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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 17.11.2005 - I-2 U 2/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6929
OLG Düsseldorf, 17.11.2005 - I-2 U 2/04 (https://dejure.org/2005,6929)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2005 - I-2 U 2/04 (https://dejure.org/2005,6929)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. November 2005 - I-2 U 2/04 (https://dejure.org/2005,6929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    PatG § 9 Nr. 1

  • d-prax.de

    Tintenflüssigkeitsbehälter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    PatG § 9 Nr. 1
    Patentrecht: Flüssigkeitsbehälter (= Tintenpatrone) für einen Tintenstrahldrucker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Flüssigkeitsbehälter für ein Tintenstrahlaufzeichnungsgerät als Klagepatent; "Schnapp- und Halteelement"; Wortsinngemäßes Gebrauchmachen der angegriffenen Ausführungsformen von Tintenpatronen von der Lehre des Klagepatents; Anspruch auf Unterlassung, Vernichtung, ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 18.10.2012 - 2 U 41/08

    Abweisung der Restitutionsklagen wegen Verletzung eines Patents für einen …

    Zivilkammer des Landgerichts vom 20. Januar 2003 (4b O 16/03) in der Fassung des Senatsurteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04) im Hauptsacheausspruch zu I. 1. folgende Fassung erhält:.

    Rn. 22 Die gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts gerichtete Berufung der Klägerinnen wies der Senat, soweit nicht die Beklagte ihre Klage mit Zustimmung der Klägerinnen zurückgenommen hatte, durch rechtskräftiges Urteil vom 17. November 2005 - I-2 U 2/04 - (Anlage MBP 4) mit der Maßgabe zurück, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" nunmehr "Schnapp- und Halteelement" heißt.

    Rn. 50 das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen.

    Rn. 90 Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04), auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klagepatents lediglich auf einen Tintenbehälter und nicht auf eine Kombination eines solchen Behälters mit einem dazu passenden Halter.

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2011 - 2 U 129/10

    Unzulässigkeit der Restitutionsklage im Patentverletzungsverfahren mangels …

    Rn. 10 Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) hat der Senat die Berufung der Klägerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" "Schnapp- und Halteelement" heißt.

    Rn. 37 In einem vorausgegangenen Rechtsstreit haben die Klägerinnen mit bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.

    Rn. 60 Die Klägerinnen haben sodann - gestützt auf das Urteil des Bundespatentgerichts - weitere Restitutionsklagen anhängig und wiederum geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.

    Rn. 65 das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;.

  • OLG Düsseldorf, 26.03.2009 - 2 U 41/08

    Frist für die Wiederaufnahme des Patentverletzungsverfahrens nach Vernichtung des …

    Rn. 10 Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) hat der Senat die Berufung der Klägerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" "Schnapp- und Halteelement" heißt.

    Rn. 39 Mit ihren bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen machen die Klägerinnen geltend, dass die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr unterfallen und dass deswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben sind.

    Rn. 42 das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;.

  • OLG Düsseldorf, 11.11.2010 - 2 U 152/09

    Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen …

    Rn. 10 Durch - rechtskräftiges - Urteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) hat der Senat die Berufung der Klägerinnen gegen das landgerichtliche Erkenntnis mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Urteilsausspruch statt "Stützelement" "Schnapp- und Halteelement" heißt.

    Rn. 37 In einem vorausgegangenen Rechtsstreit haben die Klägerinnen mit bei Gericht am 29.05.2008 eingegangenen Restitutionsklagen geltend gemacht, die in dem Verfahren 4b O 16/03 LG Düsseldorf (I-2 U 2/04 OLG Düsseldorf) streitgegenständlichen Tintenpatronen unterfielen der eingeschränkten Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatentes nicht mehr, weswegen die eingangs genannten Verletzungsurteile aufzuheben und die Verletzungsklagen der Beklagten abzuweisen seien.

    Rn. 63 das Senatsurteil vom 17.11.2005 (I-2 U 2/04) sowie das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 20.11.2003 (4b O 16/03) aufzuheben und die Verletzungsklagen abzuweisen;.

  • OLG Düsseldorf, 28.04.2011 - 2 U 12/10

    Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage hinsichtlich des Nichtbestehens …

    Rn. 4 Mit Schreiben vom 20. Oktober 2006 mahnte die Beklagte die Klägerin wegen des Vertriebs von Tintenpatronen aus dem Klagepatent ab, die große Ähnlichkeit mit von der GmbH (A) vertriebenen Patronen aufweisen, wegen derer das Landgericht A mit Urteil vom 20. November 2003 (4b O 16/03 (Anlage PBP 5], im wesentlichen bestätigt durch das Urteil des Senats vom 17. November 2005 [I - 2 U 2/04]), wegen Verletzung des Klagepatentes zur Unterlassung, zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz verurteilt hatte.
  • LG Düsseldorf, 15.12.2009 - 4a O 229/08

    Tintenflüssigkeitsbehälter II

    Das Urteil wurde durch das OLG Düsseldorf im Wesentlichen bestätigt (Urteil vom 17.11.2005, Az: I-2 U 2/2004).
  • LG Düsseldorf, 20.08.2019 - 4c O 64/18

    Schneidkörper

    Dort führt das OLG in Ziff. 3.a) aus (Hervorhebung hinzugefügt): "Da das Anschlussstück als solches unter Patentschutz steht, kommt es allein darauf an, dass das Anschlussstück für sich betrachtet sämtliche auf den Erfindungsgegenstand bezogenen Anspruchsmerkmale verwirklicht und dass eine zu ihm passende Aufwickel- und Übertragungswelle denkbar ist, mit denen das so gestaltete Anschlussstück ordnungsgemäß zusammenarbeiten könnte (vgl. Senat, Urteil vom 18.10.2012 - I-2 U 41/08)." In einem einen Tintenbehälter betreffenden Fall hat das OLG Düsseldorf zudem bereits entschieden (Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. I-2 U 41/08, Rz, 122f., vorgelegt als Anlage K 12, Hervorhebung hinzugefügt): "Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. November 2005 (I-2 U 2/04), auf das Bezug genommen wird, ausgeführt hat, bezieht sich Anspruch 1 des Klagepatents lediglich auf einen Tintenbehälter und nicht auf eine Kombination eines solchen Behälters mit einem dazu passenden Halter.
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