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   BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06   

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https://dejure.org/2006,1622
BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06 (https://dejure.org/2006,1622)
BGH, Entscheidung vom 28.09.2006 - I ZB 35/06 (https://dejure.org/2006,1622)
BGH, Entscheidung vom 28. September 2006 - I ZB 35/06 (https://dejure.org/2006,1622)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 26, 27; ZPO § 807
    Auch nach Amtsniederlegung Pflicht des einzigen Vorstandes eines eingetragenen Vereins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • Wolters Kluwer

    Eidesstattliche Versicherung des Vereinsvorstandes im Zwangsvollstreckungsverfahren; Rechtsmissbräuchliche Berufung auf Amtsniederlegung des Vereinsvorstandes; Offenbarungspflicht des gesetzlichen Vertreters über das freie Vermögen

  • Judicialis

    ZPO § 807

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 807
    Pflicht des zurückgetretenen Vorstands eines eingetragenen Vereins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Eidesstattliche Versicherung auch nach Amtsniederlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Vollstreckung beim alten Vereinsvorsitzenden

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Eidesstattliche Versicherung - Zurückgetretener Vereinsvorstand muss e.V. abgeben

  • IWW (Kurzinformation)

    Vereinsrecht - Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung beim alten Vereinsvorsitzenden

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Vereinsrecht: Vorstand muss trotz Rücktritt Offenbarungseid ablegen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Eidesstattliche Versicherung - Zurückgetretener Vereinsvorstand muss e.V. abgeben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 185
  • MDR 2007, 543
  • WM 2007, 80
  • Rpfleger 2007, 86
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Köln, 19.04.2000 - 2 W 28/00

    Neue Beschwer; Selbständige Beschwer; Haftbefehl; Eidesstattliche

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06
    aa) Für die Beurteilung der Frage, wer für eine juristische Person als ihr gesetzlicher Vertreter offenbarungspflichtig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (nunmehr allg. M.; vgl. z.B. KG ZIP 1996, 289, 290; OLG Köln Rpfleger 2000, 399, jeweils m.w.N.).

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 sein Amt allein zu dem Zweck niedergelegt hat, sich der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entziehen (zu einem solchen Fall vgl. OLG Hamm Rpfleger 1985, 121; OLG Bamberg DGVZ 1998, 75; OLG Köln Rpfleger 2000, 399 m.w.N.).

  • LG Bochum, 19.02.2001 - 7a T 12/01
    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06
    In der Rechtsprechung und Literatur wird teilweise die Ansicht vertreten, dass der einzige gesetzliche Vertreter einer juristischen Person jedenfalls dann offenbarungspflichtig bleibe, wenn er sein Amt erst nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung niedergelegt habe und kein neuer gesetzlicher Vertreter bestellt worden sei (vgl. - für eine GmbH - LG Bochum Rpfleger 2001, 442, 443; AG Burgdorf DGVZ 1980, 45; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 807 Rdn. 15; vgl. auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 807 Rdn. 57; Hk-ZPO/Kemper, § 807 Rdn. 34).

    Bei einem eingetragenen Verein könne zwar in dringenden Fällen gemäß § 29 BGB ein Notvorstand bestellt werden; eine solche Notlage dürfe jedoch nicht ohne wichtigen Grund herbeigeführt werden (vgl. LG Bochum Rpfleger 2001, 442, 443).

  • OLG Hamm, 09.11.1984 - 14 W 136/84
    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06
    Dies gilt unabhängig davon, ob der Rechtsbeschwerdeführer zu 2 sein Amt allein zu dem Zweck niedergelegt hat, sich der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu entziehen (zu einem solchen Fall vgl. OLG Hamm Rpfleger 1985, 121; OLG Bamberg DGVZ 1998, 75; OLG Köln Rpfleger 2000, 399 m.w.N.).
  • KG, 08.02.1991 - 1 W 3357/90
    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06
    Eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ist zwar keine Willens-, sondern eine Wissenserklärung (vgl. OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1982, 290, 291; KG NJW-RR 1991, 933, 934; Kirberger, Rpfleger 1975, 341, 344); sie entfaltet aber wie eine Willenserklärung Rechtswirkungen für den Schuldner, da dieser nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 915 ZPO in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (vgl. Stein/Jonas/Münzberg aaO § 807 Rdn. 53 Fn. 332).
  • OLG Stuttgart, 10.11.1983 - 8 W 340/83
    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06
    Der Umstand, dass nach Erlass des Haftbefehls am 1. März 2006 für den Schuldner ein neuer Vorstand bestellt worden ist, steht dem nicht entgegen (vgl. dazu auch OLG Stuttgart MDR 1984, 238, 239).
  • BGH, 14.06.1955 - 5 StR 170/55
    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06
    Der Offenbarungspflichtige muss allerdings seine Zweifel und ihre Gründe im Vermögensverzeichnis darlegen, wenn er sich nicht der Gefahr einer falschen eidesstattlichen Versicherung aussetzen will (vgl. BGHSt 7, 375, 378).
  • KG, 15.01.1996 - 25 W 8543/95
    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06
    aa) Für die Beurteilung der Frage, wer für eine juristische Person als ihr gesetzlicher Vertreter offenbarungspflichtig ist, kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an (nunmehr allg. M.; vgl. z.B. KG ZIP 1996, 289, 290; OLG Köln Rpfleger 2000, 399, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 07.04.1978 - V ZR 27/76

