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   BFH, 02.08.2006 - I B 135/05   

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https://dejure.org/2006,15898
BFH, 02.08.2006 - I B 135/05 (https://dejure.org/2006,15898)
BFH, Entscheidung vom 02.08.2006 - I B 135/05 (https://dejure.org/2006,15898)
BFH, Entscheidung vom 02. August 2006 - I B 135/05 (https://dejure.org/2006,15898)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.03.2006 - V R 2/04

    Erlass von Säumniszuschlägen - Aussetzung der Vollziehung nach Anordnung der

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - I B 135/05
    Entgegen der Ansicht der Klägerin weicht das angefochtene Urteil des FG nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO von der ständigen Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen für einen Erlass von Säumniszuschlägen (dazu z.B. BFH-Urteil vom 30. März 2006 V R 2/04, BFH/NV 2006, 1381) ab.

    Denn das FG hat den Zweck des Zuschlags gemäß § 240 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung herausgestellt und --da die Ausübung von Druck zur Zahlung ihren Sinn verliert, wenn "dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuer wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist" (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1381)-- als maßgebend angesehen, ob für die Klägerin eine Möglichkeit zur Zahlung der fälligen Steuern bestand.

  • BFH, 25.01.2005 - I B 79/04

    Fortführung eines gesetzlichen Regelungen nicht entsprechenden

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - I B 135/05
    Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232), kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603).
  • BFH, 24.07.2002 - VI B 205/99

    Billigkeitsmaßnahme; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus BFH, 02.08.2006 - I B 135/05
    Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232), kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603).
  • BFH, 14.02.2017 - VIII B 43/16

    Verpflichtung zur Übermittlung einer Einkommensteuererklärung nach amtlich

    aa) Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt, kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603; vom 2. August 2006 I B 135/05, juris).
  • BFH, 31.01.2008 - VIII B 253/05

    Klärungsbedarf bei einer höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfrage -

    Hängt die Beurteilung eines Steuerfalls wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab, wie dies bei einem Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen der Fall ist, bedarf es besonderer Darlegungen, weshalb der Rechtsfrage ausnahmsweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll, weil insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 I B 135/05, juris; ferner vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, m.w.N.).
  • BFH, 15.01.2008 - VIII B 222/06

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - teilweiser Erlass von

    c) Hängt die Beurteilung zudem von den Umständen des Einzelfalles ab, wie dies auch bei einem Erlass aus sachlichen Gründen der Fall ist, so bedarf es besonderer Darlegungen, warum ausnahmsweise der Rechtsfrage gleichwohl eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen soll, weil insoweit allgemeine abstrakte Grundsätze durch den BFH aufzustellen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2007 VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273; vom 27. März 2007 VIII B 25/06, juris, m.w.N., zur Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Einzelfall; ferner zu Ausnahmen bei Billigkeitsmaßnahmen BFH-Beschlüsse vom 2. August 2006 I B 135/05, juris; vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, m.w.N.).
  • BFH, 16.07.2008 - X S 28/08

    Neuregelung des Vertretungszwangs - Prozesskostenhilfe - Vorliegen der

    b) Das Kriterium der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), das gerade auf ein allgemeines Interesse an der Beantwortung einer Rechtsfrage abzielt (z.B. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2005 I B 79/04, BFH/NV 2005, 1232), kann zwar auch erfüllt sein, wenn sich der Rechtsstreit auf eine Billigkeitsmaßnahme (als streng einzelfallbezogene Maßnahme) bezieht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 24. Juli 2002 VI B 205/99, BFH/NV 2002, 1603, und vom 2. August 2006 I B 135/05, nicht veröffentlicht).
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