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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1963,38
BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61 (https://dejure.org/1963,38)
BVerwG, Entscheidung vom 12.02.1963 - I B 141.61 (https://dejure.org/1963,38)
BVerwG, Entscheidung vom 12. Februar 1963 - I B 141.61 (https://dejure.org/1963,38)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • ArgeLandentwicklung

    Beschleunigungsgrundsatz; Unbillige Härte; Widerspruch; Zulassung, nachträgliche

    Enthalten in der kostenlosen behördlichen Rechtsprechungsdatenbank RzF, welche zunächst heruntergeladen und installiert werden muß.

  • Wolters Kluwer

    Rechtsmittel

  • ArgeLandentwicklung (Volltext/Auszüge)

    Widerspruch/Zulassung, nachträgliche; Unbillige Härte; Beschleunigungsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 15, 271
 
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Wird zitiert von ... (92)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 24.02.1959 - I C 160.57

    Widerspruch/Zulassung, nachträgliche; Wertermittlung/Wertermittlungsfeststellung; …

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61
    Unbegründet ist auch die Rüge, das Urteil weiche von den Entscheidungen des Senats BVerwGE 9, 93 ff. und BVerwG I C 160.57 vom 24. Februar 1959 = RdL 1959 S. 221 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Das hat der Senat bereits in dem vom Flurbereinigungsgericht angezogenen Urteil BVerwG I C 160.57 a.a.O. entschieden.

  • BVerwG, 21.07.1959 - I C 39.59

    Nachträgliche Berücksichtigung von Einwendungen gegen eine Schätzung im Rahmen …

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61
    Unbegründet ist auch die Rüge, das Urteil weiche von den Entscheidungen des Senats BVerwGE 9, 93 ff. und BVerwG I C 160.57 vom 24. Februar 1959 = RdL 1959 S. 221 ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

    Die Streitsache BVerwGE 9, 93 betraf die Reichsumlegungsordnung, in der das Rechtsmittelverfahren gegen die Feststellung der Ergebnisse der Schätzung anders als im Flurbereinigungsgesetz geregelt war.

  • BVerwG, 12.07.1962 - I C 89.61

    Flurbereinigungsgericht/Zurückverweisung; …

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61
    Es würde mit den grundlegenden Verfahrens Prinzipien, daß das Verwaltungs- und das gerichtliche Verfahren beschleunigt durchzuführen sind (Urteil vom 12. Juli 1962, RdL 1962 S. 328) und daß das Flurbereinigungsgericht im Rahmen der §§ 32 und 59 Abs. 2 FlurbG auch Ermessensentscheidungen zu treffen hat, nicht im Einklang stehen, wenn in einem solchen Fall immer erst das behördliche Verfahren mit der Notwendigkeit, den Abfindungsstreit wegen Vorgreiflichkeit des anderen Verfahrens auszusetzen, durchgeführt werden müßte, zumal die für die Partei ungünstige Entscheidung der Behörde in vollem Umfang der gerichtlichen Prüfung mit der Möglichkeit der Abänderung durch das Flurbereinigungsgericht unterliegt.
  • BVerwG, 08.03.1961 - VIII B 183.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61
    Abgesehen davon, daß die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts grundsätzlich nur im Rahmen der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 1 VwGO erhoben werden kann (Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG I B 109.61 - vgl. auch BVerwGE 12, 107), ist sie sachlich nicht gerechtfertigt.
  • BVerwG, 09.06.1959 - I CB 27.58
    Auszug aus BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61
    Zu Unrecht berufen sie sich in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Senats in BVerwGE 8, 343.
  • BVerwG, 10.08.1961 - I CB 133.60

    Rechtmäßigkeit von Verfahrensabschnitten eines Umlegungsverfahrens - Auswirkungen …

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61
    Machen sie von der Beschwerde- und Klagemöglichkeit keinen Gebrauch, lassen sie also den Verwaltungsakt unanfechtbar werden, so sind die behördlichen Festsetzungen dem nachfolgenden Verfahrensabschnitt als rechtswirksam zugrunde zu legen (vgl. Beschluß vom 10. August 1961, RdL 1961 S. 324 = BBauBl. 1962 S. 14 mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Senates).
  • BVerwG, 13.11.1961 - I B 109.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 12.02.1963 - I B 141.61
    Abgesehen davon, daß die Rüge nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts grundsätzlich nur im Rahmen der zulassungsfreien Revision nach § 133 Nr. 1 VwGO erhoben werden kann (Beschluß vom 13. November 1961 - BVerwG I B 109.61 - vgl. auch BVerwGE 12, 107), ist sie sachlich nicht gerechtfertigt.
  • BVerwG, 17.04.1975 - V C 38.74

