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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1958 - I B 135.58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,1582
BVerwG, 29.10.1958 - I B 135.58 (https://dejure.org/1958,1582)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1958 - I B 135.58 (https://dejure.org/1958,1582)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1958 - I B 135.58 (https://dejure.org/1958,1582)
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 14.11.1955 - Gr. Sen. 1.55

    Revisibilität des Besatzungsrechts im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1958 - I B 135.58
    Bei den Anordnungen der Alliierten Kommandatura handelt es sich um besatzungsrechtliche Vorschriften; Besatzungsrecht ist, wie der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 14. November 1955 (BVerwGE 2, 319) festgestellt hat, zwar im gleichen Umfange wie deutsches Recht revisibel.
  • BVerwG, 05.11.1954 - II C 176.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1958 - I B 135.58
    Als Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 BVerwGG sind nach fester Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 1, 220) alle im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin geltenden Rechtssätze anzusehen, welche mit im Geltungsbereich des Grundgesetzes anwendbaren Rechtsvorschriften übereinstimmen, vorausgesetzt, daß diese Rechtsvorschriften Bundesrecht sein würden, wenn Berlin ohne Einschränkung zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörte.
  • BGH, 22.09.1955 - 4 StR 269/54
    Auszug aus BVerwG, 29.10.1958 - I B 135.58
    Der Rechtsstreit gibt auch insoweit keinen Anlaß zur Erörterung grundsätzlicher Rechtsfragen, als der Kläger eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes daraus herleiten will, daß die früheren Zulassungen von Rechtsanwälten aus den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Gebieten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22. September 1955 [NJW 1955 S. 1847]) im Gegensatz zu den Berliner Zulassungen als nicht erloschen angesehen werden.
  • BVerwG, 20.03.1958 - I C 93.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1958 - I B 135.58
    Das Berufungsurteil beruht insoweit auf der Anwendung des dort geltenden Rechts, die der Nachprüfung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unterliegt (vgl. Urteil des Senatsvom 20. März 1958 - BVerwG I C 93.57 -).
  • BVerwG, 19.09.1955 - V C 35.54

    Gelten der Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen …

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1958 - I B 135.58
    Die in Berlin geltenden Rechtssätze sind kein Bundesrecht im Sinne des Art. 125 des Grundgesetzes - GG -, auch wenn sie früheres Reichsrecht abändern; denn Art. 125 GG gilt in Berlin nicht, wie durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 19. September 1955 - BVerwG V C 35.54 - (JR 1956 S. 196) klargestellt ist.
  • BVerwG, 30.05.1960 - I B 107.59

    Untersagung des Verkaufs von Hackfleisch und Schabefleische - Transport des …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind als Bundesrecht im Sinne des § 56 Abs. 1 BVerwGG alle im Bezirk des Oberverwaltungsgerichts Berlin geltenden Rechtssätze anzusehen, welche mit im Geltungsbereich des Grundgesetzes anwendbaren Vorschriften übereinstimmen, vorausgesetzt, daß die Rechtsvorschriften Bundesrecht sein würden, wenn Berlin ohne Einschränkung zum Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörte (BVerwGE 1, 220; Beschluß des Senatsvom 29. Oktober 1958 - BVerwG I B 135.58 -).
  • BVerwG, 27.01.1961 - I B 34.58

    Erteilung der Genehmigung zum Betreiben einer Schankstätte mit Spielautomaten - …

    Berlin als Landesrecht weitergelte und daher nicht revisibel sei, ist der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I B 107.59 - unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 29. Oktober 1958 - BVerwG I B 135.58 - und das Urteil des II. Senats vom 5. November 1954 (BVerwGE 1, 220) entgegengetreten.
  • BVerwG, 27.01.1961 - I B 172.57

    Genehmigung zur Aufstellung von Geldspielgeräten

    Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Zulassungsgründe des § 53 Abs. 2 BVerwGG schon deshalb nicht zur Anwendung gelangen könnten, weil altes Reichsrecht in Berlin als Landesrecht weitergelte und daher nicht revisibel sei, ist der Senat bereits in seinem Beschluß vom 30. Mai 1960 - BVerwG I B 107.59 - unter Bezugnahme auf seinen Beschluß vom 29. Oktober 1958 - BVerwG I B 135.58 - und das Urteil des II. Senats vom 5. November 1954 (BVerwGE 1, 220 [BVerwG 05.11.1954 - BVerwG II C 176/53]) entgegengetreten.
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