Rechtsprechung
| BFH, 09.05.1979 - I R 126/77 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Ausländische Basisgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche Verflechtung - Steuerumgehung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AO (1977) § 42; StAnpG § 6
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 128, 61
- DB 1979, 1780
- BStBl II 1979, 586
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (3)
- BFH, 29.01.1975 - I R 135/70
Ausländische Basisgesellschaft - Rechtsmißbrauch - Errichtung - Wirtschaftliche …
Auszug aus BFH, 09.05.1979 - I R 126/77
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Errichtung von sogenannten Basisgesellschaften im Ausland steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn dafür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen und wenn sie eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (Urteile vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401; vom 29. Juli 1976 VIII R 142/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263).Ein solcher Mißbrauch liegt vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist und wenn die Rechtsordnung das Ergebnis mißbilligt (BFH-Urteile I R 135/70, III R 92/74).
Die objektive Beweislast dafür, daß die tatsächlichen Voraussetzungen eines Mißbrauchs vorliegen, trägt das FA (BFH-Urteil I R 135/70).
- BFH, 16.01.1976 - III R 92/74
Errichtung von Basisgesellschaften - Ausland - Wirtschaftliche Gründe - …
Auszug aus BFH, 09.05.1979 - I R 126/77
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Errichtung von sogenannten Basisgesellschaften im Ausland steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn dafür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen und wenn sie eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (Urteile vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401; vom 29. Juli 1976 VIII R 142/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263).Ein solcher Mißbrauch liegt vor, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist und wenn die Rechtsordnung das Ergebnis mißbilligt (BFH-Urteile I R 135/70, III R 92/74).
- BFH, 29.07.1976 - VIII R 142/73
Basisgesellschaft - Ausland - Tatbestand des Rechtsmißbrauchs - Sitz - Rechtsform …
Auszug aus BFH, 09.05.1979 - I R 126/77
aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Errichtung von sogenannten Basisgesellschaften im Ausland steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn dafür wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe vorliegen und wenn sie eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfalten (Urteile vom 29. Januar 1975 I R 135/70, BFHE 115, 107, BStBl II 1975, 553; vom 16. Januar 1976 III R 92/74, BFHE 118, 277, BStBl II 1976, 401; vom 29. Juli 1976 VIII R 142/73, BFHE 120, 116, BStBl II 1977, 263).
- BFH, 21.10.1988 - III R 194/84
Steuerumgehung - Ausländische Gesellschaft - Einschaltung einer ausländischen …
a) Die steuerrechtliche Anerkennung der Errichtung von sog. Basisgesellschaften im Ausland hängt nur dann vom Vorliegen wirtschaftlicher oder sonst beachtlicher Gründe und einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaft ab, falls zwischen den an der ausländischen Basisgesellschaft beteiligten Personen und inländischen Steuerpflichtigen eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1979 I R 126/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).Denn eine Steuerumgehung durch den Kläger wäre auch dann nicht anzunehmen, wenn die E im Verhältnis zu anderen inländischen Steuerpflichtigen, die gegenüber diesem fremde Dritte sind, als Basisgesellschaft zu beurteilen wäre (BFH-Urteil in BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586).
- BFH, 29.10.1981 - I R 89/80
Erstattung von Kapitalertragsteuer - Zulässigkeit eines Antrags - Klagebegehren - …
Diese Rechtsprechung ist nicht angewendet worden, wenn zwischen dem inländischen Steuerpflichtigen und der ausländischen Gesellschaft keine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht (BFH-Urteil vom 9. Mai 1979 I R 126/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586). - BFH, 26.07.1995 - I R 78/93
Keine Anwendung des § 42 AO auf außergewöhnliche Gestaltungen, die der …
Das FG hat im Streitfall § 42 AO 1977 unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 9. Mai 1979 - 1 R 126/77 - (BFHE 128, 61 , BStBl II 1979, 586 ) angewendet.So gesehen ist das Urteil in BFHE 128, 61 , BStBl II 1979, 586 für den Streitfall nicht einschlägig.
Das Urteil entspricht der Rechtsprechung des I. Senats des BFH vom 9.5.1979 - I R 126/77 (BStBl II 1979, 586 ), nach der die Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von ausländischen Basisgesellschaften eines inländischen Steuerpflichtigen nicht gilt, wenn zwischen der ausländischen Gesellschaft und dem inländischen Steuerpflichtigen keine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht.