    Abfindungszahlungen auf Grund von Flurbereinigungsmaßnahmen - Änderung einer …

    Die nachträgliche Zulassung von Beschwerden und Anträgen nach § 134 Abs. 2 FlurbG steht nämlich im Ermessen des Flurbereinigunsgerichts, das in gleicher Weise wie die Flurbereinigungsbehörde selbst, und zwar ohne daß es eines vorgängigen Beschwerdeverfahrens bedarf, hierüber entscheidet (BVerwGE 15, 271).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden (vgl. u.a. BVerwGE 15, 271 [276, 277]; 21, 93), daß bei der hier vorzunehmenden Abwägung der Belange des Säumigen einerseits und der der übrigen Teilnehmer andererseits, in deren Abfindung bei Stattgabe der Einwendungen möglicherweise eingegriffen werden muß, auch der Zeitablauf zwischen Eintritt der Säumnis und Erhebung der verspäteten Beschwerde zu berücksichtigen ist.

    Eine Nachsichtgewährung bei verschuldeter Säumnis kommt nur in Betracht, wenn die für die Teilnehmer eintretende Härte ohne besondere Untersuchungen zutage tritt (BVerwGE 15, 271 [277]; Beschluß vom 2. November 1972 - BVerwG V CB 6.72 -).

  • BVerwG, 07.05.1965 - IV C 78.65

    Inhalt der Abfindungsbeschwerde nach § 59 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) …

    Zu den Voraussetzungen der Zulassung einer verspäteten Beschwerde nach § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG (Ergänzung zu BVerwGE 15, 271).

    Welche Grundsätze bei der Anwendung dieser Vorschrift zu beachten sind, hat der früher für das Flurbereinigungsrecht zuständige I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 15, 271 (276 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61]/277) des näheren dargelegt.

    Soweit er dagegen den Antrag der Kläger auf Zulassung der Beschwerde wegen der übrigen Einwendungen gegen den Flurbereinigungsplan abgelehnt und damit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 134 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 FlurbG verneint hat, steht er mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang (BVerwGE 15, 272 [BVerwG 12.02.1963 - I B 141/61] [276/277]) und ist nicht zu beanstanden.

  • BVerwG, 15.10.1974 - V C 56.73

    Klage gegen eine in einem Zusammenlegungsplan ausgewiesene Abfindung

    Zwar können im Verfahren gegen den Flurbereinigungs- oder Zusammenlegungsplan nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Einwendungen gegen die mit den Rechtsbehelfen des Bewertungsverfahrens gesondert anfechtbaren Schätzwertfeststellungen (§§ 32, 141 FlurbG), auf deren Ergebnissen der Flurbereinigungsplan sich aufbaut, regelmäßig nicht mehr erhoben werden (vgl. u.a. Beschluß vom 10. August 1961 - BVerwG I CB 133.60 -[RdL 1961, 324]; Beschluß vom 12. Februar 1963 [BVerwGE 15, 271 [BVerwG 12.02.1963 - BVerwG I B 141.61]]; Urteil vom 28. März 1974 - BVerwG V C 34.72 -).

    Seine Entscheidung kann revisionsgerichtlich nur darauf nachgeprüft werden, ob das Gericht die Grenzen des Ermessens richtig erkannt und ob es sein Ermessen dem Zweck der Vorschrift entsprechend angewendet hat (BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1963 - BVerwGE 15, 271 [BVerwG 12.02.1963 - BVerwG I B 141.61]).

    Dies hindert allerdings den Teilnehmer nicht, bei der Anfechtung der Abfindung die Nichtigkeit der Schätzung geltend zu machen oder einen Sachverhalt vorzutragen, der es rechtfertigt, Beanstandungen der Schätzwertfeststellung nach § 134 Abs. 2 FlurbG nachträglich zuzulassen (BVerwGE 15, 271 [BVerwG 12.02.1963 - BVerwG I B 141.61]; Urteil vom 7. Februar 1974 - BVerwG V C 32.72 -).

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