Rechtsprechung
| BVerwG, 15.06.1955 - I B 58.54 II |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Baurechtliche Ausgestaltung des nachbarrechtlichen Anfechtungsanspruchs auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung für einen Garagenbau für fünf Personenkraftwagen an einer Seitengrenze eines Grundstücks - Verwaltungsrechtliche Voraussetzungen der Rechtmäßigkeit einer ...
- Baurechtssammlung (Wolters Kluwer)(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
§ 11 RGaO
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- MDR 1955, 587
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 26.05.1955 - I C 86.54
Auszug aus BVerwG, 15.06.1955 - I B 58.54
Hinsichtlich der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 219) in der Fassung des Erlasses vom 13. September 1944 (RABl. I S. 325) - Reichsgaragenordnung RGaO - hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - ausgesprochen, daß sie geltendes Recht ist. - BVerwG, 07.10.1954 - I C 16.53
Auszug aus BVerwG, 15.06.1955 - I B 58.54
Diese Vorschrift enthält Bestimmungen über den Inhalt der einzelnen Baugebietsgruppen, betrifft somit die rechtliche Qualifikation des Bodens und ist daher Bodenrecht (vgl. auch Urteil des Senats vom 7. Oktober 1954 - BVerwG I C 16.53 -, NJW 1955 S. 195).
- BVerwG, 14.02.1969 - IV C 64.67
Errichtung einer Garagenanlage in einem geschützten Wohngebiet - Befreiung wegen …
Das folge aus § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO, der Garagen nur als Zubehör zur Wohnung zulasse und damit nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - (BBauBl. 1955, 579 = Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1) zwar keinen unmittelbaren, aber doch einen engen räumlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage voraussetze, der nach den Plänen, die die Beigeladenen verfolgten, nicht gegeben sei; sie wollten nämlich mit den vorgesehenen Garagen einen Bedarf decken, der an möglicherweise sehr weit entfernt liegenden Stellen des Wohngebietes bestehe.Nur scheinbar trägt damit das Oberverwaltungsgericht der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, die schon im Beschluß vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - (BBauBl. 1955, 579 = Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1) das Zubehör nicht im technischen Sinne des § 97 BGB verstanden, sondern es als "nach Sinn und Zweck der Reichsgaragenordnung nicht zweifelhaft" bezeichnet hat, "daß der Begriff 'Zubehör' im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nicht einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Garagengrundstücks mit dem Wohn- und Betriebsgrundstück meint"; vielmehr werde damit "nur eine wirtschaftliche Zuordnung nach der Zweckbestimmung und ein dieser Zuordnung Rechnung tragender engerer räumlicher Zusammenhang" verlangt.
- BVerwG, 14.02.1969 - IV C 63.67
Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen den Bau von Garagen im Wohngebiet
Das folge aus § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO, der Garagen nur als Zubehör zur Wohnung zulasse und damit nach dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - (BBauBl. 1955, 579 = Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1) zwar keinen unmittelbaren, aber doch einen engen räumlichen Zusammenhang zwischen Wohnung und Garage voraussetze, der nach den Plänen, die die Beigeladenen verfolgten, nicht gegeben sei; sie wollten nämlich mit den vorgesehenen Garagen einen Bedarf decken, der an möglicherweise sehr weit entfernt liegenden Stellen des Wohngebietes bestehe.Nur scheinbar trägt damit das Oberverwaltungsgericht der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung, die schon im Beschluß vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - (BBauBl. 1955, 579 = Buchholz BVerwG 406.42, § 11 RGaO Nr. 1) das Zubehör nicht im technischen Sinne des § 97 BGB verstanden, sondern es als "nach Sinn und Zweck der Reichsgaragenordnung nicht zweifelhaft" bezeichnet hat, "daß der Begriff 'Zubehör' im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO nicht einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Garagengrundstücks mit dem Wohn- und Betriebsgrundstück meint"; vielmehr werde damit "nur eine wirtschaftliche Zuordnung nach der Zweckbestimmung und ein dieser Zuordnung Rechnung tragender engerer räumlicher Zusammenhang" verlangt.
- BVerwG, 27.01.1967 - IV C 12.65
Anwendbarkeit der RGaO; Regelungsgehalt des § 11 Abs. 2 S. 2 RGaO
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden (vgl. z.B. Beschluß vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - BBauBl. 1955, 579), daß der Begriff "Zubehör" im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 "nicht einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang des Garagengrundstücks mit dem Wohn- und Betriebsgrundstück meint, vielmehr nur eine wirtschaftliche Zuordnung nach der Zweckbestimmung und einen dieser Zuordnung Rechnung tragenden engeren räumlichen Zusammenhang"; dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
- BVerwG, 30.10.1958 - I C 104.57
Rechtsmittel
Sie betrifft somit die rechtliche Qualität des Bodens und ist daher Bodenrecht (BVerwG I B 58.54 II vom 15. Juni 1955). - BVerwG, 29.06.1956 - I B 70.56
Verletzung der Seitenabstandsvorschriften - Errichtung von Kleingaragen an der …
Dabei kann die Frage, ob § 13 Abs. 4 und 5 RGaO Bundes- oder Landesrecht ist, hier dahingestellt bleiben; denn jedenfalls ergeben sich aus der Anwendung dieser Vorschriften im vorliegenden Fall keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen (vgl. auchBeschlüsse des erkennenden Senats vom 4. Juni 1955 - BVerwG I B 68.55 -, vom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II - undvom 8. Dezember 1955 - BVerwG I C 167.55 -). - BVerwG, 08.12.1955 - I C 167.55
Rechtsmittel
Dies gilt auch für die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 1, 2. Satzteil RGaO (vgl. Beschluß des Senatsvom 15. Juni 1955 - BVerwG I B 58.54 II).
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