewArch 1995, 473/474).Eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs ist zwar nicht schon dann zwingend gegeben, wenn mehr als zwei Geldspielgeräte gleichzeitig bespielt werden können; sie kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls bei einer solchen Konstellation vorliegen (BVerwG vom 29.6.1994, GewArch 1994, 471/472; BVerwG vom 17.7.1995, GewArch 1995, 473/474).
Hinzu kommt die Konzentration aller zehn Geldspielgeräte innerhalb einer räumlichen Abgrenzung (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerwG vom 30.3.1993, GewArch 1993, 323/324; BVerwG vom 17.7.1995, GewArch 1995, 473).
Alle zehn Geldspielgeräte sind zudem "in massierter und geballter Art", wie es der angefochtene Bescheid ausgedrückt hat, auf weniger als einem Drittel (40 m2) der Grundfläche der Spielhalle aufgestellt (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerwG vom 25.11.1993, GewArch 1994, 109/110; BVerwG vom 17.7.1995, GewArch 1995, 473/474; BVerwG vom 23.1.1996, GewArch 1996, 279/280).
- BVerwG, 23.01.1996 - 1 C 7.95
Gewerberecht: Regelung der Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten innerhalb …
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist unter einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs die im wirtschaftlichen Sinn ausbeuterische Ausnutzung eines durch gesteigerte Gewinnerwartung geschaffenen Anreizes zu verstehen, sich mit unkontrollierter Risikobereitschaft einer großen Verlustgefahr auszusetzen (vgl. BVerwG vom 23.1.1996, GewArch 1996, 279, m.w.N.).An den Grad der Wahrscheinlichkeit sind insofern nur verhältnismäßig geringe Anforderungen zu stellen, weil der Schutz insbesondere der Problemgruppe besonders gefährdeter Spieler einen hohen Rang genießt (vgl. BVerwG vom 23.1.1996, GewArch 1996, 279, m.w.N.).
Sie belässt es hinsichtlich der Frage der Aufstellung der der Zahl nach zulässigen Geldspielgeräte innerhalb einer Spielhalle bei dem Instrumentarium des § 33 i GewO (vgl. BVerwG vom 23.1.1996, GewArch 1996, 279, m.w.N.).
Alle zehn Geldspielgeräte sind zudem "in massierter und geballter Art", wie es der angefochtene Bescheid ausgedrückt hat, auf weniger als einem Drittel (40 m2) der Grundfläche der Spielhalle aufgestellt (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerwG vom 25.11.1993, GewArch 1994, 109/110; BVerwG vom 17.7.1995, GewArch 1995, 473/474; BVerwG vom 23.1.1996, GewArch 1996, 279/280).
- BVerwG, 23.08.1994 - 1 C 19.91
bayerische Spielbanken - Art. 12 GG
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Das Spielbankenwesen ist dem Sicherheitsrecht zuzurechnen, für das die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt (BVerwGE 96, 302/306 im Anschluss an BVerfGE 28, 119/147).Was staatliche Spielbankenbetreiber angeht, so rechtfertigt es bereits die ihnen vom Gesetz zugesprochene bessere Eignung, die Bevölkerung vor den mit dem Spieltrieb verbundenen Gefahren zu schützen (vgl. z.B. BVerwGE 96, 302/313 und BVerfG vom 19.7.2000, DVBl 2000, 1596/1598), ihnen nicht dieselben Beschränkungen aufzuerlegen wie privaten Betreibern und eine eigene Vorgehensweise zuzugestehen.
- BVerwG, 30.03.1993 - 1 C 16.91
Spielhallenerlaubnis - Auflage - Aufstellung von Geräten
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Hinzu kommt die Konzentration aller zehn Geldspielgeräte innerhalb einer räumlichen Abgrenzung (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerwG vom 30.3.1993, GewArch 1993, 323/324; BVerwG vom 17.7.1995, GewArch 1995, 473).Eine vollständige Beseitigung der Gefahr ist zur Rechtmäßigkeit der strittigen nachträglichen Auflage nicht erforderlich (vgl. BVerwG vom 30.3.1993, GewArch 1993, 323/325).
- BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96
Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Was staatliche Spielbankenbetreiber angeht, so rechtfertigt es bereits die ihnen vom Gesetz zugesprochene bessere Eignung, die Bevölkerung vor den mit dem Spieltrieb verbundenen Gefahren zu schützen (vgl. z.B. BVerwGE 96, 302/313 und BVerfG vom 19.7.2000, DVBl 2000, 1596/1598), ihnen nicht dieselben Beschränkungen aufzuerlegen wie privaten Betreibern und eine eigene Vorgehensweise zuzugestehen. - BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83
Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf …
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt lediglich die Gleichbehandlung der Bürger durch den nämlichen - zuständigen - aber nicht auch ihre Gleichbehandlung durch mehrere, voneinander unabhängige Gesetzgeber (vgl. z.B. BVerfGE 79, 127/158 m.w.N.). - BVerfG, 18.03.1970 - 2 BvO 1/65
Spielbank
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Das Spielbankenwesen ist dem Sicherheitsrecht zuzurechnen, für das die Gesetzgebungszuständigkeit bei den Ländern liegt (BVerwGE 96, 302/306 im Anschluss an BVerfGE 28, 119/147). - BVerwG, 25.11.1993 - 1 B 192.93
Spielhalle - Aufstellung von Gewinnspielgeräten - Einzelne Räume - Verhinderung …
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Alle zehn Geldspielgeräte sind zudem "in massierter und geballter Art", wie es der angefochtene Bescheid ausgedrückt hat, auf weniger als einem Drittel (40 m2) der Grundfläche der Spielhalle aufgestellt (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands BVerwG vom 25.11.1993, GewArch 1994, 109/110; BVerwG vom 17.7.1995, GewArch 1995, 473/474; BVerwG vom 23.1.1996, GewArch 1996, 279/280). - BVerwG, 29.06.1994 - 1 B 52.94
Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs in einer Spielhalle - …
Auszug aus VGH Bayern, 25.05.2001 - 22 B 01.110
Eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs ist zwar nicht schon dann zwingend gegeben, wenn mehr als zwei Geldspielgeräte gleichzeitig bespielt werden können; sie kann aber je nach den Umständen des Einzelfalls bei einer solchen Konstellation vorliegen (BVerwG vom 29.6.1994, GewArch 1994, 471/472; BVerwG vom 17.7.1995, GewArch 1995, 473/474). - VGH Baden-Württemberg, 14.02.1989 - 14 S 89/87
Nachweis der besonderen Sachkunde als Versteigerer
- OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 214/04
Fun-Game-Automaten stellen Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit dar, die in …
Sowohl das Erfordernis einer Zulassung der Geldspielgeräte und die damit verbundenen inhaltlichen Anforderungen an Geldspielgeräte als auch die Begrenzungen auf höchstens ein Geldspielgerät je 15 qm Grundfläche und höchstens 10 Geldspielgeräten je Spielhalle in § 3 Abs. 2 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2245 mit spät. Änd.) - SpielV - dienen dem Schutz der Spielhallengäste vor einer übermäßigen Ausnutzung ihres Spieltriebes und damit ihrem Schutz (vgl. VGH München, Urt. v. 25.5.2001, GewArch 2001, 377). - VG Gießen, 25.04.2012 - 8 K 3258/11
Geeignetheitsbestätigung
Denn es gilt weiterhin, d. h. trotz Änderung der Spielverordnung, dass diese mangels Rechtsgrundlage in § 33 f GewO die Frage der Aufstellung der der Zahl nach zulässigen Geldspielgeräte innerhalb einer Spielhalle zulässigerweise nicht zu regeln vermag (…vgl. BVerwG, U. v. 23.01.1996, a.a.O., S. 280; Bayer. VGH, U. v. 25.05.2001 - 22 B 01.110 -, GewArch 2001, 377). - OVG Hamburg, 04.03.2005 - 1 Bf 215/04
Zulässigkeit von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; "Fun-Games"
Sowohl das Erfordernis einer Zulassung der Geldspielgeräte und die damit verbundenen inhaltlichen Anforderungen an Geldspielgeräte als auch die Begrenzungen auf höchstens ein Geldspielgerät je 15 qm Grundfläche und höchstens 10 Geldspielgeräten je Spielhalle in § 3 Abs. 2 der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985 (BGBl. I S. 2245 mit spät. Änd.) - SpielV - dienen dem Schutz der Spielhallengäste vor einer übermäßigen Ausnutzung ihres Spieltriebes und damit ihrem Schutz (vgl. VGH München, Urt. v. 25.5. 2001, GewArch 2001, 377).
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2011 - 6 S 1430/11
Gewerberechtliche Beseitigungsanordnung (EC-Cash-Terminals)
Die angefochtene Verfügung geht unausgesprochen davon aus, dass die Erforderlichkeit zum Schutz der Gäste vor erheblichen Gefahren oder erheblichen Nachteilen im Sinne von § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO dann gegeben ist, wenn ohne Auflage der Versagungsgrund des § 33i Abs. 2 Nr. 3 GewO vorliegen würde, also zum Beispiel eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebes zu befürchten wäre (siehe dazu BayVGH, Urteil vom 25.05.2001 - 22 B 01.110 -, juris).Aus der von ihm insoweit allein angeführten Entscheidung des Bayerischen VGH vom 25.05.2001 (a.a.O.) ergibt sich für die gegenteilige Auffassung des Antragsgegners nichts.
- OVG Saarland, 06.06.2005 - 3 Q 9/04
Ungleichbehandlung von Spielhalle und Spielbank zulässig
hierzu etwa OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidungen vom 20.2.2003 -1 L 431/02- und vom 28.5.2002- 1 M 154/02, Gew Arch 2002, 342; BayVGH, Urteil vom 25.5.2001 -22 B 01.110 -, Gew Arch 2001, 377; VGH Baden-Württemberg, Normenkontrollbeschluss vom 10.3.1995 -14 S 779/94-, Gew Arch 1995, 285; OVG Rheinland Pfalz, Urteil vom 11.12.1991 -11 A 10224/91-Gew Arch 1992, 190.BVerfG, Beschluss vom 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, E 79, 127 (158); BayVGH, Urteil vom 25.5.2001 - 22 B 01.110 -, GewArch 2001, 377.
- VG Bayreuth, 17.05.2019 - B 7 K 17.529
Rechtmäßigkeit von Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
Was staatliche Spielbankenbetreiber angeht, so rechtfertigt es bereits die ihnen vom Gesetz zugesprochene bessere Eignung, die Bevölkerung vor den mit dem Spieltrieb verbundenen Gefahren zu schützen, ihnen nicht dieselben Beschränkungen aufzuerlegen wie privaten Betreibern (BayVGH, U.v. 25.5.2001 - 22 B 01.110 - juris). - VG Bayreuth, 17.05.2019 - B 7 K 17.530
Nebenbestimmungen zu einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis
Was staatliche Spielbankenbetreiber angeht, so rechtfertigt es bereits die ihnen vom Gesetz zugesprochene bessere Eignung, die Bevölkerung vor den mit dem Spieltrieb verbundenen Gefahren zu schützen, ihnen nicht dieselben Beschränkungen aufzuerlegen wie privaten Betreibern (BayVGH, U.v. 25.5.2001 - 22 B 01.110 - juris).
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