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Rechtsprechung
   BFH, 22.08.1984 - I R 102/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,1051
BFH, 22.08.1984 - I R 102/81 (https://dejure.org/1984,1051)
BFH, Entscheidung vom 22.08.1984 - I R 102/81 (https://dejure.org/1984,1051)
BFH, Entscheidung vom 22. August 1984 - I R 102/81 (https://dejure.org/1984,1051)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    GewStG § 2 Abs. 1; GewStDV § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Gewinn - Wasserversorgungsverband - Gewinnabsicht - Verlustausgleich - Rücklagen für Vermögensverluste

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Wasserversorgungsverband

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    EStG § 4 Abs. 1 (a.F., n.F.), § 13

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Einkünfteerzielungsabsicht
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Definition
    Die Anlaufverluste
    Gewerbebetrieb
    Die positiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 15 Abs. 2 EStG
    Die Gewinnerzielungsabsicht
    Die Anlaufverluste

Papierfundstellen

  • BFHE 142, 152
  • BB 1985, 1246
  • BStBl II 1985, 61
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (2)

  • BFH, 15.12.1976 - I R 58/75

    Keine Gewinnerzielungsabsicht bei einem auf Kostendeckung ausgerichteten …

    Auszug aus BFH, 22.08.1984 - I R 102/81
    Erzielt ein Wasserversorgungsverband einen Gewinn i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nur in der Absicht, in der Vergangenheit eingetretene Vermögensverluste auszugleichen, so handelt er ohne Gewinnabsicht (Anschluß an BFH-Urteil vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250).

    Ohne Gewinnabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Mai 1964 I 226/62 U, BFHE 80, 29, BStBl III 1964, 485, und vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250).

    Wie der Senat schon in seinem Urteil in BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250 ausgeführt hat, wird dem Kostendeckungsprinzip auch dann noch Genüge getan, wenn ein Gewinn i. S. von § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in der Absicht erzielt wird, um Vermögensverluste auszugleichen, die in der Vergangenheit eingetreten sind.

    Zu diesen äußeren Umständen gehört auch das spätere Verhalten des Steuerpflichtigen (BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250).

    Das FG hat verkannt, daß der Senat in seinem Urteil in BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250 das entscheidende Abgrenzungsmerkmal in einer bestimmten Absicht gesehen hat.

  • BFH, 27.05.1964 - I 226/62 U

    Gewerbesteuerrechtliche Wirkungen der ausschließlichen Deckung von Selbstkosten …

    Auszug aus BFH, 22.08.1984 - I R 102/81
    Ohne Gewinnabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. Mai 1964 I 226/62 U, BFHE 80, 29, BStBl III 1964, 485, und vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BFHE 121, 78, BStBl II 1977, 250).
  • BFH, 24.10.2023 - VIII B 70/22

    Zur Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung, ob …

    Rn. 10 bb) Soweit der Kläger unter Rz 50 bis 53 der Beschwerdebegründung vorträgt, das FG habe die Grundsätze des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) missachtet und sei aufgrund einer willkürlichen Rechtsanwendung zu dem Ergebnis gekommen, die Gesellschafter der GbR hätten trotz einer positiven Entwicklung der Einnahmeüberschüsse nur mit einer Kostendeckungs- und nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, liegt kein schwerwiegender Rechtsanwendungsfehler des FG vor.

    Es hat in der Vorentscheidung auf Seite 20 das BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zitiert und herausgestellt, dass bei einer Gewinnerzielung eine reine Kostendeckungsabsicht aufgrund zukünftiger Verluste nur angenommen werden kann, wenn festgestellt werden könne, dass konkrete Kosten auf das Unternehmen zukommen, die nach dessen Wesensart und nach der Art seiner Bewirtschaftung aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können.

    Dass das FG für alle Streitjahre eine Kostendeckungsabsicht auf Ebene der GbR angenommen hat, ohne die erwarteten zukünftigen Kosten der GbR für alle Streitjahre einzeln zu beziffern, sondern die Kostendeckungsabsicht vorwiegend aus der Art der Tätigkeit und der Einnahmeerzielung aus der nur bei Bedarf abrufbaren Kostenpauschalen abgeleitet hat, mag --was der Senat ausdrücklich offen lässt-- zu einer Fehlanwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) im Streitfall führen können.

    Zudem hat es die im BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) konkretisierten Anforderungen für eine ausschließliche Kostendeckungsabsicht trotz Vorliegens von Einnahmeüberschüssen herangezogen und aus der konkreten Geschäftsführung der GbR abgeleitet, dass diese von vornherein nicht um des Erwerbs willen betrieben worden sei (zu einer solchen Ausrichtung der Tätigkeit als Indiz vgl. auch BFH-Urteil vom 23.05.1985 - IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, unter 2. [Rz 19]).

