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| BFH, 09.02.1972 - I R 205/66 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer
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Weinbauhandelsbetrieb - Weinhandelsbetrieb - Zukauf von Weintrauben - Eigenanbau - Land- und forstwirtschaftlicher Betrieb - Gewinnermittlung - Stille Reserven
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine Gewinnrealisierung bei Umwandlung eines Gewerbebetriebs in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 105, 15
- BStBl II 1972, 455
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (12)
- BFH, 28.04.1971 - I R 55/66
Verlegung eines Gewerbebetriebs - Vom Ausland ins Inland - Aufgabe des …
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Auch könne dem BFH-Urteil I R 55/66 vom 28. April 1971 (BFH 102, 374, BStBl II 1971, 630) entnommen werden, daß der Senat dazu neige, nur in den Fällen eine Betriebsaufgabe anzunehmen, in denen -- wie bei der Betriebsverlegung ins Ausland -- alle Wirtschaftsgüter eines Betriebs "entstrickt" würden.Lediglich innerhalb der Grenzen, die dieser mögliche Wortsinn der Auslegung zieht, kann es auf den Zweck ankommen, den die Vorschrift des § 16 Abs. 3 EStG verfolgt, und der darin zu erblicken ist, daß die Versteuerung der stillen Reserven sichergestellt wird (BFH-Urteil I R 55/66, a. a. O.).
Der Entschluß, den Betrieb als selbständigen Organismus nicht mehr unverändert fortbestehen zu lassen, kann etwa dadurch verwirklicht werden, daß die wesentlichen Grundlagen des Betriebs ins Privatvermögen übernommen, einzeln veräußert, oder unter den im Urteil I R 55/66 näher bestimmten Voraussetzungen ins Ausland verlegt werden.
- BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52
Wohnungsbauförderung
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Bei der Auslegung des Gesetzes ist dessen objektiver Sinn zu erforschen, wie er sich nach dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Vorschrift hineingestellt ist (vgl. BVerfGE 1, 299, 312). - BVerfG, 24.01.1962 - 1 BvR 232/60
Ehegatten-Arbeitsverhältnisse
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Es ist dem Gesetzgeber vorbehalten, den Kreis der steuerbaren Tatbestände und den Umfang der Besteuerung zu bestimmen (BVerfGE 13, 318, 328;… BFH-Urteil II 25/61, a. a. O., mit weiteren Hinweisen).
- BVerfG, 11.05.1970 - 1 BvL 17/67
Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 S. 5 EStG in Bezug auf die Veräußerung oder …
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Das BVerfG hat zwar im Beschluß 1 BvL 17/67 vom 11. Mai 1970 (BVerfGE 28, 227 [BVerfG 11.05.1970 - 1 BvL 17/67]) entschieden, daß die unterschiedslose Privilegierung der Landwirte bei der steuerlichen Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung von Grund und Boden mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar sei. - BFH, 16.07.1969 - I 266/65
Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - OHG - Ausländische …
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Diesen Grundsätzen widerspricht es nicht, daß der BFH eine Entnahme dann angenommen hat, wenn der Steuerpflichtige einen landwirtschaftlichen Betrieb auf Grund einer gesellschaftsrechtlichen Gestaltung oder einer Schenkung aus dem gewerblichen Betriebsvermögen ausgliedert (…BFH-Urteile IV 72/65, a. a. O.; VI 9/65 vom 14. April 1967, BFH 88, 331, BStBl III 1967, 391) oder wenn er Wirtschaftsgüter aus dem inländischen Betrieb einer OHG in eine ausländische Betriebstätte überführt (BFH-Urteil I 266/65 vom 16. Juli 1969, BFH 97, 342, BStBl II 1970, 175). - BFH, 20.05.1969 - II 25/61
Gesellschaftspflicht - Zinslose Kreditgewährung - Leistung - Darlehnsgewährung - …
