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| BVerwG, 30.05.1958 - I CB 106.58 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Kostenrechtliche Unterscheidung zwischen Abräumungsmaßnahmen und Maßnahmen zur Beseitigung eines gefahrdrohenden Zustandes
Verfahrensgang
- OVG Berlin, 27.01.1958 - V B 52.58
- BVerwG, 30.05.1958 - I CB 106.58
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 26.02.1958 - I B 183.57
Anforderungen an das Vorliegen eines Entschädigungsanspruchs für eine …
Auszug aus BVerwG, 30.05.1958 - I CB 106.58
Wie der Senat in seinemBeschluß vom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - bereits dargelegt hat, kann ein Verstoß gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes statuierten Gleichheitsgrundsatz nicht darin gesehen werden, daß das Enttrümmerungsgesetz zwischen bewohnten oder gewerblich genutzten oder nicht mehr benutzbaren Grundstücken unterscheidet.
- BVerwG, 09.05.1960 - I C 55.59
Kosten aus Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen - Zustellung des Abrechnungsbescheides - …
In den Beschlüssenvom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - undvom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden. - BVerwG, 09.05.1960 - I C 53.59
Anspruch auf Ersatz des für die Abräumung eines Grundstücks aufgewendeten …
In den Beschlüssen vom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - und vom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 -hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden. - BVerwG, 09.05.1960 - I C 58.59
Anspruch auf Ersatz eines für das Abstützen eines Hauses aufgewendeten Betrages - …
In den Beschlüssen vom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - und vom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden.
- BVerwG, 09.05.1960 - I C 161.57
Rechtsmittel
In den Beschlüssenvom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - undvom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar, sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden. - BVerwG, 26.02.1959 - I B 152.58
Rechtsmittel
Der erkennende Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, daß § 13 Abs. 2 EnttrG mit dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl.Beschlüsse vom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - undvom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 -). - BVerwG, 09.05.1960 - I C 29.59
Erstattungspflicht für die Kosten der Beseitigung von Kriegsschäden auf Grund des …
In den Beschlüssen vom 26. Februar 1958 - BVerwG I B 183.57 - und vom 30. Mai 1958 - BVerwG I CB 106.58 - hat der Senat hierzu ausgeführt, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht geltend gemacht werden können, wenn die Eigentümer dieser Grundstücke zur Kostenerstattung herangezogen werden, während diejenigen, deren Gebäude nicht benutzbar sind, von dieser Verpflichtung freigestellt werden.
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