Rechtsprechung
| VGH Hessen, 23.01.1985 - I OE 39/83 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Hessen, 18.11.2014 - 1 A 2303/11
Dienstbefreiung zur Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Demonstration …
Rn. 19 Die Klägerin verweist auf ein Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. Januar 1985 (I OE 39/83), wonach der Einsatz von Beamten als Ordner bei gewerkschaftlichen Veranstaltungen nicht in Frage gestellt worden sei.Der Einsatz als Ordnerin für die von ihrer Gewerkschaft veranstaltete Demonstration erfüllt auch die Merkmale einer ehrenamtlichen Tätigkeit, da die Klägerin damit Aufgaben nach § 9 Abs. 1 VersammlG für die Veranstalterin der Demonstration, ihre Gewerkschaft, wahrgenommen hat (siehe dazu Urteil des Senats vom 23. Januar 1985, - I OE 39/83 -, HessVGRspr. 1985, 55).
Rn. 31 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die (kurzfristige) Dienstbefreiung neben dem Erholungsurlaub und der Fortbildung eines der das Beamtenverhältnis mitgestaltenden Elemente ist (Urteil des Senats vom 23. Januar 1985, - I OE 39/83 -, HessVGRspr. 1985, 55), die es zulassen, dass der dienstfähige Beamte seiner Dienstpflicht nicht nachkommt und die geschuldete Dienstleistung nicht erbringt, ohne dass hierdurch eine Gehaltskürzung eintritt (BVerfG…, Urteil vom 5. November 1975, - 2 BvR 193/74 -, juris, Rn. 52).
Rn. 37 Soweit die Klägern auf ein Urteil des Senats vom 23. Januar 1985 (I OE 39/83, HessVGRspr. 1985, 55) verweist, wonach der Einsatz von Beamten als Ordner bei gewerkschaftlichen Veranstaltungen nicht in Frage gestellt worden sei, ist dem entgegen zu halten, dass es sich bei der betreffenden Demonstration um eine Informationsveranstaltung zur Tarifsituation der Auszubildenden handelte, die in keinem Zusammenhang mit einer konkreten Arbeitskampfmaßnahme stand.
- VGH Hessen, 06.09.1989 - 1 UE 3303/86
Verfall des Urlaubsanspruchs - Ablehnung der Gewährung von Dienstbefreiung wegen …
Der Senat gibt deshalb seine bisherige Rechtsprechung auf, wonach der Anspruch auf Erholungsurlaub nicht verfällt, wenn er wegen der Dauer eines gegen die Versagung des Urlaubs gerichteten Widerspruchs- und Klageverfahrens nicht rechtzeitig angetreten werden konnte (Hess. VGH, Urteil vom 23. Januar 1985 -- I OE 39/83 --, Hess.VGRspr. 1985, 55, unter Hinweis auf den Beschluß des ersten Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1981 -- 1 WB 14.79 --, BVerwGE 73, 169).
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