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| BVerwG, 16.01.1962 - I C 18.59 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Anerkennung als ausländischer Flüchtling - Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 02.12.1958 - 137 VIII 56
- BVerwG, 16.01.1962 - I C 18.59
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 25.11.1958 - I C 122.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 16.01.1962 - I C 18.59
Dennoch hat er keinen Rechtsanspruch auf Anerkennung als ausländischer Flüchtling im Bundesgebiet Zwar gibt die Genfer Flüchtlingskonvention im Rahmen der Innerstaatlichen Rechtsordnung, in der sie auszulegen und anzuwenden ist, unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung im Bundesgebiet (vgl. Urteil vom 25. November 1958 [BVerwGE 7, 333]), und § 5 der Verordnung über die Anerkennung und die Verteilung von ausländischen Flüchtlingen (Asylverordnung) vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3 ff.) gewährt ausdrücklich einen solchen Anspruch.
- VGH Hessen, 24.03.1988 - 10 UE 2520/85
Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen …
Der Rechtsanspruch des Flüchtlings auf Anerkennung setzt voraus, daß er seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat (BVerwG, Urteil v. 16.01.1962 - I C 18.59 - und vom 26.03.1962 - I C 56.59 -, Buchholz 402.22 Nr. 4 und 5). - BVerwG, 26.03.1962 - I C 56.59
Voraussetzungen für eine Anerkennung als ausländischer Flüchtling - …
Der Antrag des ausländischen Flüchtlings setzt bei sinngemäßer Auslegung des § 5 der Asylverordnung (Verordnung über die Anerkennung und Verteilung von ausländischen Flüchtlingen vom 6. Januar 1953 [BGBl. I S. 3]), wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 1962 - BVerwG I C 18.59 - ausgesprochen hat, voraus, daß der Flüchtling seinen dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet genommen hat. - BVerwG, 10.10.1962 - I B 143.62 Wie der Senat in seinem Urteil vom 16. Januar 1962 - BVerwG I C 18.59 - dargelegt hat, kann nicht jeder Flüchtling - gleichgültig, wo in der Welt er sich aufhält - seine Anerkennung als ausländischer Flüchtling im Bundesgebiet verlangen.
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