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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.04.1974 - I B 34.73   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1974,1855
BVerwG, 03.04.1974 - I B 34.73 (https://dejure.org/1974,1855)
BVerwG, Entscheidung vom 03.04.1974 - I B 34.73 (https://dejure.org/1974,1855)
BVerwG, Entscheidung vom 03. April 1974 - I B 34.73 (https://dejure.org/1974,1855)
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.07.1967 - VIII C 13.67

    Umstellung des Klageantrags als Klageänderung - Ärztliche Untersuchung und …

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1974 - I B 34.73
    Es weicht nicht von BVerwGE 27, 295 und 37, 307 ab, wenn bei Anfechtungsklagen gegen Ausweisungsverfügungen nach § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugrunde gelegt werden.

    Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen BVerwGE 27, 295 und 37, 307 liegt nicht vor.

    In BVerwGE 27, 295 hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, daß die in § 23 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1962 (BGBl. I S. 349) vorgeschriebene Anhörung und ärztliche Untersuchung von gedienten Wehrpflichtigen im Widerspruchsverfahren oder im anschließenden Verwaltungsstreitverfahren nach dem Zeitpunkt der Einberufung nicht mehr ordnungsgemäß nachgeholt werden kann.

  • BVerwG, 10.03.1971 - VIII C 210.67

    Wirkungen einer Verlegung des ständigen Aufenthalts eines Wehrpflichtigen auf …

    Auszug aus BVerwG, 03.04.1974 - I B 34.73
    Es weicht nicht von BVerwGE 27, 295 und 37, 307 ab, wenn bei Anfechtungsklagen gegen Ausweisungsverfügungen nach § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes die Ermessenserwägungen der Widerspruchsbehörde gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zugrunde gelegt werden.

    Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung des Berufungsurteils von den Entscheidungen BVerwGE 27, 295 und 37, 307 liegt nicht vor.

    In BVerwGE 37, 307 hat der VIII. Senat erkannt, daß die in § 13 Abs. 3 der Musterungsverordnung in der Fassung vom 6. Februar 1963 (BGBl. I S. 112) vorgeschriebene Anhörung oder Untersuchung von ungedienten Wehrpflichtigen, wenn sie zunächst unterblieben ist, nur durch eine Maßnahme des Kreiswehrersatzamtes selbst, nicht aber auch durch die Widerspruchsbehörde mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann.

  • BVerwG, 29.11.1978 - 1 B 418.78
    Im übrigen hat die Widerspruchsbehörde, auf deren Ermessensbetätigung es entscheidend ankommt (Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 34]), geprüft, ob eine Befristung geboten ist und diese Frage in Würdigung der Gesamtumstände des Falles verneint.

    Das Berufungsgericht hat entgegen dem Beschwerdevorbringen die Ausweisungsverfügung entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in der Gestalt nachgeprüft, die sie durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums gefunden hat (vgl. Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [a.a.O.]).

  • BVerwG, 31.05.1979 - 1 CB 34.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung eines …

    Ausweislich des Widerspruchsbescheides, auf den es gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO bezüglich der Ermessensbetätigung entscheidend ankommt (Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 34]), bezweckt nämlich die Behörde mit der Ausweisung, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beizutragen und "nicht zuletzt auch" andere Ausländer vor der Begehung von Straftaten zu warnen.
  • BVerwG, 25.05.1979 - 1 CB 40.77

    Auswirkung des Nichterwerbs einer Fahrerlaubnis auf die behördliche Entscheidung …

    Die Ausweisungsverfügung ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO; Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [Buchholz a.a.O. § 10 AuslG Nr. 34]).
  • BVerwG, 08.12.1977 - 1 B 300.77

    Einschränkung des Ermessensspielraums nach ausländerbehördlicher Ermahnung

    Damit hat es die gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung maßgebende Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde(Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG I B 34.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 34]) als rechtmäßig bestätigt, daß die Ausweisung des Klägers auch dann, wenn keine Wiederholungsgefahr vorliege, geboten sei, weil sie auch dazu dienen solle, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten während ihres Aufenthalts im Geltungsbereich des Ausländergesetzes zu veranlassen, übrigens hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß Trunkenheitsfahrten zu den Fallgruppen gehören, bei denen auf generalpräventive Erwägungen dieser Art abgestellt werden darf(…Urteile vom 15. Januar 1970 - BVerwG I C 18.69 - [a.a.O.];vom 3. Mai 1973 - BVerwG I C 33.72 - [BVerwGE 42, 133, 139 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72]];…Beschlüsse vom 7. Februar 1973 - BVerwG I B 87.72 - [Buchholz a.a.O. Nr. 29];vom 2. Februar 1977 - BVerwG I B 251.76 -).
  • BVerwG, 06.01.1978 - 1 B 332.77

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisung

    Nach dem Widerspruchsbescheid, auf den es hinsichtlich der Ermessensentscheidung gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entscheidend ankommt (Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - [Buchholz a.a.O. Nr. 34]), ist der genannte Vorwurf ohnehin nur unterstützend für den bereits aus anderen Gründen hergeleiteten Schluß herangezogen worden, daß die Klägerin auch in der Zukunft nicht die Gewähr dafür biete, sich entsprechend der deutschen Rechtsordnung zu verhalten.
  • BVerwG, 14.07.1978 - 1 B 215.78

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Ausweisung eines …

    Das ist im übrigen ausweislich des Widerspruchsbescheides, auf den es insoweit entscheidend ankommt (Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 34), hier auch nicht geschehen.
  • BVerwG, 27.06.1978 - 1 B 144.78

    Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsverfügung bei wiederholter strafrechtlicher …

    Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 20. Oktober 1976, auf den es insoweit entscheidend ankommt (Beschluß vom 3. April 1974 - BVerwG 1 B 34.73 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 34), bestätigt diesen Standpunkt des Berufungsgerichts.
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