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Diese Grundsätze gelten jedenfalls bei der Auslegung einer steuerbegründenden Norm (BFH-Urteil II 25/61 vom 20. Mai 1969, BFH 96, 129, BStBl II 1969, 550). - BFH, 12.11.1964 - IV 99/63 S
Ausweisung eines Wohnhauses als Betriebsvermögen - Rechtfertigung der Aufteilung …
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Dazu kann ein schlüssiges Verhalten des Steuerpflichtigen genügen, durch das die Verknüpfung des Wirtschaftsguts mit dem Betrieb gelöst wird (vgl. BFH-Urteil IV 99/63 S vom 12. November 1964, BFH 81, 128, BStBl III 1965, 46). - BFH, 16.03.1967 - IV 72/65
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Wegen der Auslegung des Begriffes "Entnahme" werde auf die Ausführungen des BMWF, die im BFH-Urteil IV 72/65 vom 16. März 1967 (BFH 88, 129, BStBl III 1967, 318) wiedergegeben seien, verwiesen. - BFH, 07.10.1965 - IV 346/61 U
Einordnung einer Leibrente als laufende Betriebseinnahme
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Eine Entnahme setzt eine eindeutige Entnahmehandlung voraus (vgl. BFH-Urteil IV 346/61 U vom 7. Oktober 1965, BFH 83, 462, BStBl III 1965, 666, mit weiteren Hinweisen). - BFH, 11.12.1964 - III 193/60 S
Bereich der Gewährung von Schachtelvergünstigungen
Auszug aus BFH, 09.02.1972 - I R 205/66
Die Auslegung findet ihre Grenze am möglichen Wortsinn einer Vorschrift (BFH-Urteil III 193/60 S vom 11. Dezember 1964, BFH 81, 222, BStBl III 1965, 82). - BFH, 14.04.1967 - VI 9/65
Gewinnverwirklichung bei Überführung von Wirtschaftsgütern in ein anderes …
- BFH, 09.06.1965 - VI 240/64 U
Anwendung der Grundsätze der Ehegattenbesteuerung bei der …
- BFH, 07.10.1974 - GrS 1/73
Keine Entnahme des Grund und Bodens bei Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum …
Der IV. Senat sieht sich an einer Entscheidung in diesem Sinne gehindert, weil der I. Senat im Urteil vom 10. Februar 1972 I R 205/66 (BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455) die gegenteilige Auffassung vertreten und einer Abweichung nicht zugestimmt habe.Er ist außerdem der Meinung, daß die im Schrifttum überwiegend für möglich gehaltene restriktive Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. -- nach der derjenige Teil des Grund und Bodens, der bisher gewerbliches Betriebsvermögen gewesen sei, nicht aus dem Betriebsvermögensvergleich ausscheide, mit der Folge, daß die im Rahmen des Gewerbebetriebs entstandenen stillen Reserven bei einer späteren Entnahme oder Veräußerung erfaßt würden -- sich in diese rechtssystematischen Grundlagen noch eher einfügen ließen als die Auffassung im Urteil I R 205/66, nach der die stillen Reserven endgültig der Besteuerung entgingen.
Der Große Senat sieht in der vom IV. Senat beabsichtigten Entscheidung der vorgelegten Rechtsfragen eine Abweichung von der Entscheidung des I. Senats I R 205/66.
a) Im Urteil I R 205/66, das den Strukturwandel eines Weinbau- und Weinhandelsbetriebs vom gewerblichen zum landwirtschaftlichen Betrieb bei gleichzeitigem Übergang von der Gewinnermittlung nach § 5 EStG zu der nach § 4 Abs. 1 EStG a. F. betraf, wurde entschieden, daß dieser Vorgang nicht zu einer Realisierung der im Buchansatz für den Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven führe.
b) Wenn der IV. Senat in dem von ihm zu entscheidenden Fall der Auffassung ist, der Strukturwandel mit den Folgen des Wechsels der Einkunftsart sowie der Gewinnermittlungsart zwinge dazu, die stillen Reserven im Buchansatz für den Grund und Boden in dem Jahr, für das letztmalig Einkünfte aus Gewerbebetrieb anfallen, zu realisieren, dann besteht eine Divergenz zu der Entscheidung I R 205/66 nicht nur insoweit, als dort eine Realisierung zum Zeitpunkt des Strukturwandels verneint wurde, sondern auch insofern als die Möglichkeit einer späteren steuerlichen Erfassung abgelehnt wurde.
