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   BFH, 12.07.1999 - I B 5/99   

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https://dejure.org/1999,7176
BFH, 12.07.1999 - I B 5/99 (https://dejure.org/1999,7176)
BFH, Entscheidung vom 12.07.1999 - I B 5/99 (https://dejure.org/1999,7176)
BFH, Entscheidung vom 12. Juli 1999 - I B 5/99 (https://dejure.org/1999,7176)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Ausschließliche Verwaltung - Ausschließliche Nutzung - Grundstücksverwaltungsunternehmen - Einziges Grundstück - Veräußerung - Verwaltung des Kapitalvermögens

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; GmbHG § 73 Abs. 1; ; BFHEntlG Art. 1 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach letzter Grundstücksveräußerung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 29.04.1987 - I R 10/86

    Zur erweiterten Kürzung bei der Veräußerung von Grundbesitz durch

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - I B 5/99
    Im Ergebnis macht die Klägerin vielmehr lediglich geltend, das Finanzgericht (FG) habe das Urteil des Senats vom 29. April 1987 I R 10/86 (BFHE 150, 59, BStBl II 1987, 603) nicht richtig angewandt.
  • FG Berlin, 14.01.1998 - 6 K 6419/95

    Kürzungsbetrag bei Grundbesitzverwaltung und Kapitalerträgen

    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - I B 5/99
    Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung ebensowenig ersetzen, wie der Hinweis auf die derzeit anhängige Revision VIII R 38/98 gegen das Urteil des FG Berlin vom 14. Januar 1998 6 K 6419/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1145).
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 38/98
    Auszug aus BFH, 12.07.1999 - I B 5/99
    Die bloße Behauptung, die aufgeworfene Rechtsfrage sei von allgemeinem Interesse, kann diese Darlegung ebensowenig ersetzen, wie der Hinweis auf die derzeit anhängige Revision VIII R 38/98 gegen das Urteil des FG Berlin vom 14. Januar 1998 6 K 6419/95 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1998, 1145).
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