- BFH, 12.03.1980 - I R 186/76
Gewinnfeststellungsverfahren - Verdeckte Gewinnausschüttung - Steuererhöhung
Ein Mißbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne dieser Vorschrift ist zu bejahen, wenn eine Gestaltung gewählt wird, die im Hinblick auf das erstrebte Ziel unangemessen ist und wenn die Rechtsordnung das Ergebnis mißbilligt (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1979 I R 126/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586, und vom 4. August 1977 IV R 57/74, BFHE 123, 50, BStBl II 1977, 843 m. w. N.). - BFH, 21.10.2009 - I R 40/09
Voraussetzungen für Ansatz zusätzlicher Einkünfte bei grenzüberschreitendem …
Eine dahin gehende Beurteilung setzt aber voraus, dass zwischen dem Steuerinländer und der ausländischen Gesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht (Senatsurteil vom 9. Mai 1979 I R 126/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586). - BFH, 05.03.1981 - IV R 94/78
Goldtermingeschäft - Personenhandelsgesellschaft - Rückstellung - Verlust aus …
Das FG hätte sich angesichts dieser Besonderheiten Gewißheit darüber verschaffen müssen, ob B bestimmenden Einfluß auf die Schweizer Gesellschaft hatte; hieraus hätten sich Erkenntnisse darüber gewinnen lassen, ob das Termingeschäft ernsthaft vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden ist und ob in der Gestaltung der Geschäftsbeziehungen ein Rechtsmißbrauch lag (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Mai 1979 I R 126/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586). - FG Baden-Württemberg, 06.05.2015 - 1 K 1674/13
Gestaltungsmissbrauch: Gründung einer ausländischen Domizilgesellschaft ohne …
Eine dahingehende Beurteilung setzt voraus, dass zwischen dem Steuerinländer und der ausländischen Gesellschaft eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung besteht (vgl. BFH-Urteile vom 9. Mai 1979 I R 126/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586; vom 21. Oktober 1988 III R 194/84, BFHE 155, 232, BStBl II 1989, 216; vom 10. Juni 1992 I R 105/89, BFHE 168, 279, BStBl II 1992, 1029; vom 20. März 2002 I R 38/00, BFHE 198, 514, BStBl II 2002, 819;… vom 21. Oktober 2009 I R 40/09, BFH/NV 2010, 688).Rn. 34 Auch ohne Anwendung der Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften ist ein Rechtsmissbrauch nach den allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann gegeben, wenn ein Inländer aufgrund von ihm behaupteter Rechtsverhältnisse Gewinne in das Ausland verlagert, ohne dass beachtliche Gründe für diese Gestaltung angeführt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 9. Mai 1979 I R 126/77, BFHE 128, 61, BStBl II 1979, 586).
- FG München, 17.09.1997 - 1 K 3239/96 Einschränkend schließt der BFH die Anwendung dieser Rechtsprechung dann aus, wenn an der Basisgesellschaft weder der inländische Steuerpflichtige noch eine ihm nahestehende Person beteiligt sind (vgl. BFH-Urteile vom 9.5.1979 I R 126/77, BStBl II 1979, 586 und vom 21.10.1988 III R 194/84, BStBl II 1989, 216).
Auch ohne Anwendung der Rechtsprechung zu den Basisgesellschaften ist jedoch ein Rechtsmißbrauch nach den allgemeinen Grundsätzen jedenfalls dann gegeben, wenn ein Inländer aufgrund von ihm behaupteter Rechtsverhältnisse Gewinne in das Ausland verlagert, ohne daß beachtliche Gründe für diese Gestaltung angeführt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.1979, BStBl II 1979, 586).
- BFH, 27.01.1982 - I R 112/78 NV: Die BFH-Rechtsprechung zu den sog. Basisgesellschaften findet keine Anwendung, wenn es sich um eine ausländische Gesellschaft handelt, an der weder der inländische Steuerpflichtige selbst noch eine ihm nahestehende Person beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.1979 I R 126/77).
NV: Die Voraussetzungen für einen Gestaltungsmißbrauch sind gegeben, wenn ein Inländer aufgrund von ihm behaupteter Rechtsverhältnisse Gewinne in das Ausland verlagert, ohne daß beachtliche Gründe für diese Gestaltung angeführt werden können (vgl. BFH-Urteil vom 9.5.1979 I R 126/77).
- FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93
Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - FG Hamburg, 28.09.1999 - I 29/99
Auslösung von Grunderwerbssteuer durch die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen; …
- FG München, 25.11.1997 - 12 K 2629/94
Zurechnung des Vermögens einer Familienstiftung; Außensteuerrechtlicher Begriff …
- BFH, 25.08.1982 - I R 164/81
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