Dem IV. Senat -- ebenso dem I. Senat in der Entscheidung I R 205/66 -- ist darin zuzustimmen, daß die Frage nach der Realisierung der im Buchansatz für den Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven eines gewerblichen Betriebs bei dessen Wandlung zum landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin bedeutsam geblieben ist, weil § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. für vor dem 1. Juli 1970 endende Wirtschaftsjahre weiter anzuwenden ist (§ 52 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Art. 1 Nr. 11 2. StÄndG 1971) und weil nach § 55 EStG i. d. F. des 2. StÄndG 1971 Ausgangsbetrag für den ab 1. Juli 1970 auch bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Grund und Boden der nach Maßgabe dieser Vorschrift zu ermittelnde Teilwert ist.
b) Auch bei dieser Auslegung des § 16 Abs. 3 EStG, die den Zweck der Vorschrift -- ebenso wie bei § 16 Abs. 1 EStG -- nicht nur darin sieht, eine Grenze zwischen dem laufenden Gewinn und dem Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn zu ziehen und die Tarifbegünstigung des § 34 EStG zu ermöglichen (vgl. BFH-Urteile VI 118, 119/65; IV 350/64; vom 19. Mai 1971 I R 46/70, BFHE 102, 380, BStBl II 1971, 688, alle mit Nachweisen), sondern auch die Versteuerung der stillen Reserven sicherzustellen (vgl. BFH-Urteile I R 55/66 und I R 205/66), ist für die Annahme einer Betriebsaufgabe notwendig, daß die Wirtschaftsgüter, die die wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, aus dem Betrieb ausscheiden.
- BFH, 21.02.1973 - IV R 128/71
Strukturwandel einer Gärtnerei - Gewerbebetrieb mit Gewinnermittlung - …
Gleichwohl ist, wie der I. Senat des BFH in seinem Urteil vom 10. Februar 1972 I R 205/66 (BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455) zu Recht betont, die Streitfrage, ob und bejahendenfalls wann die stillen Reserven, die im Buchansatz für den zum gewerblichen Betriebsvermögen der Gesellschaft gehörigen Grund und Boden ruhen, durch den Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum landwirtschaftlichen Betrieb realisiert worden sind, weiterhin bedeutsam geblieben, weil § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 1970 endeten, weiterhin anzuwenden ist und weil nach § 55 EStG (in der Fassung des 2. StÄndG 1971) Ausgangspunkt für den ab 1. Juli 1970 auch bei landwirtschaftlichen Betrieben in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden Grund und Boden nicht etwa der Betrag der tatsächlichen Anschaffungskosten, sondern grundsätzlich der Teilwert zum 1. Juli 1970 ist.Von dieser Auffassung ist offensichtlich auch der I. Senat in seinem Urteil I R 205/66 stillschweigend ausgegangen, wie sich daraus ergibt, daß der I. Senat über die Rechtmäßigkeit der einheitlichen Gewinnfeststellung 1959 zu befinden hatte und seiner Beurteilung zugrunde legte, es sei "unstreitig, daß a b 1960 ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt", 1959 also noch in vollem Umfange und bis zum Jahresende ein Gewerbebetrieb gegeben war.
Er sieht sich an einer Entscheidung in diesem Sinne durch das BFH-Urteil I R 205/66 gehindert.
Der erkennende Senat stützt seine vom BFH-Urteil I R 205/66 abweichende Rechtsauffassung auf folgende Erwägungen:.
Der erkennende Senat sieht entgegen dem Urteil des I. Senats I R 205/66 in den unternehmerischen Handlungen, aus denen der Strukturwandel folgt (im Streitfall also der Ausbau der auf der Grundlage selbsterzeugter Pflanzen betriebenen Blumen- und Friedhofsgärtnerei und die Einschränkung der Gartengestaltung als planmäßige und nachhaltige unternehmerische Dispositionen) ein solches Tätigwerden.