    Rn. 15 bb) Entgegen der Ansicht des Klägers unter Rz 54 bis 57 der Beschwerdebegründung ist das FG in seinen fallbezogenen Ausführungen zur Prüfung der Kostendeckungsabsicht aufgrund zukünftig zu erwartender Verluste der GbR nicht von den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.2.b und 3. [Rz 11 und 15]) abgewichen.

    Dem BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.2.b und 3. [Rz 11 und 15]) sei jedoch die Vorgabe zu entnehmen, dass solche zukünftigen Verluste nur dann in die Betrachtung einbezogen werden dürften, wenn diese anhand zeitlich fixierter und betragsbezifferter einzelner Aufwendungen nachgewiesen würden.

    Rn. 17 Der Senat vermag den fallbezogenen Aussagen des FG jedoch keine grundsätzliche Abweichung vom Maßstab des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zu entnehmen.

    Das FG hat auf Seite 20 des Urteils den unter II.2.b [Rz 11] des BFH-Urteils vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) formulierten Maßstab wiedergegeben und seiner Prüfung zugrunde gelegt.

    Indem das FG die zukünftigen Aufwendungen der GbR nicht beziffert und anderen Gesichtspunkten ein überragendes Gewicht im Rahmen der Würdigung beigemessen hat, mag das FG den Maßstab im BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, unter II.3. [Rz 15]) zu den Darlegungs- und Nachweisanforderungen unter Umständen fehlerhaft angewendet haben.

    Den Ausführungen des FG lässt sich aber nicht der abstrakte Rechtssatz entnehmen, dass es auf den im BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) formulierten Maßstab zu den Darlegungs- und Nachweisanforderungen generell nicht ankommt.

    Rn. 18 Zudem hält der Senat den Lebenssachverhalt, der dem BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61) zugrunde lag und die Rücklagenbildung bei einem kommunalen Wasserversorgungsverband ohne Gewinnerzielungsabsicht mit regelmäßigen Einnahmen betraf, mit dem hier maßgeblichen Lebenssachverhalt, der eine GbR betrifft, die Einnahmen lediglich aus bei Bedarf abrufbaren Kostenpauschalen erzielen kann, nicht für vergleichbar.

  • BFH, 19.07.1990 - IV R 82/89

    Abgrenzung zwischen Gewinnerzielungsabsicht und "Liebhaberei" bei einem …

    Sie sind ein kaum zu widerlegendes Indiz dafür, daß auch die Absicht bestand, diese Gewinne zu erzielen (vgl. Schmidt, a.a.O., § 15 Anm. 8b, unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 22. August 1984 I R 102/81, BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, …und vom 23. Januar 1985 I R 284/81, BFH/NV 1985, 15;… ferner: BFH-Urteil vom 13. September 1985 III R 193/81, BFH/NV 1986, 278).
  • FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00

    Gewerbsteuerpflicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage; Beteiligung; …

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Gewinne nur dem Ausgleich von zuvor erzielten Vermögensverlusten dienen sollen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BStBl II 1977, 250, 251; vom 22. August 1984 I R 102/81, BStBl II 1985, 61, 62).

    Zur Kostendeckung gehört - neben der Erwirtschaftung der laufenden Kosten - auch die Erhaltung des der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens (vgl. BFH, BStBl II 1977, 250; 251; BStBl II 1985, 61, 62).

    Entsprechendes gilt, wenn Gewinne ausschließlich zu dem Zweck erzielt werden, Rücklagen für Vermögensverluste zu bilden, mit denen für die Zukunft ernsthaft gerechnet werden muss (BFH, BStBl II 1985, 61, 62).

  • BFH, 30.11.1989 - I R 79/86

    Wasserbeschaffung und Wasserversorgung durch einen Wasserbeschaffungsverband als …

    Über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg erzielte Gewinne sprechen dafür, daß sie auf einem Streben nach Gewinn beruhen (BFH-Urteil vom 22. August 1984 I R 102/81, BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61;… vgl. auch Obermaier in Blümich, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz/Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 2 GewStG Rdnr. 231).

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil in BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61 ab.

  • BFH, 03.02.1988 - I R 264/83

    Anforderungen an die Gewerbesteuerpflichtigkeit

    Ohne Gewinnabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Kosten zu decken (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1984 I R 102/81, BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61, m. w. N.).

    Dem Kostendeckungsprinzip wird auch dann Genüge getan, wenn ein Gewinn i. S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in der Absicht erzielt wird, um Vermögensverluste auszugleichen, die in der Vergangenheit eingetreten sind (vgl. Urteil in BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61).