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines Zurückbehaltungsrechts - Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 28.09.2006 - I ZB 35/06
    cc) Die Offenbarungspflicht des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 besteht jedoch fort, weil die Rechtsbeschwerdeführer gegen das im gesamten Verfahrensrecht geltende Gebot von Treu und Glauben (vgl. BGH, Urt. v. 7.4.1978 - V ZR 27/76, WM 1978, 847, 849) verstoßen, wenn sie sich im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Amtsniederlegung des Rechtsbeschwerdeführers zu 2 berufen.
  • BGH, 14.08.2008 - I ZB 20/08

    Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung bei Bestellung eines

    Die Rechtsbeschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert, weil er ihre von der Gerichtsvollzieherin und vom Amtsgericht angenommene Offenbarungspflicht bestätigt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 35/06, NJW-RR 2007, 185 Tz. 8 m.w.N.).
  • BGH, 11.03.2009 - VIII ZR 83/08

    Anwendbarkeit der Beschränkungen des § 57c des Gesetzes über die

    Ist somit die nach Auffassung der Revisionserwiderung ausgesprochene Beschränkung der Revisionszulassung unwirksam, so ist die Revision unbeschränkt zugelassen (BGH, Urteil vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, unter A II; Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04, NJW-RR 2007, 185, Tz. 20).
  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Der betreffende vom Gesetz vorgeschriebene Wortlaut ist zwingend (BGH, NJW-RR 2007, 185, vgl. das Formulierungsbeispiel bei Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Auflage, Rn 2189).

    Nach ganz herrschender Meinung gilt bezüglich Unternehmen, dass der im Zeitpunkt ihrer Abgabe amtierende gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat (BGH, BGH BB 1961, 190; NJW-RR 2007, 185; Senat, Urteil v. 28.4.2005 - I-2 U 44/04; Urteil v. 7.10.2004 - I-2 U 41/04; MünchKomm/Krüger, 6. Auflage, 2012, § 259 BGB Rn 41; kritisch Brandi/Dohrn GRUR 1999, 131, 132).

  • OLG München, 29.03.2010 - 31 Wx 170/09

    Vereinsregistersache: Eintragungsfähigkeit der Amtsniederlegung sämtlicher

    Eine zur Unzeit erklärte Amtsniederlegung wird jedoch dennoch, unter Verpflichtung von Ersatz des dadurch dem Verein entstandenen Schadens, als wirksam erachtet, es sei denn, dass feststeht, dass die Niederlegung aus unredlichen oder gegen Treu und Glauben verstoßenden Gründen (§ 242 BGB) erklärt wurde (BGH NJW-RR 2007, 185 für den Fall der Niederlegung des Amtes durch den einzigen Vorstand eines eingetragenen Vereins ohne Bestellung eines neuen gesetzlichen Vertreters nach der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung).
  • LG Düsseldorf, 11.04.2013 - 4a O 38/12

    Schuhinnensohle

    d) Der Tenor zu Ziffer I. der hiesigen Entscheidung weicht deshalb vom Tenor zu Ziffer II. ab, weil bei juristische Person nach §§ 259, 260 BGB, § 889 ZPO i.V.m. § 807 ZPO analog der gesetzliche Vertreter die eidesstattliche Versicherung zu leisten hat (BGH, NJW-RR 2007, 185; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2005, I-2 U 44/04; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 6. Aufl., Rz. 2192).
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