Rechtsprechung
| BFH, 24.11.2021 - I R 17/20 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 3 Nr 64, EStG § ... 19 Abs 1 S 1 Nr 1, AO § 2 Abs 1, NATOTrStat Art 10, NATO/BRDVbg Art 17, NATO/BRDVbg Art 19, UNSOrgVorRAbk Art VI § 19, GG Art 3 Abs 1, EStG VZ 2011, NATO/BRDVbg, NATOVorRV, NATOTrStatVtrG
Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF
- rechtsinformationen.bund.de
Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 3 Nr 64 EStG 2009, § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 2 Abs 1 AO, Art 10 NATOTrStat, Art 17 NATO/BRDVbg
Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF - IWW
- Wolters Kluwer
Steuerpflicht von Einkünften aus einer Tätigkeit im Rahmen der Internationalen Sicherungsunterstützungstruppe ISAF in Kabul; Kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Afghanistan; Keine Steuerfreiheit für einen Gefahrenzuschlag und Erschwerniszuschlag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF
- datenbank.nwb.de
Steuerpflicht des Arbeitslohns aus einer Tätigkeit für die ISAF
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der International Civilian Consultant bei der ISAF - und die Steuerpflicht des Arbeitslohns
- bundesfinanzhof.de
, S. 38 (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Zahlungen der NATO für eine Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan
Sonstiges (2)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2019 - 9 K 9081/18
- BFH, 24.11.2021 - I R 17/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (2)
- BVerfG, 03.07.2007 - 2 BvE 2/07
Afghanistan-Einsatz
Auszug aus BFH, 24.11.2021 - I R 17/20
Rn. 13 Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ergibt sich aus der Tatsache, dass die Führung des ISAF-Einsatzes bei der NATO lag, nichts anderes (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 03.07.2007 - 2 BvE 2/07, BVerfGE 118, 244, zu den völkerrechtlichen Grundlagen des ISAF-Einsatzes).Die vom Kläger angeführte Entscheidung des BVerfG in BVerfGE 118, 244 enthält keine für die Besteuerung relevanten Aussagen.
- FG Berlin-Brandenburg, 19.12.2019 - 9 K 9081/18
Befreiung von der inländischen Steuerpflicht eines Steuerpflichtigen aus einer …
Auszug aus BFH, 24.11.2021 - I R 17/20
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.12.2019 - 9 K 9081/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.Rn. 5 Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg (Urteil des Finanzgerichts --FG-- Berlin-Brandenburg vom 19.12.2019 - 9 K 9081/18, Entscheidungen der Finanzgerichte 2021, 264).
- BFH, 16.05.2024 - VI R 31/21
Inländische Steuerpflicht von EU-Geldern im Rahmen von Frontex-Einsätzen
Denn der Kläger stand nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht, das grundsätzlich von einem zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff ausgeht (s. Senatsurteil vom 04.11.2021 - VI R 22/19, BFHE 275, 85, BStBl II 2022, 562, Rz 14, m.w.N.), nicht in einem Dienstverhältnis zu Frontex, sondern zum Bundesland A. Außerdem hat § 3 Nr. 64 Satz 2 EStG zur weiteren Voraussetzung, dass der Arbeitslohn nach den Grundsätzen des Bundesbesoldungsgesetzes ermittelt wird (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24.11.2021 - I R 17/20, Rz 23, m.w.N.), was bei den hier streitigen EU-Geldern ebenfalls nicht der Fall ist. - FG Schleswig-Holstein, 28.06.2022 - 4 K 96/19
Umsatzsteuerliche Behandlung von Bluttransporten und Gewebetransporten zwischen …
Soweit es um die Zuordnung der streitigen Transportleistungen zu einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb gehe, genüge es, wenn die Leistungen der "Hilfsperson" - also des Klägers - lediglich faktisch unmittelbar gegenüber den Hilfsbedürftigen erbracht würden (Verweis auf BFH - Urteil vom 27. November 2013, I R 17/20). - FG München, 20.03.2025 - 14 K 2087/22
Stromentnahme bei Mitbesitz an stromverbrauchenden Anlage
Nach Auffassung des Senats kann insofern auch nicht der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) herangezogen werden (vgl. in anderem Zusammenhang so auch BFH-Urteil vom 4. September 2024 - I R 15/24 (I R 17/20), BFH/NV 2025, 120, Rn. 27), da es nach der Rechtsprechung des BFH bei der Bestimmung des Entlastungsberechtigten im Rahmen des § 9b StromStG nicht auf vertragliche, wirtschaftliche oder sachenrechtliche Umstände ankommt (…BFH-Beschluss vom 24. Juni 2021 - VII R 26/19, BFH/NV 2021, 1371, Rn. 24).
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