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| OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95 - 314 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Leverkusen, 18.07.1995 - 50 Gs 350/95
- OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95 - 314
Papierfundstellen
- NJW 1996, 1686
- NStZ 1996, 403
- StV 1996, 386
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65
Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität
Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95
Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl.BVerfGE 19, 342=NJW 66, 243; BVerfG NJW 66, 772, Senatsentscheidung vom 5.9.1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584). - BVerfG, 16.03.1966 - 1 BvR 675/65
Verfassungsrechtliche Grenzen der Anordnung von Untersuchungshaft
Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95
Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl.BVerfGE 19, 342=NJW 66, 243; BVerfG NJW 66, 772, Senatsentscheidung vom 5.9.1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584). - OLG Köln, 05.09.1994 - 2 Ws 399/94
Versuchter Totschlag; Haftbefehl; Haftgründe ; Gefährdung der schnellen …
Auszug aus OLG Köln, 16.01.1996 - HEs 266/95
Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, daß ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl.BVerfGE 19, 342=NJW 66, 243; BVerfG NJW 66, 772, Senatsentscheidung vom 5.9.1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584).
- KG, 15.03.2019 - 4 Ws 24/19
Beschwerde gegen einen Untersuchungshaftbefehl: Haftbefehlsaufhebung wegen …
- OLG Karlsruhe, 18.05.2009 - 2 Ws 180/09
Anforderungen an den Haftgrund der Tatschwere
zu nicht entscheidungserheblichen Fragen angestellten - Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in der Entscheidung aus dem Jahre 1966 (BVerfG NJW 1966, 243 ) dahingehend verstehen wollte, auch eine solche Auslegung des § 112 Abs. 3 StPO als verfassungsrechtlich unbedenklich anzusehen (vgl. auch OLG Köln NStZ 1996, 403 ; OLG Rostock, 1 Ws 84/03 bei JURIS), erscheint es dem Senat mit der vom Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung im übrigen verlangten, am Gesetz orientierten Interpretation des § 112 Abs. 3 StPO nicht vereinbar, ausgehend von dieser Vorschrift auch andere als die gesetzlich vorgesehenen Haftgründe zuzulassen. - OLG Köln, 02.10.2000 - 2 Ws 514/00
Untersuchungshaft; Verschonung
Vielmehr müssen auch im Rahmen des § 112 Abs. 3 StPO Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte (vgl. BVerfGE 19, 342 = NJW 66, 243; BVerfG NJW 66, 772; Senatsentscheidungen u.a. vom 5.9.1994 - 2 Ws 399/94 = StV 94, 584, und vom 16.1.1996 - HEs 266/95-314 -).
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