Mit dieser im Wege der Auslegung gefundenen sachgerechten Lösung kann, soweit der Strukturwandel in Frage steht, nur die bis zum Bekanntwerden des BFH-Urteils I R 205/66 von der Finanzverwaltung vertretene praktizierte Rechtsauffassung gemeint sein, daß der Strukturwandel vom Gewerbebetrieb zum landwirtschaftlichen Betrieb eine Entnahme des Grund und Bodens aus dem Gewerbebetrieb enthält.
Demgegenüber vertritt der I. Senat in seinem Urteil I R 205/66 die Ansicht, die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. müsse dahin verstanden werden, daß das Wirtschaftsgut als solches aus dem System der steuerlichen Gewinnermittlung ausscheide und deshalb bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes der Erlös in vollem Umfange unberücksichtigt bleibe.
Er meint aber außerdem, daß die dargestellte restriktive Interpretation des § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG a. F. sich in diese rechtssystematischen Grundlagen noch eher einfügen würde als die dem Urteil I R 205/66 zugrunde liegende Annahme, die im Buchansatz für den Grund und Boden enthaltenen stillen Reserven würden mit dem Strukturwandel endgültig einer einkommensteuerlichen Erfassung entzogen.
- VGH Bayern, 22.11.2006 - 8 BV 05.1918
Sondernutzungsgebühren (Luftsteuer) für Balkone rechtswidrig
Die Schaffung neuer Abgabetatbestände durch Analogie ist im Steuer- und Abgabenrecht nicht zulässig (st.Rspr. des Bundesfinanzhofs; vgl. BFH vom 9.2.1972 BStBl II 1972, 455/457; vom 26.4.1978 BStBl II 1978, 628/630; Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenverordnung und Finanzgerichtsordnung, RdNr. 4 zu § 38 AO m.w.N.).
- BFH, 11.10.1988 - VIII R 419/83
1. Steuerrechtlich schädlicher Zukauf kann in der Lnad- und Fortwirtschaft in …
Er stimmt vielmehr der in der Entscheidung des III. Senats (…BFH/NV 1988, 85) zum Ausdruck gebrachten Auffassung zu (vgl. auch Urteil des BFH vom 10. Februar 1972 I R 205/66, BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455). - BFH, 19.02.1981 - IV R 116/77
Der Entnahmegewinn, der bei unentgelticher Betriebsübertragung wegen …
Bei der Betriebsaufgabe handelt der Steuerpflichtige mit dem Ziel, den Betrieb nicht mehr als selbständigen Organismus in seiner bisherigen Form bestehen zu lassen (BFH-Urteil vom 9. Februar 1972 I R 205/66, BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455).In seinem Urteil in BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455 geht auch der I. Senat davon aus, daß eine Betriebsaufgabe nur anzunehmen ist, wenn der Betrieb nicht mehr als Organismus in seiner bisherigen Form fortbesteht.
- BFH, 16.12.1975 - VIII R 3/74
Steuerpflichtiger - Betriebsstätte - Kein DBA - Wirtschaftsgüter - Realisierung - …
Nach dem BFH-Urteil vom 10. Februar 1972 I R 205/66 (BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455) kann die Aufdeckung stiller Reserven und ihre Besteuerung weder mit einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des EStGüber die Entnahme oder die Betriebsaufgabe noch mit der Begründung, es gebe einen allgemeinen Grundsatz des Einkommensteuerrechts über die Aufdeckung stiller Reserven, wenn das Wirtschaftsgut nicht mehr in die Gewinnermittlung einzubeziehen ist, gerechtfertigt werden.In Übereinstimmung mit den Entscheidungen I R 205/66 und GrS 1/73 ist auch der erkennende Senat der Auffassung, daß im Einkommensteuerrecht zwar im Rahmen des möglichen Wortsinns einer Vorschrift deren weite Auslegung, nicht aber die Schaffung neuer Steuertatbestände durch Analogie möglich ist.
