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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.02.1957 - I C 38.54   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,2834
BVerwG, 27.02.1957 - I C 38.54 (https://dejure.org/1957,2834)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.1957 - I C 38.54 (https://dejure.org/1957,2834)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 1957 - I C 38.54 (https://dejure.org/1957,2834)
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 27.04.1993 - 1 C 9.92

    Spielhalle - Veränderung - Nutzungsänderung - Betriebliche Einheit

    Andererseits wurde die bei Inkrafttreten des § 33 i GewO geltende Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I 146), wonach die Gaststättenerlaubnis zu versagen war, wenn die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume wegen ihrer Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügten, nicht allgemein eng verstanden, sondern es wurde auch die örtliche Lage der verwendeten Räume in den Prüfungsrahmen einbezogen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Mai 1956 - IV A 1503/54 -, GewArch 1957/58, 15 ; aber auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1957 - BVerwG I C 38.54 - Buchholz 451.40 § 2 GaststG Nr. 12 = GewArch 1957/58, 61).
  • BVerwG, 24.04.1957 - I CB 144.56

    Rechtsmittel

    Dieser Versagungsgrund ist, wie der erkennende Senat in einer ebenfalls zur Veröffentlichung bestimmtenEntscheidung vom 27. Februar 1957 - BVerwG I C 38.54 - geklärt hat, auch dann gegeben, wenn angesichts der örtlichen Lage der für den Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft in Aussicht genommenen Räume ihre Verwendung für diesen Zweck dem öffentlichen Interesse widerspricht.
  • BVerwG, 30.03.1957 - I CB 233.56

    Rechtsmittel

    Der erkennende Senat hat in seiner zur Veröffentlichung bestimmtenEntscheidung vom 27. Februar 1957 - BVerwG I C 38.54 - ausgesprochen, daß ein Versagungsgrund aus § 2 Abs. 1 Nr. 4 GaststG nach den bei der Beratung dieser Vorschrift zur Sprache gebrachten Gesichtspunkten auch dann gegeben ist, wenn angesichts der örtlichen Lage der für den Betrieb einer Gast- oder Schankwirtschaft in Aussicht genommenen Räume ihre Verwendung für diesen Zweck dem öffentlichen Interesse widerspricht, Daß die Sicherheit des Verkehrs die öffentlichen Interessen berührt, versteht sich von selbst, bedarf daher keiner Klärung.
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