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Rechtsprechung
   BFH, 15.07.1964 - II 147/61   

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https://dejure.org/1964,9821
BFH, 15.07.1964 - II 147/61 (https://dejure.org/1964,9821)
BFH, Entscheidung vom 15.07.1964 - II 147/61 (https://dejure.org/1964,9821)
BFH, Entscheidung vom 15. Juli 1964 - II 147/61 (https://dejure.org/1964,9821)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • VersR 1965, 914
  • HFR 1965, 85
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • FG Köln, 18.01.2017 - 2 K 3758/14

    Umlagezahlungen eines Charterausfallpools unterliegen der Versicherungssteuer

    Dies stellt einen für versicherungssteuerrechtliche Belange ausreichenden Verlust bzw. Schaden dar, denn eine Versicherung kann gegen jede Beeinträchtigung wirtschaftlicher Belange genommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

    Ein Wagnis im versicherungsrechtlichen Sinne liegt schon dann vor, wenn die Entstehung, der Zeitpunkt oder auch die Höhe eines künftigen Bedarfs, der aufgrund der Vereinbarung gedeckt werden soll, ungewiss ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

    Hiernach wird nichts weiter vorausgesetzt, als dass durch die Vereinbarung das Risiko eines den Einzelnen treffenden Ereignisses auf einen größeren Kreis von Teilnehmern verteilt wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

    Unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten übernimmt das Wagnis im Sinne einer Risikoverteilung nicht das einzelne Mitglied für sich oder der Zusammenschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG als solcher, sondern es wird getragen von der eigens zu diesem Zweck zusammengefassten Gesamtheit aller Mitglieder (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

    Rn. 71 aa) Für die Annahme einer versicherungsteuerrechtlich relevanten Vereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG ist es unerheblich, dass den Zusammenschluss kein Risiko bei der Abwicklung eines einzelnen Schadensfalles trifft, etwa weil der Schadensausgleich durch Einziehung von Umlagen, die in gleicher Höhe wie der Schaden eingezogen werden, erfolgt (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

    Insoweit kommt es für die Übernahme eines Wagnisses ebenso wenig darauf an, ob dem Versicherer im Einzelfall ein Verlustgeschäft droht wie auch darauf, ob der Versicherer Gewinn erzielt oder über ausreichende Reserven bzw. Rücklagen zur Schadensabwicklung verfügt (in diesem Sinne bereits vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

  • FG Köln, 10.11.2004 - 11 K 7893/00

    Freiwilliger Entschädigungsfond versicherungssteuerpflichtig

    Vor allem muss keine Versicherungsunternehmung im Sinne des § 1 VAG vorliegen, die der Versicherungsaufsicht unterliegt (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.1964 II 147/61, HFR 1965, 85, m.w.N.; BFH-Urteil vom 20.4.1977 II R 36/76, BStBl II 1977, 688).

    Eine Vereinbarung ist dabei jede Willenseinigung oder auch die bloße Feststellung einer Willensübereinstimmung mehrerer Personen über ein bestimmtes Handeln oder Verhalten (vgl. BFH-Urteil vom 5.6.1957 II 218/55 U, BFHE 65, 54; BFH-Urteil in HFR 1965, 85).

    Entscheidend ist insoweit, dass durch eine Vereinbarung das Risiko eines den Einzelnen treffenden Ereignisses auf einen größeren Kreis von Teilnehmern verteilt wird, wobei die Entstehung, der Zeitpunkt oder auch die Höhe eines künftigen Bedarfs ungewiss ist (vgl. BFH-Urteil in HFR 1965, 85).

    Es muss ein Rechtsanspruch auf die Unterstützung bestehen (vgl. BFH-Urteil in HFR 1965, 85).

    Es darf sich lediglich nicht um einen Willkürakt handeln (vgl. BFH-Urteil in HFR 1965, 85, m.w.N.).

    Der erkennende Senat folgt insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach es genügt, dass diejenigen, für die vereinbarungsgemäß eine Unterstützung vorgesehen ist, nach Treu und Glauben bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Unterstützung rechnen können; dass es sich also nicht um einen Willkürakt handelt (vgl. BFH-Urteil in HFR 1965, 85).

  • BFH, 29.11.2006 - II R 78/04

    Versicherungsverhältnis

    Eine solche (Teil-)Rechtsfähigkeit kann auch einer GbR (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) oder einem nicht rechtsfähigen Verein zukommen (BFH-Urteile vom 28. November 1963 II 30/60, HFR 1964, 151, und in HFR 1965, 85;… Gambke/Flick, Versicherungsteuergesetz, 4. Aufl., § 2 Anm. 5;… Bruschke, Verkehrsteuern, 5. Aufl., Abschn. 4.2.2.3.1).

