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Rechtsprechung
   BFH, 25.07.2001 - I B 41, 42/01, I B 41/01, I B 42/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,10613
BFH, 25.07.2001 - I B 41, 42/01, I B 41/01, I B 42/01 (https://dejure.org/2001,10613)
BFH, Entscheidung vom 25.07.2001 - I B 41, 42/01, I B 41/01, I B 42/01 (https://dejure.org/2001,10613)
BFH, Entscheidung vom 25. Juli 2001 - I B 41, 42/01, I B 41/01, I B 42/01 (https://dejure.org/2001,10613)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden und Steuermessbescheiden bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide; Keine Selbständigkeit einer Vereinstätigkeit, wenn die Tätgikeit nicht ohne die weitere Betätgigung des Vereins möglich wäre ; ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.03.1993 - VII R 37/92

    Entrichtung eines Säumniszuschläges zur Körperschaftsteuer und Ergänzungsabgabe - …

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - I B 41/01
    Die Aufhebung der Vollziehung wird mit der Maßgabe angeordnet, dass in der Vergangenheit entstandene Säumniszuschläge entfallen (s. BFH-Urteil vom 30. März 1993 VII R 37/92, BFH/NV 1994, 4, m.w.N.).
  • BFH, 15.10.1997 - I R 2/97

    Gemeinnützigkeit bei Vermittlung von Versicherungsschutz

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - I B 41/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451; vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BFHE 184, 222, BStBl II 1998, 175) ist eine Tätigkeit eines Vereins nicht selbständig i.S. des § 14 AO 1977, wenn sie dergestalt mit einer anderen Betätigung des Vereins zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die andere Betätigung nicht möglich wäre.
  • BFH, 18.01.1984 - I R 138/79

    Wirtschaftlicher Verein mit Laborleistungen an seine Mitglieder (Ärzte) …

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - I B 41/01
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats (s. Urteile vom 18. Januar 1984 I R 138/79, BFHE 140, 463, BStBl II 1984, 451; vom 15. Oktober 1997 I R 2/97, BFHE 184, 222, BStBl II 1998, 175) ist eine Tätigkeit eines Vereins nicht selbständig i.S. des § 14 AO 1977, wenn sie dergestalt mit einer anderen Betätigung des Vereins zusammenhängt, dass ihre Ausübung ohne die andere Betätigung nicht möglich wäre.
  • BFH, 25.07.1994 - I B 241/93

    Minderung des vom Organträger zu versteuernden Gewerbeertrags durch …

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - I B 41/01
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheides bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich bei abschließender Klärung dieser Fragen der Bescheid als rechtswidrig erweisen könnte (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 1994 I B 241/93, BFH/NV 1995, 334).
  • FG München, 20.11.2000 - 7 V 4362/00

    Gestattung von Werbemaßnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eines …

    Auszug aus BFH, 25.07.2001 - I B 41/01
    Der erstgenannte Beschluss ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 539 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 15.11.2017 - 1 K 2/16

    Umsatzsteuerliche Behandlung entgeltlicher Einzelberatungen einer als …

    Die entgeltliche Beratung ist als Tätigkeit auch sachlich unabhängig, denn sie ist von den anderen Tätigkeiten des Klägers abgrenzbar (vgl. BFH-Beschluss vom 25.07.2001 I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445 m. w. N.).
  • FG Köln, 06.06.2018 - 15 V 754/18

    Ausschluss einer Sicherheitsleistung für geänderte Festsetzungen von …

    Dagegen wird die Gefahr eines Steuerausfalls verneint bei gesichertem Einkommen und ausreichendem Vermögen (…BFH-Beschluss vom 15. März 1999 I B 95/98, BFH/NV 1999, 1205), zuverlässiger Begleichung von Steuerschulden in der Vergangenheit (BFH-Beschluss vom 25. Juli 2001 I B 41/01, BFH/NV 2001, 1445) sowie bei geringer steuerlicher Auswirkung eines Rechtsstreits (…BFH-Beschluss vom 16. Dezember 1999 V S 12/99, BFH/NV 2000, 996).
  • BFH, 22.11.2001 - V B 124/01

    AdV; Zurückverweisung; Fortbildungsseminare

    Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist ein eingetragener Verein, der vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) für die Streitjahre 1993 bis 1995 als gemeinnützig anerkannt wurde (s. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Juli 2001 I B 41, 42/01, BFH/NV 2001, 1445).

    Der I. Senat des BFH hat mit Beschluss in BFH/NV 2001, 1445 die Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1993 und 1994 und der Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 aufgehoben, das Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung der Umsatzsteuerfestsetzungen für 1993 bis 1995 abgetrennt und an den V. Senat des BFH abgegeben.

    a) Wenn im Anschluss an den Beschluss des BFH in BFH/NV 2001, 1445 im Verfahren wegen Aufhebung der Vollziehung der Körperschaftsteuerbescheide für 1993 und 1994 und der Gewerbesteuermessbescheide 1993 bis 1995 davon auszugehen ist, dass der Antragsteller interessierte Unternehmer über die von ihm veranstalteten Fortbildungsveranstaltungen informierte und dafür --wie diesen bekannt war-- eine Beteiligung an den Aufwendungen für die Veranstaltung erwartete, wenn er den Ausstellern Rechnungen über anteilige Einladungskosten auf der Grundlage der Zahl der Veranstaltungsteilnehmer übersandte und dies nur unterließ, wenn er eine Veranstaltung nicht hatte durchführen können, ist --bei der gebotenen summarischen Beurteilung-- von umsatzsteuerbaren Leistungen gegen Entgelt (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1993 --UStG--) des Antragstellers auszugehen.

    c) Falls die Leistungen des Antragstellers an die Aussteller steuerpflichtig sind, ist die Anwendung des regelmäßigen Steuersatzes aus den im BFH-Beschluss in BFH/NV 2001, 1445 genannten Gründen ernstlich zweifelhaft.

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