Rechtsprechung
| RG, 16.02.1923 - I 716/22 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 57, 265
Wird zitiert von ... (6)
- BGH, 11.07.2017 - 3 StR 510/16
Reihenfolge der Gewährung des letzten Wortes im Verhältnis zwischen dem …
b) Die Rechtsprechung und die Gegenmeinung in der Literatur gehen demgegenüber davon aus, dass die Reihenfolge, in der dem Angeklagten und seinem Erziehungsberechtigten bzw. gesetzlichen Vertreter das letzte Wort zu erteilen sei, im Ermessen des Vorsitzenden stehe (vgl. RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1965 - 4 StR 561/65; Beschluss vom 17. Januar 2003 - 2 StR 443/02, BGHSt 48, 181, 182;… Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser aaO;… BeckOK StPO/Eschelbach aaO;… Brunner/Dölling aaO). - BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten; …
Rn. 6 Die Entscheidung des Reichsgerichts (vgl. RGSt 57, 265 ff.), wonach dem Angeklagten das letzte Wort nicht noch einmal erteilt werden mußte, nachdem dem Vater des minderjährigen Mitangeklagten das Wort gestattet worden war, steht dem hier gefundenen Ergebnis nicht entgegen. - BGH, 20.03.1959 - 4 StR 416/58 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 03.03.2026 - 6 StR 586/25
Änderung des Schuldspruchs des Angeklagten; Fehlerhafte unterbliebene Aufnahme …
Bei mehreren Angeklagten obliegt die Reihenfolge, in der sie sprechen, der sitzungsleitenden Anordnung des Vorsitzenden (vgl. bereits RG, Urteil vom 16. Februar 1923 - I 716/22, RGSt 57, 265, 266;… LR/Stuckenberg, 27. Aufl., § 258 Rn. 40 mwN). - BGH, 10.12.1965 - 4 StR 561/65
Beweiskraft der Verhandlungsniederschrift für die ununterbrochene Gegenwart des …
Sinn der Bestimmung des § 258 Abs. 2 und 3 StPO ist, daß nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Angeklagten und seinem Verteidiger das letzte Wort gebührt und daß neben dem Verteidiger auch der Angeklagte persönlich zu Wort kommen muß (RGSt 57, 265). - BGH, 29.04.1952 - 1 StR 506/51 Zu der Rüge aus § 258 StPO, der Angeklagte habe das letzte Wort nicht gehabt, ist zu bemerken: Soweit diese Vorschrift vom "letzten Wort" spricht, hat sie das Verhältnis des Angeklagten und seines Verteidigers gegenüber dem Ankläger im Auge (RGSt 57, 265).
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