Rechtsprechung
| BVerwG, 27.12.1976 - 1 B 186.76 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 23.06.1976 - I B 180.75
- BVerwG, 27.12.1976 - 1 B 186.76
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
Auszug aus BVerwG, 27.12.1976 - 1 B 186.76
Ein Aufklärungsmangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - [BVerwGE 31, 212, 217 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]).Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. z.B. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21 - DÖV 1963, 886]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - [Buchholz, a.a.O.]).
- BVerwG, 02.05.1975 - VI C 73.74
Auszug aus BVerwG, 27.12.1976 - 1 B 186.76
Dann aber ist für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kein Raum (vgl. z.B. Beschluß vom 2. Mai 1975 - BVerwG VI C 73.74 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 84]). - BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65
Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung …
Auszug aus BVerwG, 27.12.1976 - 1 B 186.76
Ein Aufklärungsmangel ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann in einer den Erfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise bezeichnet, wenn dargelegt wird, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. z.B. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG VI C 52.65 - [BVerwGE 31, 212, 217 [BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65]]; Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). - BVerwG, 08.04.1963 - VIII C 41.61
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 27.12.1976 - 1 B 186.76
Im übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. z.B. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21 - DÖV 1963, 886];… Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG VI B 4.75 - [Buchholz, a.a.O.]).
- BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78
Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der …
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 27. Dezember 1976 - BVerwG 1 B 186.76 -). - BVerwG, 24.11.1977 - 1 B 245.77
Ausländische Kläger - Wiedereinsetzung in vorigen Stand - Fristversäumnis - …
Dementsprechend hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß die allgemeinen Vorschriften über die Rechtsmittelfristen und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch für Ausländer gelten, und zwar nicht nur in Asylrechtsstreitigkeiten (vgl. auch Beschlüsse vom 25. September 1974 - BVerwG I B 46.74 -, vom 7. Oktober 1977 - BVerwG I B 219.77 -, vom 3. November 1977 - BVerwG I B 251.77 -), sondern auch auf dem im vorliegenden Falle maßgebenden Gebiete des Aufenthaltsrechts (Beschluß vom 27. Dezember 1976 - BVerwG I B 186.76 -). - BVerwG, 18.04.1979 - 1 B 214.79
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 27. Dezember 1976 - BVerwG 1 B 186.76 -). - BVerwG, 13.07.1979 - 1 B 484.79
Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache durch Beanstandung der …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Parteinicht ausdrücklich beantragt hat (vgl. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21]; Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 27. Dezember 1976 - BVerwG 1 B 186.76 -). - BVerwG, 25.10.1977 - 1 C 49.76
Zuständigkeit für den Erlass einer Ordnungsverfügung - Baurechtliche Zulässigkeit …
Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, eine Verletzung der Aufklärungspflicht liege grundsätzlich nicht vor, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (Beschluß vom 27. Dezember 1976 - BVerwG I B 186.76 - mit Nachweisen).
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