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   RG, 04.01.1911 - Rep. I. 148/10   

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https://dejure.org/1911,262
RG, 04.01.1911 - Rep. I. 148/10 (https://dejure.org/1911,262)
RG, Entscheidung vom 04.01.1911 - Rep. I. 148/10 (https://dejure.org/1911,262)
RG, Entscheidung vom 04. Januar 1911 - Rep. I. 148/10 (https://dejure.org/1911,262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist, wenn beförderte Güter erst nach der Ankunft am Bestimmungsplatze verloren gehen, die Anzeige der Löschbereitschaft erforderlich, um die Verjährungsfrist nach §§ 439, 414 HGB. in Lauf zu setzen? 2. Hat der Schiffer, wenn er Güter an einen unberechtigten Dritten ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Frachtvertrag. Verjährung. Eigenes Verschulden.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 75, 108
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 204/13

    Passivlegitimation des Mitveranstalters gegenüber einer Verwertungsgesellschaft -

    Veranstalter ist derjenige, der die Aufführung angeordnet und sie durch seine Tätigkeit ins Werk gesetzt hat; dies ist insbesondere derjenige, der für die Veranstaltung organisatorisch und finanziell verantwortlich ist (RG, Urteil vom 8. Mai 1908 - IV 231/08, RGSt 41, 287, 289; Urteil vom 9. Dezember 1911 - I 148/10, RGZ 78, 84, 86 f.; BGH, Urteil vom 19. Juni 1956 - I ZR 104/54, GRUR 1956, 515, 516 - Tanzkurse; Urteil vom 18. Dezember 1959 - I ZR 61/58, GRUR 1960, 253, 255 - Auto-Skooter; Urteil vom 18. März 1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606, 607 - Eisrevue II; Urteil vom 19. Januar 1962 - I ZR 71/60, GRUR 1962, 256, 258 - Im weißen Rößl; Urteil vom 16. Juni 1971 - I ZR 120/69, GRUR 1972, 141, 142 - Konzertveranstalter).
  • BGH, 05.02.1962 - II ZR 141/60

    Güterauslieferung und Konnossement

    Für die Ersatzansprüche des Inhabers eines Ladescheins, der dem Konossement in seinen wesentlichen Wirkungen gleichsteht, gegen den Verfrachter wegen der Aushändigung der Güter ohne Rückgabe der Urkunde hat bereits das Reichsgericht (RGZ 75, 108, 114) ausgesprochen, daß nichts im Wege stehe, ein mitwirkendes Verschulden des Inhabers der Urkunde bei der Entstehung des Schadens zu berücksichtigen, wenn seine Hilfspersonen, die von unsachgemäßem Geschäftsgang des Verfrachters (oder seines Spediteurs) Kenntnis erlangt hatten, von Rechtsbehelfen gegen den unberechtigten Empfänger keinen Gebrauch gemacht haben, die den Eintritt eines Schadens durch dessen spätere Zahlungsunfähigkeit verhindert hätten.
  • BGH, 16.03.1970 - II ZR 170/68

    Inanspruchnahme aus einer Transportversicherung - Auslegung eines

    Unter Aushändigung an einen unberechtigten "Dritten" wird auch die Auslieferung an einen nicht legitimierten Empfänger verstanden (vgl. z.B. RGZ 75, 108, 111 nebst Überschrift zu 2).
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