- BFH, 05.07.1984 - IV R 36/81
Zur Unterscheidung zwischen der Vorbereitung einer künftigen Betriebsaufgabe und …
Dabei beginnt die Betriebsaufgabe nicht bereits mit dem inneren Entschluß des Steuerpflichtigen, seinen Gewerbebetrieb demnächst aufzugeben, und auch nicht mit der bloßen Kundgabe eines solchen Entschlusses nach außen, sondern erst mit vom Aufgabeentschluß getragenen Handlungen, die objektiv auf die Auflösung des Betriebs als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens gerichtet sind, wie z. B. die Einstellung der werbenden Tätigkeit oder die Veräußerung bestimmter für die Fortführung des Betriebs unerläßlicher Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (z. B. BFH-Urteile vom 25. Juni 1970 IV 350/64, BFHE 99, 479, 481, BStBl II 1970, 719; vom 9. Februar 1972 I R 205/66, BFHE 105, 15, 18, BStBl II 1972, 455;… Hermann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 16 Rz. 424, m. w. N.). - BFH, 14.06.1988 - VIII R 387/83
Keine Entnahme bei Überführung eines Wirtschaftsguts aus einem gewerblichen in …
Das Einkommensteuerrecht kennt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, daß stille Reserven stets aufzudecken sind, wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr in die Gewinnermittlung einzubeziehen ist (Urteil vom 10. Februar 1972 I R 205/66, BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455, sowie Urteil in BFHE 117, 563, BStBl II 1976, 246). - FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 467/04
Vorliegen einer Entnahme bei Übertragung der Milchreferenzmenge in einem den …
Das deutsche Einkommensteuerrecht kennt - zumindest in den Streitjahren - keinen allgemeinen Grundsatz, dass stille Reserven stets aufzudecken sind, wenn ein Wirtschaftsgut nicht mehr in die Gewinnermittlung einzubeziehen ist (BFH-Urteil vom 9. Februar 1972 I R 205/66, BStBl II 1972, 455; BFH-Urteil vom 26. Januar 1977 VIII R 109/75, BStBl II 1977, 283; BFH-Urteil vom 14. Juni 1988 VIII R 387/83, BStBl II 1989, 187; vgl. aber nun § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG in der Fassung des SEStEG). - BFH, 26.04.1978 - I R 97/76
Auslandsbeamte - Inländischer gewöhnlicher Aufenthalt - Exterritoriale Mitglieder …
Die Schaffung neuer Steuertatbestände durch Analogie ist im Steuerrecht nicht möglich (BFH-Urteile vom 10. Februar 1972 I R 205/66, BFHE 105, 15, BStBl II 1972, 455; vom 16. Dezember 1975 VIII R 3/74, BFHE 117, 563, BStBl II 1976, 246; vom 18. Februar 1977 VI R 177/75, BFHE 121, 572, BStBl II 1977, 524, und vom 21. Dezember 1977 I R 20/76, BFHE 124, 317, BStBl II 1978, 346). - BFH, 21.12.1977 - I R 20/76
Abzug der Gesellschaftsteuer - Kapitalzuführung - Absetzung als Einlage - …
- BFH, 18.04.1973 - I R 57/71
Keine Tarifvergünstigung für nur im zeitlichen Zusammenhang mit einer …
- FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 362/04
Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Überführung einer Milchquote auf …
- FG Hamburg, 11.06.1996 - II 133/94
Streit um die gewerbertragsteuerliche Berücksichtigung von …
- FG Niedersachsen, 06.03.2007 - 13 K 64/03
Bestehen einer steuerpflichtigen Entnahme bei Übertragung eines Teilbetriebs bzw. …
- BFH, 17.08.1972 - IV R 26/69
Überführung eines Wirtschaftsguts - Freiberufliches Betriebsvermögen - …
- BFH, 11.12.1973 - VIII R 15/70
Stille Reserven - Übergang - Gewinnermittlung - Umfang - Grund und Boden
- BFH, 21.11.1974 - IV B 39/74
Entnahme - Voraussetzungen der Entnahme - Entnahmehandlung - Zusammenhang - …
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