    Die Gegenleistung dafür sind die von den Versicherungsnehmern gezahlten Versicherungsentgelte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 1992 1 A 26/91, MDR 1993, 326, m.w.N.; s. auch BFH-Urteil in HFR 1965, 85, sowie Gambke/Flick, a.a.O., § 1 Anm. 12).

    Es bedarf aber nicht der Klagbarkeit dieses Anspruchs; es genügt vielmehr, dass diejenigen, für die vereinbarungsgemäß eine Unterstützung vorgesehen ist, nach Treu und Glauben bei Vorliegen der Voraussetzungen mit der Unterstützung rechnen können, dass es sich also bei der Entscheidung über die Gewährung von Leistungen nicht um einen Willkürakt handelt (BFH-Urteil in HFR 1965, 85, m.w.N.).

  • FG Bremen, 14.12.2005 - 2 K 186/05

    Dreicksverhältnis zwischen Versicherer, Versicherungsnehmer und Versichertem; …

    Vor allem müsse keine Versicherungsunternehmung i. S. des § 1 VAG vorliegen, die der Versicherungsaufsicht unterliege (vgl. BFH-Urteile vom 15. Juli 1964 II 147/61, HFR 1965, 85; vom 20. April 1977 II R 36/76, BFHE 122, 352 , BStBI II 1977, 688).

    Denn Wagnis i. S. des Versicherungsteuerrechts bedeute nicht die Möglichkeit eines Verlustgeschäfts für den Versicherer, sondern die Vereinbarung, einen Schaden (Verlust) gemeinsam dadurch zu tragen, dass das den Einzelnen treffende Risiko auf einen größeren Kreis von Teilnehmern verteilt werde (BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, HFR 1965, 85).

    Die "Gefahrengemeinschaft" der Kunden der Klägerin, auf die der Beklagte unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61 (HFR 1965, 85) abstellt, bestand objektiv nicht bei der Klägerin, sondern bei den hinter ihr stehenden Versicherungsunternehmen, denen die Klägerin die Fahrzeuge der Kunden gemäß den rahmenvertraglichen Vereinbarungen zwecks Einbeziehung in die dort zu bildende "Gefahrengemeinschaft" gemeldet hatte.

  • FG Köln, 16.03.2018 - 2 K 1430/14

    Einordnung einer Vereinbarung als eine der Versicherungsteuer unterliegende …

    Ein Wagnis im versicherungsrechtlichen Sinne liegt schon dann vor, wenn die Entstehung, der Zeitpunkt oder auch die Höhe eines künftigen Bedarfs, der aufgrund der Vereinbarung gedeckt werden soll, ungewiss ist (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

    Unter versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten übernimmt das Wagnis im Sinne einer Risikoverteilung nicht das einzelne Mitglied für sich oder der Zusammenschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG als solcher, sondern es wird getragen von der eigens zu diesem Zweck zusammengefassten Gesamtheit aller Mitglieder (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

    Rn. 52 Für die Übernahme eines Wagnisses kommt es des Weiteren weder darauf an, ob dem Versicherer im Einzelfall ein Verlustgeschäft droht, noch darauf, ob der Versicherer Gewinn erzielt oder über ausreichende Reserven bzw. Rücklagen zur Schadensabwicklung verfügt (in diesem Sinne bereits BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 II 147/61, VersR 1965, 914).

  • FG Köln, 15.02.2017 - 2 K 3862/13

    Versicherungsteuer: Bekanntgabe des Steuerbescheides an Charterausfallpool

    Der vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 1 VersStG verfolgten Intention entsprechend übernimmt das Wagnis im versicherungssteuerrechtlichen Sinne in diesen Fallkonstellationen nicht das einzelne Mitglied für sich oder der Zusammenschluss als solcher, sondern es wird getragen von der in dem Zusammenschluss eigens zu diesem Zweck zusammengefassten Gesamtheit aller Mitglieder (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 - II 147/61, VersR 1965, 914; FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017 - 2 K 3758/14).

    Darauf, ob ein Zusammenschluss im Sinne von § 2 Abs. 1 VersStG kein Risiko bei der Abwicklung der einzelnen Schadensfälle insofern trifft, als er die Umlagen nur einzieht und in gleicher Höhe auszahlt, kommt es nicht an (so bereits BFH-Urteil vom 15. Juli 1964 - II 147/61, VersR 1965, 914; FG Köln, Urteil vom 18. Januar 2017 - 2 K 3758/14).

  • FG Hamburg, 10.02.2009 - 2 K 14/09

    Versicherungssteuer: Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses

    Vor allem muss es sich nicht um eine der Versicherungsaufsicht unterliegende Versicherungsunternehmung handeln (BFH…, Urteil vom 29.11.2006 - II R 78/04, BFH/NV 2007, 513, m.w.N.; Urteil vom 20.04.1977 - II R 36/76, BStBl II 1977, 688; Urteil vom 15.07.1964 - II 147/61, HFR 1965, 85).
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