Rechtsprechung
| BVerwG, 24.09.1953 - I B 87.53 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 06.10.1955 - I C 200.54
Rechtsmittel
Bei Prüfung der Frage, ob das Gesetz zur Beschaffung von Siedlungsland und zur Bodenreform vom 18. September 1949 (Bayer.GVBl. S. 326) - GSB - mit Art. 14 GG im Einklang steht, ist, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, zwischen den Vorschriften, die der Berechnung des Landabgabesolls dienen, und denjenigen Vorschriften zu unterscheiden, die die Enteignung zur zwangsweisen Erfüllung dieses Solls regeln (vgl.Beschlüsse des erkennenden Senats vom 24. September 1953 - BVerwG I B 87.53 und 88.53 - undvom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 178.53 -). - BVerwG, 27.09.1955 - I B 195.54
Rechtsmittel
Vom erkennenden Senat ist dies bereits mehrfach ausgesprochen worden (vgl.Beschlüsse vom 24. September 1953 - BVerwG I B 87.53 und BVerwG I B 88.53 - fernervom 8. Januar 1955 - BVerwG I B 178.53 -). - BVerwG, 11.07.1955 - I B 15.55
Rechtsmittel
Für die Berechnung der Landabgabe gemäß Art, IV und die Erfüllung des Landabgabesolls gemäß Art. VIII Abs. 1-5 GSB hat der erkennende Senat dies in seinemBeschluß vom 24. September 1953 - BVerwG I B 87.53 - entschieden. - BVerwG, 12.05.1955 - I B 258.53
Verwaltungsrechtliche Ausgestaltung des Entschädigungsanspruchs für Übereignung …
Der Senat hat bereits in seinem Beschluß vom 24. September 1953 - BVerwG I B 87.53 - ausgesprochen, daß die gesetzlichen Vorschriften über diese vorbereitenden Maßnahmen mit den Enteignungs- und Entschädigungsbestimmungen nicht derart verbunden sind, daß sie von einer etwaigen Unwirksamkeit dieser Vorschriften notwendig ergriffen werden müßten, sondern daß sie als durchaus selbständige Vorschriften denkbar und möglich sind. - BVerwG, 08.01.1955 - I B 178.53
Rechtsmittel
Wie der Senat bereits in seinen Beschlüssenvom 24. September 1953 - BVerwG I B 87.53 und I B 88.53 - ausgesprochen hat, ergehen diese vorbereitenden Maßnahmen in einem besonderen, dem etwa später folgenden Enteignungsverfahren gegenüber selbständigen Verfahren.
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