    Er kann von der Bestimmung einer Satzung abweichen (Urteil in BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61).

  • FG Niedersachsen, 01.12.2011 - 6 K 509/09

    Notwendigkeit einer Gewinnerzielungsabsicht für die Gewerbesteuerpflichtigkeit …

    Ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, wer Einnahmen nur erzielt, um seine Selbstkosten zu decken (vgl. BFH-Urteile vom 27. Mai 1964 I 226/62 U, BStBl III 1964, 485; vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BStBl II 1977, 250; vom 22. August 1984 I R 102/81, BStBl II 1985, 61).

    Soll deshalb die Gewinnerzielungsabsicht verneint werden, so bedarf es der Feststellung, dass konkrete Kosten auf das Unternehmen zukommen, die nach der Wesensart des Betriebs und nach der Art seiner Bewirtschaftung aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können und einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter die Bildung von Rücklagen schon in den Streitjahren nahelegten (für alles: BFH-Urteil vom 22. August 1984 I R 102/81, a.a.O.).

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 13 K 2104/18

    Keine Gewinnerzielungsabsicht des Herausgeberkreises wissenschaftlicher …

    Darauf aufbauend hat nach dem BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81 (BStBl. II 1985, 61, unter II. 2. a.) Entsprechendes zu gelten, wenn Gewinne ausschließlich zu dem Zweck erzielt werden, Rücklagen für Vermögensverluste zu bilden, mit denen für die Zukunft ernsthaft gerechnet werden muss.

    Denn wirtschaftlich gesehen besteht zwischen den in beiden Fallgruppen verfolgten Absichten kein Unterschied.Dafür bedarf es allerdings der Feststellung, dass konkrete Kosten auf das Unternehmen zukommen, die nach der Wesensart des Betriebs und nach der Art seiner Bewirtschaftung aus den laufenden Einnahmen nicht gedeckt werden können und einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter die Bildung von Rücklagen schon in den Streitjahren nahelegen (BFH-Urteil vom 22.08.1984 - I R 102/81, BStBl. II 1985, 61, unter II. 2. b.;… vgl. auch BFH-Urteil vom 03.02.1988 - I R 264/83, BFH/NV 1989, 388; zustimmend Musil in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, § 2 EStG Anm. 381 - Stand: Januar 2019 -).

  • BFH, 27.06.1990 - I R 166/85

    Anforderungen an die Urteilsbegründung - Voraussetzungen für das Vorliegen eines …

    Zwar lassen auch tatsächlich erwirtschaftete Gewinne während eines bestimmten Zeitraums nicht stets den Schluß auf die Absicht der Erzielung eines Totalgewinns über eine längere Periode zu (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 1984 I R 102/81, BFHE 142, 152, BStBl II 1985, 61).
  • BFH, 30.11.1989 - I R 80/86

    Gewerbebetrieb - Wasserversorgung - Wasserbeschaffungsverband - Mitgliedsgemeinde …

    Über mehrere Wirtschaftsjahre hinweg erzielte Gewinne sprechen dafür, daß sie auf einem Streben nach Gewinn beruhen (BFH-Urteil vom 22.8.1984 I R 102/81, BStBl. II 1985 S. 61 = DB 1985 S. 316;… vgl. auch Obermaier , in: Blümich, EStG/KStG/ GewStG, Komm., § 2 GewStG Rdn. 231).

    Der Senat weicht mit dieser Entscheidung nicht vom Urteil in BStBl. II 1985 S. 61 = DB 1985 S. 316 ab.

  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 2567/03

    Gewinnerzielungsabsicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage von Finanzanlagen; …

    Rn. 44 Der BFH (Urteil vom 22.08.1984 I R 102/81, BStBl II 1985, 61) habe im Falle eines nicht auf Gewinnerzielung gerichteten Wasserversorgungsverbandes die Gewinnerzielungsabsicht verneint, falls die vorgenommenen Preiserhöhungen nur in der Vergangenheit eingetretene Vermögensverluste ausgleichen sollten.
  • FG Schleswig-Holstein, 23.10.1996 - IV 649/96

    An- und Verkauf von Oldtimern als Liebhaberei; Berücksichtigung von Einkünften …

  • FG Hessen, 06.11.2000 - 4 K 1984/00

    Zusammenfassung mehrerer Betriebe gewerblicher Art einer Stadt zu einem …

  • FG Baden-Württemberg, 16.12.1997 - 6 K 250/95

    Abgrenzung von selbständiger und nichtselbständiger Betätigung; Berater einer …

  • FG Hessen, 14.06.1995 - 6 K 2762/94

    Lohnsteuerpflicht für Geschenke an Arbeitnehmer; Freiwillige Sonderzuwendungen …

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