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| BFH, 24.01.2001 - I B 91/00 |
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Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BFH, 26.03.1991 - VII R 15/89
Ablehnung einer Zurücknahme (§ 130 Abs. 1 AO 1977) wegen Umständen, die bei …
Auszug aus BFH, 24.01.2001 - I B 91/00
Bei der nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn das FA dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Haftungsbescheides grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die Zurücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht werden (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552;… s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583;… Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., 2000, § 130 Rz. 28). - BFH, 22.06.1999 - VII B 244/98
Gesamtvollstreckung; Feststellungsbescheid
Auszug aus BFH, 24.01.2001 - I B 91/00
Bei der nur in eingeschränktem Umfang zulässigen gerichtlichen Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA ist es daher nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn das FA dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Haftungsbescheides grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass es die Zurücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zusätzlich nach Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht werden (s. Bundesfinanzhof --BFH--, Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552; s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583;… Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., 2000, § 130 Rz. 28).
- BFH, 04.06.2008 - I R 9/07
Rücknahme eines unanfechtbaren rechtswidrigen Haftungsbescheids
b) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Entscheidung des FA, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Verwaltungsakts gemäß § 130 Abs. 1 AO abzulehnen, in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Adressat die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können und nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen vom Adressaten die Rechtsverfolgung im Einspruchsverfahren unter Berücksichtigung aller Umstände billigerweise nicht erwartet werden konnte (s. BFH-Urteile vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552;… vom 12. November 1991 VII K 34/90, BFH/NV 1992, 354;… s.a. BFH-Beschluss vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, juris;… BFH-Beschluss vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478). - FG Sachsen-Anhalt, 20.09.2007 - 1 K 910/06
Geltendmachung von Einwänden gegen die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides nach …
Der Kläger ist unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 24. Januar 2001 - I B 91/00 - der Ansicht, dass der Beklagte diese Unterlagen bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides mit der Folge der Aufhebung des Bescheides hätte heranziehen müssen.Die Entscheidung des Finanzamtes, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Haftungsbescheides abzulehnen, ist in der Regel ermessensfehlerfrei, wenn der Haftungsschuldner die Gründe, die seiner Auffassung nach eine Rücknahme rechtfertigen, mit einem fristgerecht eingelegten Einspruch gegen den Bescheid hätte vorbringen können (vgl. BFH Beschluss vom 24.01.2001 - I B 91/00 (NV), Haufe-Index 579099).
Nach alledem war es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft des Haftungsbescheides höheres Gewicht beigemessen und eine Rücknahme des Haftungsbescheides abgelehnt hat, da außer der gegebenenfalls von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht zusätzlich nach Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekannt gewordene Umstände geltend gemacht wurden (vgl. BFH, Beschluss vom 24.01.2001 - I B 91/00 (NV), m.w.N., Haufe-Index 579099).
- FG Sachsen, 18.03.2002 - 1 K 775/99
Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen im Klageverfahren
Die Entscheidung des Finanzamtes, ob es den Bescheid zurücknimmt oder von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist eine Ermessensentscheidung, die vom Finanzgericht nur auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann (vgl. zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 24. Januar 2001 I B 91/00).In der Regel ist eine Ablehnung der Zurücknahme eines bestandskräftigen Bescheides nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde dem Rechtsfrieden und damit der aufgrund gesetzlicher Regelungen eingetretenen Bestandskraft grundsätzlich eine derart gewichtige Bedeutung beimisst, dass sie die Zurücknahme ablehnt, wenn außer der von Anfang an vorliegenden Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes nicht zusätzlich nach Eintritt der Bestandskraft eingetretene oder bekanntgewordene Umstände geltend gemacht werden und vom Steuerpflichtigen die Anstrengung eines Rechtsbehelfsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (vgl. jeweils m.w.N. BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl. II 1991, S. 552 und neuerdings BFH-Beschluss vom 24. Januar 2001 I B 91/00, n.v).
- OVG Thüringen, 22.08.2005 - 4 ZKO 654/05
Benutzungsgebührenrecht; Keine Verpflichtung eines fehlerhaften Zweckverbandes …
Die Entscheidung, die Rücknahme eines rechtswidrigen unanfechtbaren Abgabenbescheides entsprechend § 130 Abs. 1 AO 1977 abzulehnen, ist regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn die Gründe, die nach Auffassung des Bescheidadressaten eine Rücknahme wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen, von Anfang an bestanden und mit einem rechtzeitigen Rechtsbehelf hätten vorgebracht werden können (BFH, Beschluss vom 12.04.2005 - VII B 81/04 -zitiert nach Juris; Beschluss vom 24.01.2001 - I B 91/00 - zitiert nach Juris; Urteil vom 26.03.1991 - VII R 15/89 - BFHE 164, 215). - FG Münster, 21.02.2008 - 8 K 38/05
Anforderungen an die Ermessensausübung i.R.e. Entscheidung über die Rücknahme …
Mit dieser Begründung kann eine Rücknahme nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Betroffenen die Anstrengung des Einspruchsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (…vgl. nur BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BFHE 164, 215, BStBl II 1991, 552 und BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, BFH/NV 1999, 1583;vom 24. Januar 2001 I B 91/00, n.v., [...];…vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478). - FG Hessen, 23.11.2006 - 4 K 3437/04
Rücknahme; Verwaltungsakt; Haftungsbescheid; Ermessen; Ermessensreduzierung auf …
Mit dieser Begründung kann eine Rücknahme nur dann nicht abgelehnt werden, wenn vom Haftungsschuldner die Anstrengung des Einspruchsverfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles billigerweise nicht erwartet werden konnte (…vgl. nur BFH-Urteil vom 26. März 1991 VII R 15/89, BStBl II 1991, 552 und BFH-Beschlüsse vom 22. Juni 1999 VII B 244/98, veröffentlicht in Sammlung amtlich nicht veröffentlichter bzw. Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1999, 1583 ; vom 24. Januar 2001 I B 91/00, veröffentlicht in juris …und vom 12. April 2005 VII B 81/04, BFH/NV 2005, 1478 ).
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