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Rechtsprechung
   BFH, 13.11.1996 - I R 134/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8812
BFH, 13.11.1996 - I R 134/94 (https://dejure.org/1996,8812)
BFH, Entscheidung vom 13.11.1996 - I R 134/94 (https://dejure.org/1996,8812)
BFH, Entscheidung vom 13. November 1996 - I R 134/94 (https://dejure.org/1996,8812)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Hinzurechnung der Pachtzinsen zum Gewinn aus Gewerbebetrieb

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verpachtung einer Steuerberatungspraxis

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Hinzurechnung von Pachtzinsen bei Praxispachtvertrag

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 8 Nr 7
    Hinzurechnung; Nutzung; Praxiswert; Steuerberater

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 30.03.1994 - I R 52/93

    Steuerberater - Mandantenstamm - GmbH - Abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut - …

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 134/94
    Ebenso hat der BFH entschieden, daß der an eine freiberufliche Praxis gebundene Praxiswert (Mandantenstamm) mit der Praxis übertragen oder verpachtet werden könne (Urteile vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36, 40; vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903 betreffend eine Steuerberaterpraxis).

    Im übrigen hat der Senat die Möglichkeit der Verpachtung bereits mit der zusätzlichen Erwägung bejaht, daß der Praxiswert (Kundenstamm) nicht Gegenstand eines Darlehensvertrages sein könne, weil es aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, einen Praxiswert (Mandantenstamm) gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben (vgl. Urteil in BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903, 906).

    Die Annahme einer Pacht hängt auch in bezug auf den Praxiswert (Mandantenstamm) entscheidend davon ab, ob die Einzelpraxis als solche fortbesteht und der Pächter fremde Mandate betreut (vgl. Senatsurteil in BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903, 906).

  • BFH, 12.03.1992 - IV R 29/91

    Betriebsvermögen eines Zahnarztes

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 134/94
    Ebenso hat der BFH entschieden, daß der an eine freiberufliche Praxis gebundene Praxiswert (Mandantenstamm) mit der Praxis übertragen oder verpachtet werden könne (Urteile vom 12. März 1992 IV R 29/91, BFHE 168, 405, BStBl II 1993, 36, 40; vom 30. März 1994 I R 52/93, BFHE 175, 33, BStBl II 1994, 903 betreffend eine Steuerberaterpraxis).
  • BFH, 15.06.1983 - I R 113/79

    Hinzurechnung der Hälfte der Mietzinsen, wenn bei gemischtem Vertrag die …

    Auszug aus BFH, 13.11.1996 - I R 134/94
    Maßgeblich dafür, ob ein Vertrag als Pachtvertrag i. S. des § 8 Nr. 7 GewStG zu beurteilen ist, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 15. Juni 1983 I R 113/79, BFHE 139, 286, BStBl II 1984, 17, m. w. N.).
  • FG Münster, 24.06.2021 - 10 K 2506/18

    Klassifizierung der Überlassung eines Mandantenstamms an eine Kapitalgesellschaft …

    Bei einem jährlich kündbaren Pachtvertrag kann von einem vollständigen Verbrauch des Praxiswerts während der Pachtzeit nicht gesprochen werden (so BFH-Urteil vom 13.11.1996 - I R 134/94, BFH/NV 1997, 438).

    In seinem Urteil vom 13.11.1996 (I R 134/94, BFH/NV 1997, 438) bestätigt der BFH, dass Unternehmen als Sach- und Rechtsgesamtheiten zusammen mit den immateriellen Werten nach § 581 BGB verpachtet werden können und dies auch für freiberufliche Unternehmen grundsätzlich anerkannt sei.

  • FG Baden-Württemberg, 21.01.2003 - 1 K 475/00

    Auslegung des Klageantrags; Zufließen verdeckter Gewinnausschüttungen bei …

    Die Revision war zuzulassen, weil der Bundesfinanzhof in seinem Urteil I R 134/94 die Frage der Besteuerung auf der Ebene des Gesellschafters ausdrücklich offen gelassen hat.
  • FG Hamburg, 13.10.2000 - II 457/99

    Zur Angemessenheit von Gesellschafter-Geschäftsführervergütungen

    Eine Vermögensminderung ist regelmäßig dann durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 - I R 134/94 -, BFH/NV 1999, 370 ).
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